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Veröffentlichung: 23 Juli 2018 Letzte Aktualisierung: 13 März 2025
Um was es geht
Dies ist die fiktive Beitragszahlung:
- die nür die Erlangung des Rentenanspruchs gilt;
- die für die Durchführung von gemeinnützigen Tätigkeiten (ASU) in so genannten „selbstfinanzierten“ Projekten (Projekte, die auf Kosten der Nutzereinrichtungen finanziert werden) anerkannt wird;
- die monatlich mit der Zulage für gemeinnützige Tätigkeiten („ASU-Zulage“) ausbezahlt wird.
Zielgruppe
Die fiktiven Beitragszahlungen stehen Arbeitnehmern, die gemeinnützige Arbeit (LSU) leisten zu:
- die an Projekten beteiligt sind, die von Regionen/Lokalbehörden genehmigt wurden, die nicht dem INPS angehören (Artikel 11 Absätze 4 und 6 ital. Gesetzesdekret Nr. 468 vom 1. Dezember 1997);
- die ihre Tätigkeit vor dem Inkrafttreten der ital. Gesetzesverordnung Nr. 81 vom 28. Februar 2000 aufgenommen haben.
Funktionsweise
Entsprechend den Angaben des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik wurden im INPS-Rundschreiben Nr. 188 vom 7. Oktober 2016 die Bedingungen für die Anrechnung der fiktiven Beiträge bekannt gegeben:
- das Projekt, an dem der gemeinnützige Arbeiter beteiligt ist, muss von der zuständigen regionalen Arbeitskommission (CRI) vor dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 81/2000;
- die gemeinnützigen Tätigkeiten müssen von jedem Arbeiter ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein und sich aus den Beschlüssen zur Festlegung des Projekts und aus den einzelnen Beschlüssen zur Ausweitung der von der Nutzereinrichtungen ausgeführten Tätigkeiten ergeben;
- die anzurechnende Zeiten sind diejenigen der tatsächlichen Arbeit; Die in Art. 8 Abs. 4 der ital. Gesetzesverordnung Nr. 468/97 vorgesehenen Aussetzungszeiten und die in den Abs. 10-18 desselben Artikels vorgesehenen Abwesenheiten, die nicht zur Aussetzung der Subvention geführt haben, stellen keine Unterbrechungen dar, die zum Austritt aus dem LSU-Geltungsbereich führen.
Als Nachweis für die Erfüllung der gemeinnützigen Tätigkeit ist auch eine Bescheinigung über die von der Nutzereinrichtung gezahlten Vergütungen vorzulegen.
Antrag
Die Nutzereinrichtung/die finanzierende Einrichtung, bei der der Arbeitnehmer die gemeinnützige Arbeit ausgeübt hat, reicht den Antrag online über den entsprechenden Dienst ein.
Um eine Genehmigung für den Zugang zu diesem Dienst zu beantragen, muss die Einrichtung:
- das entsprechende Formular RA012 ausfüllen, das im Abschnitt “Formulare“ des Portals verfügbar ist.
- die Anfrage per zertifizierter E-Mail (PEC) an die örtlich zuständige INPS-Struktur senden.
Der spezielle Online-Dienst für die Übermittlung des Antrags dient:
- Zur Übermittlung und Überwachung einzelner Anträge auf Anrechnung des fiktiven Beitrags für Arbeitnehmer von gemeinnütziger Arbeit unter Angabe der anzurechnenden Zeiträume, einschließlich Dokumentation zum Nachweis der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit (C.R.I.-Beschlüsse, Beschlüsse der Nutzerbehörde, etwaige Verantwortungserklärungen für Aussetzungszeiten, CUD, Gehaltsabrechnungen usw.);
- Bereitstellung eines Informationsdienstes für Arbeitnehmer von gemeinnütziger Arbeit durch Mitteilung im Bereich „MYINPS“ über die Annahme des von der Nutzerstelle vorgelegten Antrags auf Anrechnung des fiktiven Beitrags.
Um den Status des Antrags zu erfahren, kann sich der Arbeitnehmer an die Einrichtung wenden (Nachricht NR. 3959 vom 26. November 2024).
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.
Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.
Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.