Sie sind in

2016-2017 Erdbeben: Ratenantrag zur Zahlung der Quellensteuern

Veröffentlichung: 18/06/2020

Für Steuerzahler mit Wohnsitz in den von den Erdbeben vom 24. August 2016, 26. und 30. Oktober 2016 und 18. Januar 2017 betroffenen Gebieten wurden die Bedingungen für steuerlichen Verpflichtungen und Steuerzahlungen bis zum 31. Dezember 2017 ausgesetzt.

Das Haushaltsgesetz 2019 sah vor, dass die Wiederaufnahme der Zahlungen der ausgesetzten Quellensteuern ohne Anwendung von Zinsen und Strafen bis zum 1. Juni 2019 erfolgen sollte.

Daher sind Steuerpflichtige, die die Aussetzung der Quellensteuern beantragt und in Anspruch genommen haben, verpflichtet, die Beträge der ausgesetzten Steuern entweder in einer einzigen Zahlung oder durch Ratenzahlung mit bis zu 120 Monatsraten gleicher Höhe zu zahlen.

Auf Antrag des Arbeitnehmers oder eines gleichgestellten Steuerzahlers kann die Quellensteuer auch vom Steuerersatz erhoben werden.

Die Zielpersonen der Wiederaufnahme der Verpflichtung zur Zahlung der ausgesetzten Quellensteuer sind daher Rentner und INPS-Mitarbeiter, für die das Institut ein Steuerersatz ist.

Das Telematikverfahren sieht die Bereitstellung des Antrags auf Wiederaufnahme der Zahlungen mit vorausgefüllten Beträgen für jede Art von Einbehalt vor, der in der Einheitlichen Bescheinigung 2018 ausgewiesen ist, wenn sie vom Institut ausgesetzt wurden, den der Betroffene im Falle von Einbehaltungen, die durch eine anderen Steuerersatz ausgesetzt werden, unter Angabe der Anzahl der Raten als Erklärung ausfüllt und bestätigt oder ganz neu ausfüllt. Der Betroffene kann die in seinem Besitz befindlichen Belege (CU, Formulare 730 und Einkommen PF) verwenden.

Der Rentner kann den Antrag auf telematischem Weg stellen, indem er mit den eigenen Zugangsdaten auf den speziellen Online-Dienst zugreift.

INPS-Mitarbeiter haben direkten Zugriff aus dem Intranet.

Der Antrag kann ab dem 2. Mai vom Nutznießer der Aussetzung gestellt werden und betrifft die im Jahr 2017 ausgesetzten Quellensteuern, einschließlich derjenigen, die ganz oder teilweise von einem anderen Steuerersatz als dem INPS ausgesetzt wurden.

Der Betroffene erhält dann eine Mitteilung über die Annahme oder Nichtannahme mit einer Aufforderung zur unabhängigen Zahlung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Nachricht vom 29. April 2019, Nr. 1662.

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.

Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.