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Dekret „Senioren“ – Universelle Leistung

Der Dienst ermöglicht die Beantragung einer Universellen Sozialleistung zur Unterstützung der häuslichen Pflege und Autonomie von pflegebedürftigen älteren Menschen im Alter von über achtzig Jahren, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

Spezifisch für
Ältere pflegebedürftige Menschen im Alter von über achtzig Jahren, die bereits eine Begleitsentschädigung erhalten

Veröffentlichung: 18 Februar 2025

Um was es geht

Die Universelle Leistung, die von einem spezifischen Pflegebedarf abhängig gemacht wird und vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 experimentell eingeführt wurde, ist eine neue Geldleistung, die den schrittweisen Ausbau der Fürsorgeleistungen zur Unterstützung der häuslichen Pflege und der persönlichen Autonomie von pflegebedürftigen älteren Menschen fördern soll.

Die Universelle Leistung absorbiert, sofern sie zuerkannt wurde, die Begleitsentschädigung gemäß Gesetz Nr. 18 von 1980 und die zusätzlichen Leistungen gemäß Artikel 1 Absatz 164 des Gesetzes Nr. 234 von 2021.

Die Universelle Leistung wird vom INPS auf ausdrücklichen Antrag einer pflegebedürftigen älteren Person, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, auch über die Patronatsstellen, ausgezahlt.

Zielgruppe

Leistungsberechtigt sind pflegebedürftige ältere Menschen, die:

  • älter als mindestens 80 Jahre sind und bei denen ein schwerwiegender Pflegebedarf zuerkannt wurde;
  • einen gewöhnlichen sozio-sanitärer ISEE-Wert von nicht mehr als 6.000 Euro haben;
  • Empfänger einer Begleitsentschädigung sind.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Die Geldleistung, die steuerfrei und nicht pfändungspflichtig ist, wird ab dem ersten Tag des Monats der Antragstellung monatlich ausgezahlt und wird für den gesetzlich festgelegten Zeitraum der Pilotphase (Art. 34 der Gesetzesverordnung 29/2024) erbracht: 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Universelle Leistung besteht aus:

  • einem festen Geldbetrag, der der hinführenden Leistung gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 18 vom 11. Februar 1980 entspricht. Auf diesen festen Geldbetrag findet der dritte Absatz desselben Artikels Anwendung;
  • einem zusätzlichen Betrag, der als „Pflegeleistung“ bezeichnet wird und sich derzeit auf 850 Euro pro Monat beläuft, solange Ressourcen verfügbar sind.

Der zusätzliche Betrag zielt ab auf:

  • die Vergütung der Kosten für Pflege- und Betreuungsarbeiten, die von Haushaltshilfen mit Betreuungsaufgaben für Personen durchgeführt werden, für die ein Arbeitsverhältnis gemäß den nationalen Tarifverträgen der Branche gemäß Artikel 51 der Gesetzesverordnung Nr. 81 vom 15. Juni 2015 besteht;

oder:

  • den Erwerb von Pflege- und Betreuungsleistungen, die von qualifizierten Unternehmen und Fachleuten im Bereich der Sozialhilfe für nicht in einer Anstalt untergebrachte Pflegebedürftige erbracht werden, unter Einhaltung der spezifischen Bestimmungen, die in der integrierten Planung auf regionaler und lokaler Ebene enthalten sind.

Die beiden Zahlungsarten sind alternativ.

VERWIRKUNG

Die Leistung wird verwirkt und die Pflegeleistung (zusätzlicher Betrag) kann in den folgenden Fällen nicht gezahlt werden:

  • Beendigung der Zahlung der hinführenden Leistung, ganz gleich aus welchem Grund;
  • Erreichen eines ordentlichen sozio-sanitären ISEE-Werts von mehr als 6.000 Euro;
  • Nichtverwendung des zusätzlichen Betrags in der oben genannten Weise.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Der Antrag kann von allen gestellt werden, die die folgenden gesundheitlichen und administrativen Anforderungen erfüllen:

  1. Alter von 80 Jahren oder mehr;
  2. Bestehen eines schwerwiegenden Pflegebedarfs, der vom INPS auf der Grundlage der in seinen Archiven verfügbaren Gesundheitsinformationen und der Angaben des technisch-wissenschaftlichen Ausschusses gemäß Ministerialerlass Nr. 155 vom 16. Oktober 2024, die mit Ministerialerlass vom 19. Dezember 2024 genehmigt wurden, ermittelt wurde;
  3. ein gültiger Indikator der Einkommens- und Vermögenslage (ISEE) für sozio-sanitäre Leistungen gemäß Artikel 6 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates Nr. 159 vom 5. Dezember 2013 von höchstens 6.000 Euro;
  4. Empfang einer Begleitsentschädigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 18 vom 11. Februar 1980.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der gesamten Dauer der Leistung muss der Antragsteller der Universellen Leistung diese Voraussetzungen erfüllen.

