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Hinterbliebenenrente

Veröffentlichung: 14/04/2021

Im Falle des Todes des Versicherten oder des Rentners, der bei einer der INPS-Verwaltungen versichert ist, haben die hinterbliebenen Familienangehörigen Anspruch auf die Rente, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Die erste Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsvorgänger Bezieher einer Direktrente ist oder Anspruch darauf hat und kurz vor dem Bezug derselben steht. In diesem Fall haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente für Familienangehörige von verstorbenen Rentnern, die so genannte "Pensione di reversibilità".

Eine andere Situation liegt vor, wenn der verstorbene Arbeitnehmer 15 Versicherung- und Beitragsjahre (oder 780 Beitragswochen) oder fünf Versicherung- und Beitragsjahre (oder 260 Beitragswochen) vorweisen kann, von denen mindestens drei Jahre (oder 156 Wochen Beiträge) in den fünf Jahren vor dem Tod liegen. In diesem Fall haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente für Familienangehörige von verstorbenen Arbeitnehmern, die so genannte "Pensione indiretta".

Folgende Hinterbliebene haben Anspruch auf die Rente:

  • Der Ehepartner, auch wenn eine gesetzliche Trennung vorliegt;
  • der geschiedene Ehepartner, sofern er regelmäßige nacheheliche Unterhaltszahlungen erhält und keine neue Ehe geschlossen hat, insofern das Anfangsdatum des Versicherungsverhältnisses des Verstorbenen vor dem Datum des Urteils liegt, mit dem die Ehe als aufgelöst oder beendet erklärt wird;
  • Geht der Ehepartner eine neue Ehe ein, verliert er den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente, hat jedoch Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe des Zweijahresbetrages (Art. 3, des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 39 vom 18. Januar 1945) der ausgezahlten Rente, einschließlich des 13. Monatsgehalts, zum Zeitpunkt des Tages der erneuten Eheschließung. Hat der Rechtsvorgänger nach der Scheidung neu geheiratet, werden die Anteile, die dem hinterbliebenen Ehepartner und dem geschiedenen Ehepartner zustehen, durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt.

Mit Inkrafttreten des italienischen Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 haben ab dem 5. Juli 2016 auch Hinterbliebene des Verstorbenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Ferner haben Kinder und Gleichgestellte Anspruch auf die Hinterbliebenenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder des Rentners nicht älter als 18 Jahre sind oder - unabhängig vom Alter - als arbeitsunfähig anerkannt sind und zum Zeitpunkt des Todes bei dem verstorbenen Elternteil gelebt haben. Für Kinder und Gleichgestellte, die sich noch in der Ausbildung befinden, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und zum Zeitpunkt des Todes bei dem verstorbenen Elternteil gelebt haben, wird die Grenze von 18 Jahren im Falle des Besuchs der Sekundarstufe I oder der Berufsschule auf 21 Jahre, und im Falle des Besuchs einer Hochschule auf die gesamte Dauer des Studiengangs, jedoch nicht über das 26. Lebensjahr hinaus, angehoben.

Kinder und Gleichgestellte, die zum Zeitpunkt des Todes des Rechtsvorgängers einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aus der sich ein Jahreseinkommen ergibt, das unter der von der Allgemeinen Pflichtversicherung vorgesehenen, um 30 % erhöhten und an den Beschäftigungszeitraum angeglichenen Mindestrente liegt.

Als Kinder und Gleichgestellte gelten:

  • Adoptivkinder und Pflegekinder des verstorbenen Arbeiternehmers;
  • die vom Verstorbenen anerkannten oder rechtskräftig dazu erklärten Kinder;
  • Kinder, die für den Verstorbenen nicht anerkennbar waren und für die er gerichtlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war, in den Fällen laut Art. 279 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  • Kinder, die für den Verstorbenen nicht anerkennbar waren und die durch Nachfolge die Anerkennung des Anspruchs auf eine Leibrente erhalten haben, in den Fällen laut Art. 580 und 594 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  • Kinder aus der vorausgehenden Ehe des Ehepartners des Verstorbenen;
  • anerkannte oder rechtskräftig dazu erklärte Kinder des Ehepartners des Verstorbenen;
  • Minderjährige, die von den zuständigen Behörden entsprechend den Rechtsvorschriften zugewiesen wurden;
  • minderjährige Enkelkinder, die, auch wenn sie keine formellen Pflegekinder des Verstorbenen sind, nachweislich von diesem unterhalten wurden;
  • Kinder, die nach dem 300. Tag nach dem Tod des Vaters geboren werden (in diesem Fall beginnt der Mit-Anspruch mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Geburt dieses Kindes folgt).

In Abwesenheit von Ehegatten oder Kindern oder falls diese keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente haben, geht der Anspruch auf die Rentenleistungen auf die Eltern des Versicherten oder Rentners über, insofern diese zum Zeitpunkt des Todes des letztgenannten mindestens 65 Jahre alt sind, keine Rente beziehen und von dem verstorbenen Arbeitnehmer unterhalten wurden.

In Abwesenheit von Ehegatten, Kinder oder Eltern oder falls diese keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente haben, geht der Anspruch auf Rentenleistungen auf ledige Geschwister des Versicherten oder Rentners über, insofern diese zum Zeitpunkt des Todes des letztgenannten erwerbsunfähig sind, keine Rente beziehen und von dem verstorbenen Arbeitnehmer unterhalten wurden.

Der Hinterbliebene gilt als „vom Verstorbenen unterhalten“, wenn er sich finanziell nicht selbst versorgen oder unterhalten kann.

Bei der Überprüfung, ob der Hinterbliebene sich finanziell selbst versorgen oder unterhalten kann, ist das Zusammenleben oder nicht von Hinterbliebenem und Verstorbenem von besonderer Bedeutung.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Hinterbliebenenrente beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Rentner oder der Versicherte verstorben ist und wird als anteiliger Prozentsatz der bereits gezahlten oder der dem Versicherten zustehenden Rente gezahlt. Die Sätze der Hinterbliebenenrente staffeln sich wie folgt:

  • 60 % für den Ehepartner ohne Kinder;
  • 80 % für den Ehepartner mit einem Kind;
  • 100 % für den Ehepartner mit zwei oder mehr Kindern.

Sollten die Kinder oder die Eltern oder die Geschwister Anspruch auf Rente haben, so staffeln sich die Sätze der Hinterbliebenenrente wie folgt:


Sätze der Hinterbliebenenrente

HinterbliebeneProzentsatz

ein Kind

70 %

zwei Kinder

80%

drei oder mehr Kinder

100%

ein Elternteil

15%

zwei Elternteile

30%

ein Bruder oder Schwester

15%

zwei Geschwister

30%

drei Geschwister

45%

vier Geschwister

60%

fünf Geschwister

75%

sechs Geschwister

90%

sieben Geschwister

100%


Die Beträge der Rentenleistungen für Hinterbliebene sind im Rahmen der in Tab. F, des italienischen Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 mit den Einkommen der Anspruchsberechtigten (Ehepartner, Eltern, Geschwister) kumulierbar.

Die Beschränkungen dieser Kumulierung fallen weg, wenn der Anspruchsberechtigte Teil eines Familienhaushalts mit minderjährigen Kindern, Schülern/Studenten oder erwerbsunfähigen Kindern gemäß den Vorgaben der Allgemeinen Pflichtversicherung ist.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.