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Online-Übermittlung von Todesbescheinigungen

Veröffentlichung: 12/04/2021

Die kommunalen Meldeämter müssen Todesanzeigen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Ereignisses telematisch über den vom Innenministerium zur Verfügung gestellten Weg (SAIA) versenden.

Im Falle einer Fehlfunktion dieses Kanals ist es zwingend erforderlich, die Mitteilungen über den vom Institut bereitgestellten speziellen Dienst an das INPS zu senden.

Seit dem 1. Januar 2015 sind auch Leichenbeschauer verpflichtet, die Todesbescheinigung online über den speziellen Dienst sowohl an das INPS als auch an die Gemeinde nach den gleichen Übermittlungsbedingungen zu übermitteln.

Der Dienst richtet sich an Leichenbeschauer und Gemeindeverwaltungen.

Mit dem Gesetz vom 27. Dezember 2002, Nr. 289, wurde die Verpflichtung der kommunalen Meldeämter eingeführt, dem INPS die Todesmitteilungen online zu übermitteln. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Vorlegung der Bescheinigung über die Feststellung des Todesfalls in Papierform durch Privatpersonen an die INPS-Büros nicht mehr erforderlich.

Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 112 vom 25. Juni 2008, mit Änderungen in den Gesetzesstand erhoben durch das Gesetz Nr. 133 vom 6. August 2008, sieht vor, dass die Mitteilungen innerhalb von zwei Tagen nach Eintritt des Ereignisses zu übermitteln sind.

Das Gesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 hat festgelegt, dass die Übermittlung innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgen muss.

Schließlich hat Artikel 1, Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014 (Stabilitätsgesetz für 2015), die Verpflichtung für Ärzte festgelegt, die Todesbescheinigung innerhalb von 48 Stunden nach dem Ereignis online an das INPS zu senden, wobei dieselben Methoden verwendet werden, die bereits für die Online-Übermittlung von Krankheitsbescheinigungen verwendet werden.

Das INPS identifiziert nach einem Todesmeldung des kommunalen Meldeamtes oder des Leichenbeschauers vollautomatisch den Betroffenen in seiner Datenbank und nimmt die entsprechenden Änderungen vor (Annullierung oder Widerruf der Rente, Löschung des Familienmitglieds, Änderung des Familienstandes, etc.).