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Beitragszeitenerhöhung für Ex-Kombattanten

Veröffentlichung: 01/04/2021

Die Erhöhung der Beitragszeiten für Ex-Kombattanten wurde 1985 durch Artikel 6 des Gesetzes Nr. 140 vom 1. Januar 1985 zugunsten von Personen eingeführt, die den Status von Ex-Kombattanten hätten beanspruchen können, aber nicht die im Gesetz Nr. 336 vom 24. Mai 1970 vorgesehenen Rentenleistungen erhalten haben.

Angestellte Arbeitnehmer des Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen, die zwischen dem 26. Juni 1974 und dem 31. Dezember 1979 aus dem Dienst ausgeschieden sind, konnten die Rentenleistung in Anspruch nehmen.

Die Leistung umfasste auch Hinterbliebenenrenten.

Die Leistung bestand in der Zuweisung einer fiktiven Beitragszeit von sieben Jahren, die für Versehrte, Kriegsinvaliden und zivile Kriegsopfer zehn Jahre betrug. Diese Erhöhung war sowohl für die Anwartschaft als auch für die Ermittlung der Höhe der Alters-, Beitragsalters-, Erwerbsminderungs- und indirekten Renten nützlich. Darüber hinaus sah das Gesetz eine Absenkung der Altersgrenze für das Rentenalter um drei Jahre und sechs Monate (fünf Jahre für Versehrte, Kriegsinvaliden, zivile Kriegsopfer) vor, wenn eine solche Grenze für den Anspruch auf Rente (Altersrente) vorgesehen war.

Zu Gunsten derjenigen Personen, die den Status eines Ex-Kombattanten beanspruchen konnten, aber von den Rentenleistungen ex Gesetz 336/1970, Artikel 6,1 Gesetz 140/1985, ausgeschlossen waren, das ab dem 1. Januar 1985 eine symbolische Erhöhung der Rentenleistung, die für alle gleich war und damals 30.000 Lire (15,49 Euro pro Monat) entsprach, für Renten einführte, die nach dem 7. März 1968 beginnen.

Denjenigen, die stattdessen vor diesem Datum in den Ruhestand getreten sind, wurde die Erhöhung erst ab dem 1. Januar 1989 mit Artikel 6, Gesetz 29. Dezember 1988, Nr. 544, gewährt.

Der Anstieg ist auf die folgenden Kategorien zurückzuführen, sofern sie nicht in den Genuss der gesetzlich vorgesehenen Leistungen laut Gesetz 336/1970 gekommen sind oder keinen Anspruch darauf haben.

  • Ex-Kombattanten;
  • Partisanen;
  • Versehrte und Kriegsinvaliden, Versehrte und Zivilinvaliden durch Krieg, Zivilveteranen, die durch eine Deportation oder Internierung erwerbsunfähig sind;
  • Veteranen aus der Internierung;
  • Waisenkinder und Kriegswitwen;
  • Flüchtlinge kraft Anwendung des Friedensvertrags und ähnliche Kategorien;
  • ehemalige Deportierte und ehemalige politisch oder aus Rassengründen verfolgte Personen, die unter dem ehemaligen faschistischen Regime verfolgt wurden;
  • Gefangene der Deutschen;
  • Deserteure, die mangels Beweisen freigesprochen oder rehabilitiert wurden;
  • Mitarbeiter des italienischen Roten Kreuzes, die in bestimmten Kriegsgebieten tätig sind.

Die Erhöhung gilt nicht für diejenigen, die den Status von Patrioten haben.

Die Gewährung der Leistung betrifft, mit Ausnahme der Empfänger von Sozialversicherungsleistungen, die Empfänger von Direktrenten in allen Kategorien, unabhängig davon, welchem Fonds sie angehören.

Die Erhöhung wird erst gewährt, nachdem die betreffende Person einen Antrag gestellt hat. Für die ersten beiden Jahre ab dem 1. Januar 1985 wurden 50% (7,75 € pro Monat) und ab dem 1. Januar 1987 der volle Betrag gezahlt. Die Erhöhung wird integraler Bestandteil der Rente und unterliegt dem automatischen Ausgleich. Wird die Rente in die Mindestrente integriert, wird die Erhöhung nicht von der Integration absorbiert, sondern zum Gesamtbetrag addiert und übersteigt dadurch nicht die Mindestrente.

Die bereits auf die Direktrente entfallende Erhöhung ist für die Hinterbliebenen rückgängig zu machen, und zwar in gleicher Weise wie bei den Hinterbliebenenrenten.

Der Antrag hat kein Fälligkeitsdatum, mit Ausnahme der ordentlichen Verjährungsfrist für einzelne Raten. Die Erhöhung wird im Monat nach Einreichung des Antrags für neue Rentner wirksam oder wird auf jeden Fall mit dem gleichen Beginn wie die Rente abgerechnet.

Angesichts der verspäteten Anerkennung dieser Leistungen ist es nicht ungewöhnlich, dass Ex-Kombattanten vor der Anerkennung ihres Anspruchs gestorben sind oder keinen Antrag beim INPS stellen konnten.

Zunächst hatte das Institut den Hinterbliebenen, welche die Hinterbliebenenrente erhielten, das Recht verweigert. Dann, nach dem Urteil des Verfassungsgerichts 185/1990, wurde das Recht auf den Zuschlag anerkannt und an die Hinterbliebenen in gleicher Höhe der Hinterbliebenenrente und unter Bezugnahme auf den Beginn derselben gezahlt.

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.