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Vierzehnter Betrag
Es handelt sich um einen zusätzlichen Betrag zur Rente, der vom INPS im Juli oder Dezember eines jeden Jahres gezahlt wird, der durch Artikel 5 Absätze 1 bis 4 des Gesetzesdekrets Nr. 81 vom 2. Juli 2007, mit Änderungen umgewandelt in Gesetz Nr. 127 vom 3. August 2007, eingeführt wurde.
Der Vierzehnte Betrag ist eine Leistung für Rentner ab 64 Jahren, die ein Gesamteinkommen von bis zum 1,5-fachen der Mindestrente des Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer (im Jahr 2016) bzw. das Doppelte der Mindestrente des Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer (ab 2017) haben.
Mit dem Haushaltsgesetz 2017 wurde der Anspruch auf den Zusatzbetrag in dem bis 2016 vorgesehenen Umfang auf diejenigen ausgedehnt, die ein Einkommen zwischen dem 1,5- und 2-fachen der der Mindestrente des Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer (FPLD) haben. Darüber hinaus wurde die Höhe der zusätzlichen Summe für diejenigen erhöht, die über ein Gesamteinkommen verfügen, das höchstens dem 1,5-fachen der jährlichen Mindestrente des FPLD entspricht.
Die Höhe der zusätzlichen Summe ist in den folgenden Tabellen angegeben:
Bis zum 1,5-fachen der Mindestrente (für 2018 € 9.894,69) | ||||
Beitragsjahre für Angestellte | Beitragsjahre für Selbstständige | Zusätzlicher Betrag bis 2016 | Zusätzlicher Betrag ab 2017 | Erhöhung |
Bis zu 15 | Bis zu 18 | 336 Euro; | 437 Euro; | 101 |
über 15 bis 25 | über 15 bis 25 | 420 Euro; | 546 Euro; | 126 |
Über 25 | Über 28 | 504 Euro; | 655 Euro; | 155 |
Vom 1,5-fachen bis zum 2-fachen der Mindestrente (für 2018 von 9.894,70 Euro auf 13.192,92 Euro). | ||||
Beitragsjahre für Angestellte | Beitragsjahre für Selbstständige | Zusätzlicher Betrag ab 2017 | ||
Bis zu 15 | Bis zu 18 | 336 Euro; | ||
über 15 bis 25 | über 18 bis 28 | 420 Euro; | ||
Über 25 | Über 28 | 504 Euro; |
Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen für Rentner aller Verwaltungen auf der Grundlage der Einkommen der Vorjahre.
Für diejenigen, die die vorgeschriebenen Anforderungen bis zum 31. Juli des Bezugsjahres erfüllen, wird die Leistung auf der Juli-Rentenrate gezahlt. Für diejenigen, die die erforderlichen personenbezogenen Daten ab dem 1. August vervollständigen, erfolgt die Zahlung hingegen mit einer Folgeverarbeitung auf die Dezemberrate des Bezugsjahres.
Der Vierzehnte Betrag wird unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen vorläufig bewilligt und dann, sobald das tatsächliche Einkommen verfügbar ist überprüft.
Das INPS bietet einen Online-Dienst zur Abfrage der Rentenabrechnung, der auch den Vierzehnten Betrag beinhaltet.
Veröffentlichung: 12/04/2021