Sie sind in
Öffentlich Bedienstete- Rentner
-
-
Veröffentlichung: 29 Juli 2021 Letzte Aktualisierung: 15 Mai 2023
Um was es geht
Die Leistung sieht einen ökonomischen Beitrag zur Erstattung von gesundheitlichen Ausgaben vor, die getragen wurden:
- durch das Mitglied von Amts wegen;
- oder auf Antrag durch das Mitglied der “Gestione Assistenza Magistrale“ und/oder durch deren anspruchsberechtigte Familienangehörigen.
Die folgenden Ausgaben sind erstattungsfähig:
- die für gesundheitliche Leistungen unterschiedlicher Art aufgewandten Kosten mit Ausnahme derer für rechtsmedizinische Leistungen und für Behandlungen und Operationen zu Schönheitszwecken;
- Thermalkuren;
- Behandlung und Leistungen im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung.
Zielgruppe
Die Leistung ist Personen vorbehalten, die von Amts wegen oder auf Antrag bei der “Gestione Assitenza Magistrale“ registriert sind.
Außer der registrierten Person sind auch die folgenden Familienangehörigen anspruchsberechtigt:
- der Ehepartner/Partner einer eingetragenen Partnerschaft, für den Unterhaltspflicht besteht;
- Witwer/Witwen, für die die versicherte Person, die keine neue Ehe eingegangen ist, zum Zeitpunkt ihres Tods unterhaltspflichtig war;
- unverheiratete, im selben Haushalt lebende Kinder bis 26 Jahren, für die Unterhaltspflicht besteht;
- vollständig und dauerhaft erwerbsunfähige Kinder, für die Unterhaltspflicht besteht;
- Eltern, für die Unterhaltspflicht besteht;
- volljährige Geschwister, die im selben Haushalt leben und vollständig und dauerhaft erwerbsunfähig sind, für die Unterhaltspflicht besteht;
- Waisen, die einen Anteil der Hinterbliebenenrente beziehen.
Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Aufwands der gesundheitlichen Kosten, deren Rückerstattung beantragt wird, vorliegen.
Funktionsweise
HÖHE DER LEISTUNG
Der Beitragsanteil an den Ausgaben richtet sich nach der ISEE-Gruppe des Familienhaushalts des Anspruchsberechtigten, wobei die Mindestschwellen für die Inanspruchnahme der Leistung gemäß den Angaben in der nachfolgenden Tabelle vorbehalten bleiben:
ISEE des Familienhaushalt des Anspruchsberechtigten | Beitragsanteil an den gesundheitlichen Ausgaben | Mindestwert der gesundheitlichen Ausgaben für die Inanspruchnahme der Leistung |
---|---|---|
ISEE bis 8.000 Euro | 35% | 750 euro |
ISEE von 8.000,01 bis 24.000 Euro | 25% | 1.100 euro |
ISEE von 24.000,01 bis 32.000 Euro | 20% | 1.500 euro |
ISEE über 32.000 Euro | 15% | 1.850 euro |
In Bezug auf die einzelnen Gesundheitsausgaben sind zudem die Höchstgrenzen für die Rückerstattung festgelegt:
- die Höhe des Beitrags darf insgesamt einen Betrag von 10.000,00 € nicht überschreiten;
- die Gesundheitsausgaben für einen anspruchsberechtigten Familienangehörigen können bis zur anteiligen Höhe rückerstattet werden, für die der Antragsteller aufzukommen hat.
Antrag
VORAUSSETZUNGEN
Voraussetzung ist die Einschreibung bei der “Gestione Assitenza Magistrale“.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG
Die Ausgaben, deren Rückerstattung beantragt wird, müssen in den 12 Monaten vor dem Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags auf die Gesundheitsleistung aufgewandt worden sein.
Es müssen mindestens 12 Monate seit dem vorherigen Antrag auf Gesundheitsleistung vergangen sein.
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag muss ausschließlich online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.
Der Antrag kann gestellt werden von:
- Mitgliedern der “Gestione Assistenza Magistrale“;
- dem Ehegatten/dem Lebenspartner;
- Witwern;
- volljährigen Kindern;
- dem Vormund oder einem anderen Elternteil des Kindes des Mitglieds bei Verlust
dessen Sorgerecht.
Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung persönlich bei der zuständigen INPS-Stelle abgegeben oder dieser per Einschreiben mit Rückschein übermittelt werden, anderenfalls kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 30 Tage festgesetzt.
In der Tabelle, die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.