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Der Dienst ermöglicht es pflegebedürftigen älteren Menschen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, einen Antrag auf Universelle Leistung zur Unterstützung der häuslichen Pflege und persönlichen Autonomie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Pflegebedarfs zu stellen.
Veröffentlichung: 18 Februar 2025 Letzte Aktualisierung: 10 Juli 2026
Um was es geht
Die Universelle Leistung ist eine experimentelle Geldleistung vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026, die sich an pflegebedürftige ältere Menschen mit schwerwiegendem Pflegebedarf richtet. Sie unterstützt die häusliche Pflege und die persönliche Autonomie
Die Leistung wird vom INPS auf Antrag der betroffenen Person, auch mit Unterstützung einer Patronatsstelle, erbracht. Wenn sie anerkannt wird, nimmt sie die Beiträge gemäß Art. 1 Abs. 164 zweiter Satz des Gesetzes 234/2021 auf, die von den ATS gezahlt werden.
Zielgruppe
Sie richtet sich an pflegebedürftige ältere Menschen, die die gesundheitlichen und sozialen Voraussetzungen für die Anerkennung der Leistung erfüllen.
Funktionsweise
BEGINN UND DAUER
Die Leistung wird bis zum 31. Dezember 2026, dem Ende des Pilotzeitraums, monatlich erbracht (Art. 34 Gesetzesdekret 29/2024). Sie ist weder steuerpflichtig noch pfändbar.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, beginnt die Leistung mit dem Monat der Antragstellung.
HÖHE DER LEISTUNG
Die Universelle Leistung umfasst:
- einen Festbetrag, der der Begleitentschädigung entspricht (Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes 18/1980).
- einen zusätzlichen Beitrag (Pflegezulage) von etwa 850 Euro pro Monat, im Rahmen der verfügbaren Mittel, der alternativ verwendet wird für:
- die Entlohnung qualifizierter Haushaltshilfen mit einem regulären Arbeitsvertrag (Art. 51 Gesetzesdekret 81/2015);
- den Erwerb von Pflege- und Betreuungsleistungen qualifizierter Unternehmen oder Fachleute außerhalb von Pflegeheimen gemäß der regionalen und lokalen Planung.
VERWIRKUNG
Die Leistung verfällt, wenn:
- die Zahlung der Begleitentschädigung endet;
- der sozio-medizinische ISEE-Wert 6.000 Euro übersteigt;
- der zusätzliche Betrag nicht in der vorgesehenen Weise verwendet wird;
- eine Unterbringung in einem Pflegeheim (RSA) oder ähnlichen Einrichtungen vorliegt.
Antrag
VORAUSSETZUNGEN
Der Antrag kann von Personen gestellt werden:
- die 80 Jahre oder älter sind;
- mit einer schwerwiegenden Pflegebedürftigkeit, die vom INPS gemäß den Kriterien des Ministerialerlasses 155/2024, genehmigt durch Ministerialerlass vom 19. Dezember 2024, anerkannt wird;
- mit einem sozio-medizinischen ISEE-Wert von nicht mehr als 6.000 Euro (Art. 6 Dekret des Ministerpräsidenten 159/2013);
- die die Begleitentschädigung (Art. 1 Abs. 1 Gesetz 18/1980) erhalten;
- die nicht in einem Pflegeheim (RSA) oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind.
Feststellung des schwerwiegenden Pflegebedarfs
Das INPS ermittelt den schwerwiegenden Pflegebedarf (gemäß Art. 29-ter des Gesetzesdekrets 76/2020, umgewandelt in das Gesetz 120/2020) auf der Grundlage von:
- Gesundheitsinformationen aus den eigenen Archiven;
- dem Antrag beigefügten Unterlagen;
- Angaben der technisch-wissenschaftlichen Kommission gemäß Art. 34 Abs. 3 des Gesetzesdekrets 29/2024, genehmigt durch Ministerialdekret vom 19. Dezember 2024.
Bei der Bewertung werden berücksichtigt:
- eine gesundheitliche Anforderung, die sich auf eine schwere Behinderung bezieht, die gemäß den in Art. 3 des Ministerialerlasses vom 26. September 2016 festgelegten Parametern in Fällen festgestellt wurde, in denen eine kontinuierliche Betreuung rund um die Uhr, auch von mehreren Personen gleichzeitig, erforderlich ist und deren Unterbrechung zu schweren Komplikationen oder sogar zum Tod führen kann;
- eine soziale Anforderung, die auf der Grundlage der vom Antragsteller im Antrag gelieferten Informationen über die Familien- und Pflegesituation definiert wird. Nach den Antworten auf den Fragebogen bestimmt sich die Punktzahl des Pflegebedarfs, die mindestens 8 betragen muss.
Für die Anerkennung müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.
Antragstellung
Der Antrag wird online über den entsprechenden Dienst übermittelt.
Alternativ dazu kann man sich an die Patronatsstellen wenden (Gesetz 152/2001).
Er kann eingereicht werden:
- von Personen ab 80 Jahren;
- ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Altersvoraussetzungen erreicht werden.
ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Der Festbetrag und der zusätzliche Betrag werden separat bezahlt:
- der Festbetrag mit den für die Begleitentschädigung vorgesehenen Modalitäten;
- der zusätzliche Beitrag mit dem Dienst “Universelle Leistung“.
VERZICHT
Nach Annahme des Antrags kann auf die Leistung verzichtet werden.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.
In der Tabelle (auf Italienisch) sind sowohl die vom Institut per Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.
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