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Companies in the maritime and air sector
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Veröffentlichung: 1 Dezember 2017 Letzte Aktualisierung: 7 Februar 2025
Um was es geht
Der bilaterale Solidaritätsfonds für Arbeitnehmer im Seeverkehr – SOLIMARE wurde im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen durch das Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik Nr. 90401 vom 8. Juni 2015 eingerichtet, das im Amtsblatt Nr. 189 vom 17. August 2015 veröffentlicht wurde, mit welchem der Inhalt der nationalen Gewerkschaftsvereinbarung vom 24. März 2014 zwischen Confitarma, Fedarlinea, Federimorchiatori und FILT CGIL, FIT CISL und UILTRASPORTI, geändert und ergänzt durch das interministerielle Dekret 95933/2016, das interministerielle Dekret Nr. 99295/2017 sowie zuletzt durch das interministerielle Dekret 8. August 2023 umgesetzt wurde.
Dem Fonds gehören alle Reedereien an, einschließlich Seeverkehrsunternehmen und Unternehmen, die Schleppdienste im Rahmen einer Konzession betreiben, unabhängig von der Größe der Belegschaft. Mit dem INPS-Rundschreiben Nr. 28 vom 11. Februar 2016 wurden Erläuterungen zur Bestimmung der Unternehmen gegeben, die in den Anwendungsbereich des Fonds fallen. Die Größenbeschränkung für den Zugang zum Fonds wurde durch die Gesetzesverordnung 148/2015 erweitert, die die obligatorische Einrichtung bilateraler Solidaritätsfonds für Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, und die Anpassung bis zum 31. Dezember 2022 für die bereits eingerichteten bilateralen Solidaritätsfonds vorsieht, wobei die Frist später bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde (INPS-Rundschreiben Nr. 4 vom 16. Januar 2023).
Mit der am 10. Oktober 2022 unterzeichneten Tarifvereinbarung zwischen Confitarma, Assarmatori, Assorimorchiatori, Federimorchiatori und den nationalen Sekretariaten der Gewerkschaftsorganisationen FILT-CGIL, FIT-CISL und UIL Trasporti haben die Unterzeichnerparteien den Willen bekundet:
- den Fonds den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 208 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 234 vom 30. Dezember 2021 anzupassen;
- die Anzahl der Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Fonds fallen, zu erweitern;
- die Höhe, die Dauer und die Gründe für den Zugang zur Lohnausgleichsregelung anzupassen.
Der Fonds sorgt für:
- die Zahlung einer Grundleistung für angestellte Arbeitnehmer, die von Arbeitszeitverkürzungen oder vorübergehender Aussetzung der Arbeit aus den in den Vorschriften über den gewöhnlichen und außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen betroffen sind;
- die Zahlung des entsprechenden Beitrags an die zuständige Pflichtversicherung jedes Arbeitnehmers.
Ab dem 1. Januar 2022 garantiert der Fonds - anstelle der Grundleistung und auf die gleiche Weise - die Leistung der Lohnausgleichszulage (INPS-Rundschreiben Nr. 16 vom 23. Januar 2024).
Zielgruppe
Alle, Verwaltungs- und Landpersonal, einschließlich Auszubildende mit einem Ausbildungsvertrag, von Reedereien, unabhängig von der Unternehmensgröße, können in den Genuss der aus dem Fonds gezahlten Lohnausgleichszulage kommen.
Ab dem 1. Januar 2022 gehören wieder Auszubildende aller Art zu den Begünstigten. Die Führungskräfte bleiben jedoch ausgeschlossen, da sie nicht ausdrücklich im Gründungsdekret des Fonds enthalten sind. Der Zugang zur Lohnausgleichsleistung ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Dienstalter im Unternehmen erreicht hat.
Funktionsweise
BEGINN UND DAUER
Im Anschluss an die Reform gemäß dem Gesetz 234/2021 wurden Änderungen der Gesetzesverordnung 48/2015 vorgenommen, die sich auf die Auszahlung der vom FIS und den Solidaritätsfonds ausgezahlten Lohnausgleichsleistung beziehen; insbesondere ist vorgesehen, dass die Leistung vom FIS und den Solidaritätsfonds im Falle einer Verringerung oder Aussetzung der Arbeitstätigkeit im Zusammenhang mit den in den Rechtsvorschriften über die gewöhnliche Lohnausgleichskasse (CIGO) und die außerordentliche Lohnausgleichskasse (CIGS) vorgesehenen Gründe, einschließlich des Solidaritätsvertrages, garantiert wird.
