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Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 8 August 2024
Um was es geht
Die Familienzulage ist eine finanzielle Leistung zur Unterstützung der Familien bestimmter Arbeitnehmerkategorien:
- die in Italien arbeiten;
- mit einem Gesamteinkommen unterhalb der jährlich gesetzlich festgelegten Grenzen.
Im Gegensatz zur Zulage für den Familienhaushalt, der an Arbeitnehmer gezahlt wird, wird die Familienzulage für jedes unterhaltsberechtigte Familienmitglied gezahlt.
Zielgruppe
Die Familienzulagen sind zahlbar an:
- Direktbauern, Siedler und Teilpächter;
- Kleinbauern;
- Bezieher von Renten seitens der Sonderverwaltungen der Selbstständigen (Handwerker, Gewerbetreibende, Direktbauern, Siedler und Teilpächter).
Funktionsweise
HÖHE DER LEISTUNG
Die Familienzulage wird direkt vom INPS gezahlt und steht für jedes unterhaltsberechtigte Familienmitglied zu.
Als im Haushalt lebendes unterhaltsberechtigte Familienmitglied gilt jede Person, deren persönliches Einkommen einen bestimmten, gesetzlich festgelegten und jährlich neu bewerteten monatlichen Betrag nicht übersteigt.
Das INPS veröffentlicht jedes Jahr in einem Rundschreiben die Einkommensgrenzen, die sich sowohl auf den Haushalt als auch auf die Leistungsempfänger beziehen (INPS-Rundschreiben Nr. 28 vom 14. März 2023):
- wird eine erste Einkommensstufe überschritten, führt dies zu einer Kürzung der Familienzulage;
- wird auch die zweite Einkommensstufe überschritten, wird die Zahlung der Familienzulage eingestellt.
Die Höhe der Zulage entspricht:
- 8,18 Euro monatlich an Direktbauern, Siedler und Teilpächter für ihre Kinder und Gleichgestellte;
- 10,21 Euro monatlich an Rentner der so genannten Sonderverwaltung von Selbständigen und Kleinbauern für ihre Ehepartner/ihren Lebenspartner, Kinder und Gleichgestellte;
- 1,21 Euro monatlich an Kleinbauern für ihre Eltern und Gleichgestellte.
Wird der Antrag nach dem Entstehen des Anspruchs gestellt, werden die fälligen Rückstände bis zum Höchstbetrag der letzten fünf Jahre gezahlt (fünfjährige Verjährungsfrist).
Antrag
VORAUSSETZUNGEN
Bei Anträgen auf Leistungen, die sich auf die Zeiträume bis einschließlich 28. Februar 2022 beziehen, kann der Familienhaushalt wie folgt zusammengesetzt sein:
- fKinder oder gleichgestellte unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn sie nicht im Haushalt leben;
- im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Geschwister und Enkelkinder:
- alle minderjährigen oder arbeitsunfähigen Personen oder Schüler/Studenten (bis zum Alter von 21 Jahren für Schüler der Mittelschule und bis zum Alter von 26 Jahren für Studenten, innerhalb der für den gewählten Studiengang festgelegten Grenzen) oder Auszubildende bis zum Alter von 21 Jahren;
- der unterhaltsberechtigte Ehegatte/Lebenspartner, jedoch nur, wenn der Antragsteller ein Rentner im Rahmen der Sonderverwaltungen für Selbstständige ist;
- Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern usw.) und gleichgestellte unterhaltsberechtigte Personen, jedoch nur, wenn der Antragsteller ein Kleinbauer ist.
Bei Anträgen für die Zeiträume nach einschließlich dem 1. März 2022 kann der Familienhaushalt wie folgt zusammengesetzt sein:
- der Ehegatte/Lebenspartner, vorausgesetzt, er ist unterhaltsberechtigt, jedoch nur, wenn der Antragsteller ein Rentner im Rahmen der Sonderverwaltungen für Selbstständige ist;
- im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Geschwister und Enkelkinder:
- alle minderjährigen oder arbeitsunfähigen Personen oder Schüler/Studenten (bis zum Alter von 21 Jahren für Schüler der Mittelschule und bis zum Alter von 26 Jahren für Studenten, innerhalb der für den gewählten Studiengang festgelegten Grenzen) oder Auszubildende bis zum Alter von 21 Jahren;
- Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern usw.) und gleichgestellte unterhaltsberechtigte Personen, jedoch nur, wenn der Antragsteller ein Kleinbauer ist.
Es sei daran erinnert, dass durch Artikel 1 der ital. Gesetzesverordnung Nr. 230 vom 29. Dezember 2021, ab dem 1. März 2022 die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt wurde.
Zum gleichen Zeitpunkt sieht das Dekret in Artikel 10 Absatz 3 vor, dass die Leistungen nur für Haushalte mit Kindern und Waisen nicht mehr anerkannt werden (Artikel 4 des konsolidierten Textes der Verordnungen über Familienzulagen, genehmigt durch das ital. Dekret des Präsidenten der Republik 797 vom 30. Mai 1955).
Ab diesem Zeitpunkt kann also keine Familienzulage mehr beantragt werden, wenn im Haushalt:
- mindestens ein Kind im Alter von unter 21 Jahren lebt;
- oder ein unterhaltsberechtigtes behindertes Kind ohne Altersbegrenzung lebt, für das Anspruch auf die einheitliche Zulage besteht.
Nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Kinder, für die Anspruch auf die einheitliche Zulage besteht, kann die Familienzulage beantragt werden, allerdings nur für andere Personen als Kinder.
Das bei der Beantragung der Zulage zu meldende Einkommen ist das der IRPEF unterliegende Einkommen abzüglich:
- Steuerabzüge;
- abzugsfähige Aufwendungen;
- Quellensteuern;
- steuerfreie oder quellensteuer- oder ersatzsteuerpflichtige Einkünfte, wenn der Gesamtbetrag 1.032,91 € übersteigt, die in dem dem 1. Juli eines jeden Jahres vorausgehenden Kalenderjahr erzielt wurden und bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig sind.
Bei einer Änderung des Einkommens des Haushalts und/oder der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder müssen neue Einkommensformulare eingereicht werden.
Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, steht die vorläufige Zulage (INPS-Rundschreiben Nr. 93 vom 30. Juni 2021) auch den folgenden Empfängern von Familienzulagen (ital. Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 797 vom 30. Mai 1955) zu:
- Direktbauern;
- Siedlern;
- Teilpächter;
- Rentnern aus selbständiger Tätigkeit.
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.
Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:
- Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
- bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des ital. Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 55 Tage festgesetzt.
In der Tabelle (PDF, 210 kB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.