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Neuberechnung der Rente

Veröffentlichung: 12/04/2021

Die Neuberechnung der Rente ermöglicht die erneute Festssetzung des Rentenbetrags im Rahmen der durch besondere Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Ergebnis der Gutschrift der Beitragszahlungen (fiktiv, obligatorisch, aus Freiwilligen Beitragsnachzahlungen), die vor dem Beginn der gleichen Rente gezahlt oder gutgeschrieben geworden ist.

Während der Neuberechnungsphase, sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag, wird die Rente nach den zum Zeitpunkt des ursprünglichen Beginns geltenden Regeln neu berechnet und erhöht oder verringert.

Der Antrag auf Neuberechnung kann von Rentnern in einer Verwaltung der Privatwirtschaft oder des Öffentlichen Dienstes gestellt werden.

Änderungen des Betrags nach der Neuberechnung werden ab dem ursprünglichen Tag des Rentenbeginns unter Anwendung der Ausgleichskoeffizienten ab Ursprung wirksam. Bei der Beitragsneuberechnung werden alle Anforderungen überprüft und die Rente wie eine neue Zahlung berechnet.

Werden bei dem Antrag auf Neuberechnung bereits bei der ersten Berechnung berücksichtigte Beitragszeiten ausgeschlossen, kann der Verlust des Leistungsanspruchs eintreten. Daher kann die Neuberechnung auch zu einer Änderung des ursprünglichen Rentenbeginns oder gar zum Verlust des Anspruchs führen.

Für Rückstellungen, die nach dem 6. Juli 2011 und im Falle einer Änderung des Guthabens zugunsten des Betreffenden entstanden sind, werden die Fristen für die Neuberechnung des Rentenbetrags durch die fünfjährige Verjährungsfrist festgelegt (z.B. ist die am 7. Juli 2011 gebildete Rückstellung am 7. Juli 2016 verjährt).

Für vor dem 6. Juli 2011 entstandene Rückstände gilt die ehemalige 10-jährige Verjährungsfrist - begrenzt auf die verbleibende Verjährungsfrist am 6. Juli 2011 -, die auf fünf Jahre verkürzt wurde, wenn sie länger als diese Frist ist (z.B. die am 6. Juli 2008 aufgelaufenen Rückstände, mit der verbleibenden Verjährungsfrist von sieben Jahren am 6. Juli 2011, haben eine auf fünf Jahre verkürzte Verjährungsfrist und sind also am 6. April 2016 verjährt).

Für negative Veränderungen beträgt die Verjährung zehn Jahre, da die Vorschriften über die Einziehung ungerechtfertigter Rentenzahlungen gelten.

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 111 vom 15. Juli 2011, das die Verjährungsfristen für Gerichtsverfahren im Rentenbereich geändert hat, gelten für Anträge auf Wiederherstellung Verjährungsfristen von drei Jahren, vorausgesetzt, dass die Rentenleistung ab dem 6. Juli 2011 mit der ersten Zahlung anerkannt wird und dass die erste Auszahlungsmaßnahme irrtümlich aufgrund von Tatsachen, die dem Institut bekannt sind, und nicht aufgrund von Tatsachen, die nach der Maßnahme selbst entstanden sind, beeinträchtigt wird.

Daher kann dem Antrag auf Neuberechnung, der gestellt wurde, um die vollständige Anerkennung der Leistung zu erhalten, der zum Zeitpunkt der ersten Zahlung falsch berechnet wurde, obwohl alle relevanten Elemente vorhanden sind, nur stattgegeben werden, wenn er innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung über die Gewährung der Rente oder, wenn diese nicht verfügbar ist, nach der Erhebung der ersten Rentenrate eingereicht wird.

Andererseits sieht der Aantrag auf Neuberechnung für Ereignisse, die die Bestandteile der Rentenberechnung ab dem Tag des Rentenbeginns variieren, keine Verwirkung vor und alle Rückstände werden innerhalb der vorgeschriebenen Fünfjahresfristen ausgezahlt.

Der Antrag wird dem INPS online über den entsprechenden Online dienst übermittelt.

Alternativ dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Über das Contakt-Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.