Die neue Regelung des Fonds sieht vor, dass alle Gründe berücksichtigt werden können, die für Lohnausgleichsleistungen vorgesehen sind, sowohl gewöhnliche als auch außerordentliche. Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des SOLIMARE-Fonds fallen, können beim Fonds Anträge für die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen außerordentlichen Gründe stellen, mit der Aufforderung, die Kriterien des Ministerialerlasses 94033/2016 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen zu erfüllen, abhängig von der Größenanforderung, die im Halbjahr vor dem Datum des Antrags bestand (INPS-Rundschreiben Nr. 109 vom 5. Oktober 2022 und INPS-Rundschreiben Nr. 16 vom 23. Januar 2024).
Das Gründungsdekret des SOLIMARE-Fonds sieht die folgenden maximalen Laufzeiten vor: in Bezug auf Lohnausgleichszahlungen aus gewöhnliche Gründen (vorübergehende Ereignisse, die nicht dem Arbeitgeber oder den Arbeitnehmern zuzurechnen sind, einschließlich saisonaler Unwetter sowie vorübergehender Marktsituationen) einen Zeitraum, der den in Artikel 12 der Gesetzesverordnung 148/2015 vorgesehenen Laufzeiten entspricht, während in Bezug auf außerordentliche Gründe einen Zeitraum, der den in Artikel 22 der Gesetzesverordnung 148/2015 vorgesehenen Laufzeiten entspricht, in jedem Fall unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 1 der Gesetzesverordnung 148/2015 vorgesehenen maximalen Gesamtlaufzeiten.
In Bezug auf die außerordentlichen Gründe darf sich der einzelne Leistungsantrag unter Einhaltung der vorgesehenen Höchstdauer nicht auf Maßnahmen beziehen, die von Zeit zu Zeit 12 Monate überschreiten und gegebenenfalls verlängert werden können, in Übereinstimmung mit den von der Vorschrift für die Gründe für die Umstrukturierung des Unternehmens und den Solidaritätsvertrag vorgesehenen Grenzen.
Die einzelnen Anträge mit gewöhnlichen Grund können sich stattdessen von Zeit zu Zeit auf Zeiträume von 13 aufeinanderfolgenden Wochen beziehen, die gegebenenfalls auf maximal insgesamt 52 Wochen innerhalb des gleitenden Zeitraums von zwei Jahren verlängert werden können.
HÖHE DER LEISTUNG
Das Gründungsdekret des Fonds sieht vor, dass die Auszahlung einer Lohnausgleichsleistung in Höhe der laufenden Lohnausgleichsleistung gewährleistet ist. Die Höhe der Lohnausgleichsleistung wird auf 80 % des Gesamtentgelts festgesetzt, auf die der Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Stunden Anspruch gehabt hätte.
Ab dem 1. Januar 2022 gilt für die Berechnung der Höhe der Leistung eine einheitliche Obergrenze, unabhängig vom monatlichen Referenzlohn (INPS-Rundschreiben Nr. 18 vom 1. Februar 2022). Die Beträge werden jährlich aufgrund der bei der Lohnausgleichskasse (CIG) für den Sektor gebräuchlichen Methoden und Kriterien neu berechnet. Für das Jahr 2024 beträgt der neu festgesetzte Betrag 1.392,89 € (INPS-Rundschreiben Nr. 25 vom 29. Januar 2024).
Für die Zeiträume, in denen die Lohnausgleichsleistung ausgezahlt wird, zahlt der Fonds die entsprechenden Rentenbeiträge für die Leistung bei der Rentenverwaltung ein, bei welcher der Arbeitnehmer eingeschrieben ist. Diese Beiträge dienen dem Erwerb eines Rentenanspruchs (einschließlich der vorgezogenen Rente) und werden bei der Festlegung der Höhe der Rente berücksichtigt. Das bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigende Entgelt entspricht dem Betrag der normalen Vergütung, die dem Arbeitnehmer im Falle der Erwerbstätigkeit in dem Monat, in dem das Ereignis eintritt, zugestanden hätte. Die Beträge, die zur Deckung der zugehörigen Beitragszahlung erforderlich sind, werden auf der Grundlage des in der zuständigen Verwaltung der Arbeitnehmer geltenden Finanzierungssatzes berechnet. Durch das Gesetz 234/2021 wurde die in Art. 3 Absatz 9 genannte Regel auf den Solidaritätsfonds ausgedehnt und in diesem Sinne der Wortlaut von Art. 30 Absatz 9 der Gesetzesverordnung 148/2015 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 geändert. Daher steht den Arbeitnehmern, die vom SOLIMARE-Fonds Lohnausgleichszahlungen erhalten, ab diesem Zeitpunkt in Bezug auf den angenommenen Entgeltszeitraum und unter den gleichen Bedingungen wie den Arbeitnehmern mit normaler Arbeitszeit die Zulage für den Familienhaushalt zu, die von den Verwaltungen der Fonds selbst getragen wird, unbeschadet der Tatsache, dass der betreffende Schutz ab dem 1. März 2022 auch in Bezug auf Familien ohne unterhaltsberechtigte Kinder gewährt wird.
