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Beitrag für getrennte oder geschiedene Eltern, um die Kontinuität der Zahlung der Unterhaltszulage zu gewährleisten

Der Dienst ermöglicht die Beantragung einer Unterstützung für Familien von getrennten, geschiedenen oder nicht zusammenlebenden Eltern, um die Kontinuität des Unterhalts für die Kinder zu gewährleisten. Der Beitrag kann sich auf bis zu 800 Euro für 12 monatliche Zahlungen belaufen.

Adressiert an:
Kategorien
Eltern
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 12 Dezember 2024

Um was es geht

Es handelt sich um eine Maßnahme zur Unterstützung von Familien von getrenntengeschiedenen oder nicht zusammenlebenden Eltern, um die Kontinuität des Unterhalts für die Kinder zu gewährleisten.

Zielgruppe

Der Beitrag richtet sich an Eltern von Kindern, die getrennt oder geschieden sind oder nicht zusammenleben, was aus einer von der zuständigen Behörde erlassenen Maßnahme (z. B. Gerichtsurteil, Verwaltungsmaßnahme) hervorgeht. Ziel ist es, die Kontinuität der Auszahlung des vom anderen Elternteil ganz oder teilweise gezahlten Unterhalts zu gewährleisten.

Funktionsweise

Der Beitrag steht dem Elternteil zu, der im Zeitraum vom 8. März 2020 bis zum 31. März 2022 (Datum, an dem der epidemiologische Notstand von Covid-19 beendet wurde) Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils (ehemaliger Ehegatte oder ehemaliger Lebenspartner) ganz oder teilweise nicht erhalten hat.

Der Beitrag kann bis zu 800 Euro für 12 monatliche Zahlungen betragen und wird vom INPS in einer einzigen Zahlung gezahlt.

Die Maßnahme wird bis zur Erschöpfung der Mittel des vom Gesetz speziell eingerichteten Fonds für die Unterstützung bedürftiger getrennter oder geschiedener Eltern ausgezahlt, die 10 Millionen Euro betragen.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Der Bonus steht dem Elternteil zu, der den Antrag stellt, sofern die Person:

  • ein IRPEF-Einkommen von nicht mehr als 8.174 Euro in den Jahren der nicht erfolgten Zahlung des Unterhalts (2020, 2021 und 2022) hat;
  • mit dem Kind/den Kindern in den gleichen Jahren zusammengelebt hat;
  • bei volljährigen Kindern, wenn diese schwerbehindert im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes 104/1992 sind, zum Zeitpunkt des Ausbleibens des Unterhalts, nach dem 8. März 2020 und in den Zeiträumen, für die die Leistung beantragt wird (spätestens am 31. März 2022).

Der Bonus steht zu, wenn der andere Elternteil, der getrennt oder geschieden ist oder nicht zusammenlebt, in Folge des epidemiologischen Covid-19-Notstands den Unterhalt des anderen Elternteils nicht (ganz oder teilweise) bezahlt hat, weil Folgendes eingetreten ist:

  • Beendigung, Reduzierung oder Aussetzung der Arbeit ab dem 8. März 2020 für eine Mindestdauer von 90 Tagen;
  • bzw. wenn der säumige Elternteil eine Einkommensminderung von mindestens 30 % gegenüber dem im Jahr 2019 erzielten Einkommen erlitten hat.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf Erhalt des Bonus für getrennte, geschiedene, nicht zusammenlebende Eltern kann vom 12. Februar 2024 bis zum 31. März 2024 beim INPS eingereicht werden.

Der Antrag wird über den entsprechenden Dienst „Beitrag für getrennte oder geschiedene Eltern, um die Kontinuität der Zahlung des Unterhalts zu gewährleisten“ eingereicht, der auf dem Portal des INPS im Abschnitt „Zugangsstelle zu Nicht-Rentenleistungen“ nach Anmeldung mithilfe eines Systems zum Nachweis der digitalen Identität verfügbar ist.

Beim Ausfüllen des Antrags ist Folgendes anzugeben:

  • die von der Covid-19-Epidemie betroffenen Jahre, in denen das jährliche Gesamteinkommen des antragstellenden Elternteils in Notsituation nicht mehr als 8.174 Euro betrug;
  • die Daten des anderen Elternteils;
  • die Daten der im Bezugszeitraum zusammenlebenden Kinder.

Bei Antragstellung ist Folgendes beizufügen:

  • Nachweise (z. B. Trennungsurteil, kommunale Maßnahmen usw.), die den Anspruch auf Unterhaltszahlungen belegen;
  • bei einem volljährigen behinderten Kind die Bescheinigung über die Behinderung, wenn diese vor 2010 bescheinigt wurde oder aus einem Rechtsstreit hervorgeht oder wenn sie von den Autonomen Provinzen Trient oder Bozen-Südtirol oder der Autonomen Region Aostatal ausgestellt wurde.

Die Kriterien und Modalitäten für die Überprüfung des Anspruchs auf die Auszahlung des Bonus wurden mit dem Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 23. August 2022 festgelegt.

Nach Ablauf der Antragsfrist und der anschließenden Prüfung durch die bei der Präsidentschaft des Ministerrates eingerichtete Abteilung für Familienpolitik zahlt das INPS den finanziellen Beitrag in dem von der Abteilung selbst angegebenen Umfang an die Begünstigten aus.