Feststellung des schwerwiegenden Pflegebedarfs

Um den Grad des schwerwiegenden Pflegebedarfs zu ermitteln, erfolgt die Feststellung gemäß Artikel 29-ter des Gesetzesdekrets Nr. 76 vom 16. Juli 2020, die mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 120 vom 11. September 2020 umgewandelt wurde, auf der Grundlage der in den Archiven des Instituts verfügbaren Gesundheitsinformationen und der Unterlagen, die vom Betroffenen bei der Einreichung des Antrags über den entsprechenden Dienst beigefügt werden. Die Bewertung wird unter Berücksichtigung der Angaben des wissenschaftlich-technischen Ausschusses gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 29/2024 durchgeführt, die mit Ministerialerlass vom 19. Dezember 2024 genehmigt wurden.

Insbesondere erfolgt die Bewertung auf der Grundlage der folgenden Parameter:

  • gesundheitliche Voraussetzung: Bewertung der schwerwiegenden Behinderung auf der Grundlage der in Artikel 3 des Ministerialerlasses vom 26. September 2016 genannten Parameter, d. h. in allen Fällen, in denen eine kontinuierliche 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist, manchmal auch von mehreren Personen gleichzeitig, deren Unterbrechung, auch für einen sehr kurzen Zeitraum, zu schwerwiegenden Komplikationen oder sogar zum Tod führen kann;
  • soziale Voraussetzung, die sich auf die Situation der Person mit Behinderungen im Familien- und Pflegebereich bezieht, basierend auf der Punktzahl, die sich aus den Antworten des Antragstellers auf die Leistung zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Antrags ergibt. Die Gesamtpunktzahl des Fragebogens ermöglicht es, den schwerwiegenden Pflegebedarf des Antragstellers zu bestimmen.

Für die Anerkennung des schwerwiegenden Pflegebedarfs müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein (gesundheitliche und soziale Voraussetzungen: schwerwiegende Behinderung und Vorliegen eines Pflegebedarfs mit einer Punktzahl von mindestens 8).

ANTRAGSTELLUNG

Um die Leistung zu erhalten, muss der Betroffene einen Antrag beim INPS stellen.

Der Antrag kann elektronisch von Personen gestellt werden, die 80 Jahre oder älter sind, oder ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Altersvoraussetzungen erfüllt sind, über das entsprechende Portal auf der institutionellen Website des Instituts, mithilfe der digitalen Identität oder über die im Gesetz Nr. 152 vom 30. März 2001 genannten Patronatsstellen.

Der Antrag kann während des gesamten Pilotzeitraums (bis 31. Dezember 2026) gestellt werden und wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ab dem Monat der Einreichung bis Dezember 2026 anerkannt.

Die Bearbeitung beginnt mit dem Datum der Einreichung des Antrags, wenn die Anforderungen in Bezug auf das Alter bereits erfüllt sind, oder ab deren Erfüllung, falls dies später der Fall ist.

Zahlungsmodalitäten des festen Betrags und des zusätzlichen Betrags

Der feste Betrag und der zusätzliche Betrag werden in zwei getrennten Zahlungen abgerechnet:

  • der feste Betrag wird nach den Modalitäten gezahlt, die bereits für die Zahlung der Begleitsentschädigung verwendet werden;
  • der zusätzliche Betrag - die Pflegeleistung - wird mit einer spezifischen Zahlung ausgezahlt, die durch das automatisierte Verfahren über den Dienst „Universelle Leistung“ bereitgestellt wird.

In der an den Bürger übermittelten Abrechnung wird sowohl der feste Betrag mit Angabe der Rentenbescheinigung, in der die hinführende Leistung aufgeführt ist, als auch der zusätzliche Betrag unter Angabe des Beginns der Rate und des zuerkannten monatlichen Betrags angegeben.

Verzicht auf die Universelle Leistung

Der Bürger kann zu einem Zeitpunkt nach Annahme des Antrags auf die Leistung verzichten..

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind sowohl die vom Institut per Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.