Die Zahlung der Leistungen an die begünstigten Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber vorab geleistet und ihm dann vom INPS erstattet oder von diesem nach den Regeln für die Verrechnung von fälligen Beiträgen und gezahlten Leistungen verrechnet. Die Verrechnung der Lohnausgleichsleistung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des laufenden Lohnzeitraums bei Ablauf der Bewilligungsfrist oder ab dem Datum der Bewilligungsmaßnahme, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, zu erfolgen, anderenfalls verfällt der Anspruch.
Für die Solidaritätsfonds fällt der Tag des Beginns der Laufzeit von sechs Monaten mit dem Datum der Bekanntgabe der vom Institut erteilten Bewilligung zusammen. Die Arbeitgeber können für die Erstattung der zu verrechnenden von ihnen vorgeschossenen Beträge den UNIEMENS-Prozess gemäß den im INPS-Rundschreiben Nr. 97 vom 10. August 2022 beschriebenen Verfahren nutzen.
Eine direkte Auszahlung der Leistung an die Begünstigten kann auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitgebers vom Verwaltungsausschuss des Fonds nur bei ernsthaften und dokumentierten finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens genehmigt werden, die durch die Vorlage der im INPS-Rundschreiben Nr. 197 vom 2. Dezember 2015 angegebenen Unterlagen belegt werden müssen.
Der SOLIMARE-Fonds wird vom INPS verwaltet, hat keine Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle und vermögensrechtliche Autonomie (INPS-Rundschreiben Nr. 173 vom 23. November 2017). Der Fonds handelt nach dem Grundsatz eines ausgeglichenen Haushalts und kann im Falle von fehlenden Finanzmitteln keine Leistungen erbringen. Leistungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven gewährt, innerhalb derer die Leistung gewährt wird.
Zur Finanzierung der Leistungen und in Bezug auf den damit verbundenen Beitrag wird dem Fonds ein gewöhnlicher monatlicher Beitrag von 0,3 % (davon 0,2 % zu Lasten des Arbeitgebers und 0,1 % zu Lasten der Arbeitnehmer) geschuldet, der auf dem zu Sozialversicherungszwecke besteuerbaren Entgelt aller Seefahrer und des übrigen Personals der Reedereien berechnet wird, für die eine Beitragspflicht gegenüber dem Institut besteht. Im Falle der Inanspruchnahme des Lohnausgleichs ist dem Fonds außerdem ein zusätzlicher Beitrag des Arbeitgebers in Höhe von 1,5 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens zu zahlen, das den Arbeitnehmern, die die Leistungen erhalten, verloren geht.
Der Fonds ist verpflichtet, nach acht Jahren einen technischen Haushaltsvoranschlag vorzulegen, auf dessen Grundlage der Verwaltungsausschuss Änderungen der Leistungshöhe oder des Beitragssatzes vorschlagen kann.
Die Leistungen werden durch Beschluss des Verwaltungsausschusses des Fonds genehmigt. Nach dem Beschluss wird die entsprechende Zahlungsermächtigung erteilt, die für die Gewährung der Entlohnung der betroffenen Arbeitnehmer oder für den Ausgleich und die Rückerstattung der von den Arbeitgebern vorgestreckten Beträge erforderlich ist. Darüber hinaus wird das Kriterium für den Zugang zu den Leistungen auf der Grundlage der so genannten „betrieblichen Obergrenze“ festgelegt, wobei vorgesehen wird, dass die Belastung des Fonds für die Erbringung der beantragten Leistung nicht mehr als das Vierfache der Höhe der gewöhnliche Beiträge beträgt, die der einzelne Arbeitgeber ab Beitritt zum Fonds schuldet, unter Berücksichtigung der Leistungen, die bereits aus irgendeinem Grund zugunsten desselben Arbeitgebers beschlossen wurden.
Antrag
VORAUSSETZUNGEN
Für die Inanspruchnahme der Lohnausgleichsleistung müssen seitens des antragstellenden Arbeitgebers die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten gegenüber der Gewerkschaft eingehalten worden sein.
Die Reederei, die die Lohnausgleichsleistung in Anspruch nehmen möchte, muss dies den folgenden Parteien mitteilen:
- den Arbeitgeberverbänden;
- den zuständigen nationalen Sekretariaten
- den zuständigen regionalen Sekretariaten;
- den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen der Unterzeichnerorganisationen der Vereinbarung vom 24. März 2014 (falls zutreffend).
