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Kommunaler Zuschlag auf die Passagiergebühren für Flugzeuge

Veröffentlichung: 18/06/2020

Artikel 2 Absätze 47 ff. des Gesetzes Nr. 92 vom 28. Juni 2012, hat die Rechtsvorschriften über die Erhebung der Erhöhung des kommunalen Zuschlags auf die Passagiergebühren für Flugzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003, und Artikel 6-quater Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 7 vom 31. Januar 2005, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 43 vom 31. März 2005, erneuert.

Die vorgenannten Regelungen wurden im Laufe der Zeit geändert, um den Prozess der Erhebung der Erhöhung des kommunalen Zuschlags auf die Passagiergebühren für Flugzeuge effektiver zu gestalten. Diese Beträge stellen Finanzierungsquellen für den Solidaritätsfonds für den Luftverkehrssektor und des Flughafensystems (Sonderfond für Beschäftigte in der Luftfahrt) sowie für die Verwaltung von Sozialmaßnahmen und die Unterstützung der Verwaltung der sozialen Sicherheit (GIAS) dar.

Die Flughafenbetreiber müssen dem INPS bis zum Ende des Monats nach dem Monat der Erhebung die von den einzelnen Fluggesellschaften gezahlten Beträge melden (Rundschreiben Nr. 112 vom 25. Juli 2013).

Die Erhöhung des kommunalen Zuschlags auf die Passagiergebühren für Flugzeuge, der in Absatz 2, Artikel 6-quater, des Gesetzesdekrets Nr. 7 vom 31. Januar 2005 in Höhe von drei Euro pro Fluggast zum 1. Juli 2013 (Gesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012) quantifiziert wird, wurde um zwei Euro pro Fluggast weiter erhöht.

Die Übermittlung der Daten, beginnend mit den im Juli 2013 durchgeführten Sammlungen, erfolgt online auf der INPS-Website über den speziellen Dienst.

Die Bestimmungen des Artikels 26, Gesetzesdekret Nr. 4 vom 28. Januar 2019, sehen für 2019 vorübergehend eine neue Aufteilung der Maßnahme zur Erhöhung des kommunalen Zuschlags auf die Passagiergebühren gemäß Artikel 6-quater Absatz 2, Gesetzesdekret Nr. 7 vom 31. Januar 2005 und nachfolgende Änderungen vor.

Insbesondere werden die Flughafenbetreiber für die Zeiträume ab Januar 2019 bis Dezember 2019 die von den Luftfahrtunternehmen eingenommenen Beträge als Erhöhung des Passagierzuschlags entsprechend 5 Euro pro Passagier (1,50 Euro für die Finanzierung des Luftbeförderungsfonds und 3,50 Euro für den GIAS) an INPS überweisen.

Ab dem 1. Januar 2020, nach dem Ablauf der Übergangszeit, werden die aus der vorgenannten Erhöhung resultierenden Mehreinnahmen vollständig dem GIAS zugeordnet (INPS-Rundschreiben Nr. 28 vom 15. Februar 2019).

Weitere Neuerungen wurden durch Artikel 204 des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 19. Mai 2020 eingeführt, der mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 77 vom 17. Juli 2020 umgewandelt wurde, mit dem ab 1. Juli 2021 die Aufteilung der Maßnahme der betreffenden Erhöhung weiter geändert wurde. Es wurde insbesondere angeordnet, dass die höheren Beträge, die sich aus der Erhöhung des kommunalen Zuschlags auf die Passagiergebühren (in Höhe von 3 Euro) ergeben, in Höhe von 50 % an GIAS überwiesen werden und in Höhe von 50 % für die Versorgung des Luftbeförderungsfonds bestimmt sind.

Daher werden die Flughafenbetreiber für die Zeiträume ab dem 1. Juli 2021 die von den Luftfahrtunternehmen eingenommenen Beträge als Erhöhung des Passagierzuschlags entsprechend 5 Euro pro Passagier (3,50 Euro für den GIAS und 1,50 Euro für die Finanzierung des Sonderfonds für Beschäftigte in der Luftfahrt) an INPS überweisen (INPS-Rundschreiben Nr. 108 vom 15. Juli 2021).

Mit dem INPS-Rundschreiben Nr. 112 vom 25. Juli 2013 und zuletzt mit dem INPS-Rundschreiben Nr. 28 vom 15. Februar 2019, und dem INPS-Rundschreiben Nr. 108 vom 15. Juli 2021 wurden auch Anweisungen für die Angabe der Beträge als Erhöhung des kommunalen Zuschlags auf die Passagiergebühren über den UNIEMENS-Kommunikationsfluss und für die Zahlung von Beträgen durch Fluggesellschaften mit dem Formular F24 gegeben.