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Rente “Quota 100”

Veröffentlichung: 14/04/2021

Die Rente „Quota 100" ist eine finanzielle Leistung, die auf Antrag an angestellte Arbeitnehmer und Selbstständige ausgezahlt wird, bei denen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Sie steht Versicherten der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) – einschließlich Arbeitnehmer-Rentenfonds (FPLD) und Sonderverwaltungen für Selbstständige (Handwerker, Händler, Landwirte, Halb- und Teilpächter) – und der vom INPS verwalteten Ersatz- und Exklusivformen der Allgemeinen Pflichtversicherung sowie den Versicherten der so genannten Getrennten Verwaltung zu.

Das Personal der Streitkräfte, das Personal der Polizei und der Haftanstalten, das Einsatzpersonal der Landesfeuerwehr und das Personal der Finanzaufsicht haben keinen Zugang zum Dienst.

BEGINN UND DAUER

Die Regeln für den Beginn der Leitung sind je nach dem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber oder der Sozialversicherung, aus der die Rente gezahlt wird, unterschiedlich.

Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber als Behörden und Selbstständige:

  • welche die vorgeschriebenen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt haben, haben ab dem 1. April 2019 Anspruch auf die Rente;
  • welche ab dem 1. Januar 2019 die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, haben drei Monate nach Erfüllung der Anforderungen Anspruch auf den Rentenbeginn (das sogenannte "Fenster").

In Bezug auf die vorgenannten Arbeitnehmer, bei denen die Rente aus einer anderen Rentenkasse als der Exklusivform der AGO gezahlt wird, wird der erste Tag des Rentenbeginns auf den ersten Tag des Monats nach dem Öffnen des "Fensters" festgelegt.

In Bezug auf die Arbeitnehmer, bei denen die Rente von einer Exklusivform der AGO gezahlt wird (z.B. Getrennte Verwaltung der Rentenleistungen der Staatsangestellten, l Rentenkasse für Bedienstete der Gebietskörperschaften, Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer, Rentenkasse für Bedienstete der Justiz usw.), wird der erste Zeitpunkt des Beginns der oben genannten Rentenleistung auf den ersten Tag nach dem Öffnen des "Fensters" festgelegt.

Arbeitnehmer, die in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind, gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 165 vom 30. März 2001:

  • welche die   vorgeschriebenen Voraussetzungen bis zum 29. Januar 2019 erfüllen, haben ab dem 1. August 2019 Anspruch auf den Beginn der Rentenleistung;
  • welche die vorgeschriebenen Voraussetzungen zum 30. Januar 2019 erfüllen, haben nach sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen ("Fenster") und in jedem Fall nicht vor dem 1. August 2019 Anspruch auf die Rentenleistung.

Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Arbeitnehmer, wenn die Rente gezahlt wird aus:

  • einer Exklusivformen der AGO, wird das erste Beginn der Rentenleistung auf den ersten Tag nach dem Öffnen des "Fensters" festgelegt;
  • einer Verwaltung, die keine Exklusivform der AGO ist, wird der Beginn der Rentenleistung auf den ersten Tag des folgenden Monats beim Öffnen des "Fensters" festgelegt.

Für Mitarbeiter an Schulen und in der Hochschulausbildung im Bereich Kunst, Musik und Choreografie (AFAM) beginnt der Rentenanspruch jeweils am 1. September und am 1. November des Jahres, in dem die Anforderungen erfüllt werden.

Der Anspruch auf den Beginn der Rente Quote 100 mit Kumulierung der Versicherungszeiten bei zwei oder mehr der unter in der Verordnung genannten Verwaltungen eingezahlt oder gutgeschrieben wurden, wird gemäß den Angaben der Punkte 1 und 2   in Bezug auf die zuletzt besetzte Position des Arbeitnehmers der öffentlichen Verwaltung, des Arbeitnehmers anderer Arbeitgeber als der öffentlichen Verwaltung oder des Selbstständigen festgelegt. Für Arbeitnehmer, die zuletzt als Angestellte bei Öffentlichen Verwaltungen beschäftigt waren, gelten die Bestimmungen von Punkt 2, wenn sie gleichzeitig bei mehr als einer Rentenverwaltung registriert sind. Die Rentenleistung mit Kumulierung beginnt in jedem Fall ab dem ersten Tag des folgenden Monats bis zum Öffnen des betreffenden "Fensters".

Arbeitnehmer, die zwischen 2019 und 2021 die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, können ihre Rente jederzeit nach dem Öffnen des "Fensters" erhalten.

Voraussetzungen

Um eine Vorgezogene Altersrente beziehen zu können, ist die Beendigung des Angestelltenverhältnisses erforderlich.

Einzelpersonen können die Rente Quote 100 beantragen, wenn sie im Zeitraum 2019 bis 2021 ein Mindestalter von 62 Jahren und ein Mindestbeitragsalter von 38 Jahren haben.

Zum Zwecke der Erfüllung dieser Anforderung wird jeglicher, zugunsten des Versicherten gezahlte oder gutgeschriebene Beitrag berücksichtigt, unbeschadet der gleichzeitigen Erfüllung der Anforderungen des Erreichens von 35 Beitragsjahren abzüglich Krankheitszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit und/oder ähnlichen Leistungen, sofern dies von der Verwaltung, aus denen die Rentenleistung gezahlt wird, gefordert wird.

Die Beitragspflicht für die Rente Quote 100 kann auf Antrag des Betreffenden auch dadurch erfüllt werden, dass zu allen Versicherungszeiten, die der AGO gezahlt oder gutgeschrieben werden, die vom INPS verwalteten Ersatz- und Exklusivformen derselben und die Getrennte Verwaltung vollständig hinzugefügt werden. Der Anspruch auf eine Direktrente, die von einer der vorgenannten Formen der Pflichtversicherung gezahlt wird, schließt die Ausübung des Rechts auf Kumulierung von Versicherungszeiten aus.

Nicht mögliche Kumulierung der Rente mit Einkommen aus Arbeit

Die Rente Quote 100 kann nicht mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, auch nicht im Ausland, kumuliert werden, mit Ausnahme des Einkommens aus gelegentlicher selbstständiger Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € brutto pro Jahr. Diese Unvereinbarkeit gilt für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Rente und dem Zeitpunkt der Erfüllung der Altersanforderung für die Altersrente - angepasst an die Erhöhung der Lebenserwartung -, die in der Verwaltung, aus der die Rente gezahlt wurde, vorgesehen ist. Die Erzielung von Einkommen aus anderer Arbeit als gelegentlicher selbstständiger Erwerbstätigkeit oder die Erzielung von Einkommen aus gelegentlicher selbstständiger Erwerbstätigkeit über die Grenze von 5.000 Euro brutto pro Jahr hinaus beinhaltet die Aussetzung der Rentenzahlung im Jahr der Erzielung des vorgenannten Einkommens und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Rentenzahlungen.

Antragstellung

Der Antrag auf eine Rente Quote 100 kann beim INPS über den eigens dafür eingerichteten Dienst "Antrag auf Beitragsaltersrente/Vorgezogene Rente Quote 100" eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.