Im Bereich der gewerkschaftlichen Berichterstattung gelten die Vorgaben gemäß Nachricht Nr. 2372 vom 26. Juni 2023 für die Arbeitgeber, die der CIGO beitreten. Daher ist es auch für die vom Fonds gezahlte Lohnausgleichszahlung nicht erforderlich, Nachweise für die Durchführung des gewerkschaftlichen Unterrichtungsverfahren gemäß Artikel 14 der Gesetzesverordnung 148/2015 vorzulegen, aber es ist möglich, eine Ersatzerklärung gemäß Artikel 71 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 abzugeben, unbeschadet der Verpflichtung, die entsprechenden Unterlagen für etwaige Kontrollen der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung aufzubewahren.
In Bezug auf den Grund „Solidaritätsvertrag“ ist es jedoch erforderlich, dem Antrag das Vereinbarungsprotokoll beizufügen, dem die Liste der von der Arbeitszeitverkürzung betroffenen Arbeitnehmer beigefügt ist, die von den unterzeichnenden Parteien unterzeichnet wurde.
Ab dem 7. Oktober 2023, dem Datum des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen des Fonds, können alle Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Fonds fallen, unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer auf die Lohnausgleichszahlung zugreifen (Nachricht Nr. 3378 vom 27. September 2023).
Um die Arbeitgeber, die jetzt in den Anwendungsbereich des Fonds fallen und im vorangegangenen Halbjahr durchschnittlich bis zu fünf Arbeitnehmer beschäftigt haben, nicht zu benachteiligen, wurde in Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets vom 8. August 2023 eine Übergangsbestimmung eingeführt, die eine schrittweise Anwendung des Mechanismus der betrieblichen Obergrenze für diese Art von Arbeitgeber für die ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft im Fonds vorsieht. Im Einzelnen gibt es keine Obergrenze für die im Jahr 2023 erbrachten Leistungen. Für die Folgejahre gilt die betriebliche Obergrenze nach folgenden Parametern:
- das Zehnfache des im Jahr 2024 geschuldeten Beitrags;
- das Achtfache im Jahr 2025;
- das Siebenfache im Jahr 2026;
- das Sechsfache im Jahr 2026;
- das Fünffache im Jahr 2028.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG
Die Anträge auf Inanspruchnahme der Lohnausgleichsleistung müssen unabhängig vom Grund vom Arbeitgeber sowie von zugelassenen Beratern oder Vermittlern frühestens 30 Tage und spätestens 15 Tage nach Beginn der Aussetzung oder Kürzung der Arbeit gestellt werden.
Die Nichteinhaltung der Fristen führt nicht zum Verlust des Leistungsanspruchs, bewirkt jedoch bei einer Vorlage vor Ablauf der 30 Tage die vorübergehende Unzulässigkeit der Leistung.
Bei einer Einreichung nach mehr als 15 Tagen wird eine Verschiebung der Frist für den Beginn der Leistung festgelegt. Im Falle einer verspäteten Einreichung darf kein Lohnausgleich für Zeiträume von einer Woche vor dem Einreichungsdatum gezahlt werden. Die Anträge werden vierteljährlich vom Verwaltungsausschuss geprüft und die Maßnahmen werden in der chronologischen Reihenfolge der Einreichung der Anträge und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln im Fonds beschlossen.
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag muss vom Arbeitgeber sowie von den Beratern oder zugelassenen Vermittlern für jede betroffene Produktionseinheit, d. h. jedes Schiff, beim INPS eingereicht werden, wenn diese Produktionseinheit die Merkmale der organisatorischen oder technischen Autonomie, der Durchführung eines Produktionszyklus oder einer Phase davon und der Zuweisung einer Besatzung auf kontinuierlicher Basis erfüllt (INPS-Rundschreiben Nr. 155 vom 19. Mai 1994) aufweist, und zwar ausschließlich auf elektronischem Wege über den eigens dafür eingerichteten Dienst (Nachricht Nr. 981 vom 2. März 2016).
Seit dem 30. September 2024 ist es möglich, einen Antrag auf Lohnausgleichsleistung zu stellen, die vom Solidaritätsfonds für Arbeitnehmer im Seeverkehr (SOLIMARE) ausgezahlt wird, auch durch Zugriff auf die Plattform „OMNIA IS“ (Nachricht Nr. 3158 vom 25. September 2024). Die Arbeitgeber und ihre Vermittler können den Antrag einreichen:
- unter Nutzung des neuen Dienstes;
- unter Nutzung der bestehenden App, die vorübergehend beibehalten wird.
Die Voruntersuchungen werden auf zentraler Ebene von der Zentraldirektion Sozialmaßnahmen durchgeführt, die den gesamten Prozess verwaltet und für die anschließende Weiterleitung des Antrags und der Ergebnisse der Voruntersuchung an den Verwaltungsausschuss des Fonds für die Annahme des entsprechenden Beschlusses sorgt.