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Zusatzbeitrag zur Mindestrente

Veröffentlichung: 01/04/2021

Der Zusatzbeitrag ist eine ergänzende Zahlung in Höhe von 154,94 Euro zusätzlich zur Rente. Er wurde durch das Haushaltsgesetz 2001 (Art. 70, italienisches Gesetz Nr. 388 vom 23. September 2000) eingeführt und steht jenen Personen zu, die eine oder mehrere Renten beziehen, deren Gesamtbetrag die Höhe der Mindestrente nicht überschreitet und bei denen bestimmte Einkommensverhältnisse vorliegen.

Der Zusatzbeitrag steht den Beziehern aller vom INPS ausgezahlten Renten zu, mit Ausnahme der Bezieher bestimmter Fürsorgeleistungen (Sozialrente „pensione sociale“, Sozialzulagen „assegni sociali“, Leistungen für Zivilinvaliden), der Renten an Angestellte im Bank- und Kreditwesen und an Unternehmensleiter und Bezieher von Leistungen, die keine Rente darstellen.

Für die Bewilligung der Leistung sind die im folgenden dargestellten Kriterien zu beachten.

Gesamtbetrag der Rente einschließlich eventueller Sozialzuschläge:

  • Beträgt der Gesamtbetrag der Renten für 2020 weniger oder gleich 6.695,91 Euro (Mindestrente für das Jahr 2020), steht dem Rentner der gesamte Zusatzbetrag zu, sofern die Einkommensvoraussetzungen für ihn und für seinen Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner erfüllt sind;
  • liegt der Gesamtbetrag der Renten für 2020 zwischen 6.695,91 und 6.850,85 Euro, steht dem Rentner der Differenzbetrag zwischen 6.850,85 und der Höhe der Renten zu, sofern die Einkommensvoraussetzungen für ihn und seinen Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner erfüllt sind;
  • liegt der Gesamtbetrag der Renten für 2020 (einschließlich der Sozialzuschläge und der Erhöhung) über 6.850,85 Euro (Mindestrente + Zusatzbetrag), besteht kein Anspruch und die Leistung wird nicht bewilligt.

Einkommensgrenzen

Der Zusatzbetrag wird nur bewilligt, wenn das persönliche Einkommen 10.043,87 Euro (für das Jahr 2020) nicht übersteigt.

Ist der Rentner verheiratet, findet auch das persönliche Einkommen des Ehepartners Berücksichtigung, bis zu einer Höhe eines Gesamteinkommens von 20.087,73 Euro (für das Jahr 2020). Der Höchstbetrag des persönlichen Einkommens in Höhe von 10.043,87 (für das Jahr 2020) darf in keinem Fall überschritten werden.

Zusatzbetrag
HÖCHSTER AUSZAHLBARER ZUSATZBETRAGHÖCHSTER GESAMTBETRAG DER RENTENBERECHNUNG DER ERHÖHUNG
154,94 Euro 6.850,85 Euro Höchstbetrag – zu versteuernder Rentenbetrag


ERFORDERLICHE EINKOMMENSBEDINGUNGEN
Der Einkommenssteuer IRPEF unterliegende Einkommensobergrenze (für das Jahr 2020) für alleinstehende Rentner Der Einkommenssteuer IRPEF unterliegende Einkommensobergrenze (für das Jahr 2020) für verheiratete Rentner oder Rentner mit eingetragener Lebenspartnerschaft
10.043,87 Euro 20.087,73 Euro


Die Auszahlung des Zusatzbetrags erfolgt, sofern dieser zusteht, von Amts wegen im Dezember. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Rentner jedoch auch einen entsprechenden Antrag auf Neuberechnung der Rente stellen, indem er sich mit seiner persönlichen PIN bei dem entsprechenden Onlinedienst einloggt.