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Hinterbliebenenrente bei Zusammenrechnung

Veröffentlichung: 14/04/2021

Die Zusammenrechnung ermöglicht Arbeitnehmern, die Beiträge in unterschiedliche Kassen, Verwaltungen oder Rentenfonds eingezahlt haben, den Erwerb des Anspruchs auf eine einzige Hinterbliebenenrente.

Im Gegensatz zu der kostenpflichtigen „Zusammenführung“, ist die Zusammenrechnung kostenlos.

Die betreffende Rente ist an die Hinterbliebenen aller Arbeitnehmer, Selbstständigen und Freiberufler zu zahlen, die Beiträge in verschiedene Fonds, Verwaltungen o Rentenfonds eingezahlt haben.

BEGINN UND DAUER

Die nach dem System der Zusammenrechnung berechnete Hinterbliebenenrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Tod der versicherten Person.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Hinterbliebenenrente wird mit dem „Pro-quota"-System jeder betroffenen Rentenkasse in Bezug auf die erbrachten Versicherungszeiten bestimmt.

Die von den öffentlichen Rentenversicherungsträgern aus gezahlten Rentenleistungen werden in der Regel nach den Regeln des beitragsbezogenen Systems berechnet.

Hat der vor 1996 registrierte Arbeitnehmer jedoch bereits die Mindestanforderungen für den Erhalt des Anspruchs auf eine unabhängige Rente in einer dieser Verwaltungen erreicht, erfolgt die Berechnung nach dem lohnbezogenen/gemischten System.

In jedem Fall hat die betroffene Person bei Vorliegen eines autonomen Rechts das Recht, das günstigste Berechnungssystem zu verlangen.

Auf die im Rahmen des Systems der Zusammenrechnung gezahlte Hinterbliebenenrente:

  • ist die Anwendung der normalen IRPEF-Besteuerung vorgesehen, wie auch für alle anderen Rentenleistungen, die sich aus Beiträgen ergeben;
  • Erhöhungen werden im Wege der automatischen Neubewertung der Renten unter Bezugnahme auf die betrachtete Gesamteinheitsleistung auf Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und mit den von der betreffenden Verwaltung zu tragenden Kosten vorgenommen;
  • ist die Gewährung von Familienleistungen vorgesehen;
  • werden alle Abzüge für die Gewerkschaft vorgenommen;
  • werden Abzüge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit nicht vorgenommen;
  • wird die Aufstockung der Mindestrente nicht anerkannt;
  • werden Sozialzuschläge gewährt, sofern mindestens einer der Anteile der Rente von den Verwaltungen, für welche diese Leistung vorgesehen ist, bei Vorliegen bestimmter Einkommensbedingungen getragen wird.

Der Gesamtbetrag der aus der Zusammenrechnung resultierenden Rente wird vom INPS im Namen der anderen Stellen gezahlt, mit denen besondere Vereinbarungen getroffen wurden.

Das INPS zahlt die Rente auch dann, wenn keine vom INPS zu zahlende Beiträge vorhanden sind.

Voraussetzungen

Die Möglichkeit zur Zusammenrechnung kann für die Berechnung der Rente zugunsten der Hinterbliebenen der versicherten Person unter der Bedingung ausgeübt werden, dass die versicherte Person vor dem Erwerb des Rentenanspruchs gestorben ist.

Der Anspruch auf eine indirekte Rente basiert auf den Versicherungs- und Beitragspflichten sowie weiteren Anforderungen in der Rentenform, bei welcher der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Todes versichert war.

Das Recht auf Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zum Zwecke des Erhalts der betreffenden Rentenleistung kann für Todesfälle ausgeübt werden, die am oder nach dem 3. März 2006 eingetreten sind.

Die im Rahmen des Systems der Zusammenrechnung gezahlte direkte Rente ist für die Hinterbliebenen innerhalb der von jeder einzelnen Verwaltung vorgesehenen Weise und innerhalb der von ihr festgelegten Grenzen umkehrbar.

Antragstellung

Der Antrag auf Hinterbliebenenrente ist vom anspruchsberechtigten Hinterbliebenen bei der letzten eingetragenen Renteneinrichtung, d.h. der Einrichtung, für die der letzte Beitrag zugunsten des Arbeitnehmers entrichtet wurde, einzureichen.

Ist der Arbeitnehmer bei mehr als einer Verwaltung versichert, hat der Hinterbliebene das Recht, die Verwaltung zu wählen, bei welcher der Antrag gestellt werden soll.

Handelt es sich bei der betreffenden Institution um das Institut, kann der Antrag über den speziellen Dienst beim INPS online eingereicht werden.

In dem Antrag sind alle Körperschaften anzugeben, bei welchen der Arbeitnehmer versichert ist. Die Niederlassung, die den Antrag erhält, leitet ein Verfahren mit den anderen betroffenen Stellen ein.