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Der Dienst ermöglicht die Beantragung einer Zulage für den Lohnausgleich für freigestellte, untergeordnete Arbeitnehmer oder Kurzarbeiter der Provinz Bozen – Südtirol, die ein Dienstalter von mindestens 30 Tagen haben.
Adressiert an:
Kategorien
Verwaltungen, Behörden und Unternehmen
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 9 Oktober 2017 Letzte Aktualisierung: 23 Oktober 2025

Um was es geht

Der bilaterale Solidaritätsfonds der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol, geregelt durch das interministerielle Dekret Nr. 98187 vom 20. Dezember 2016, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 54 vom 6. März 2017 und durch das interministeriellen Dekret vom 22. August 2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 236 vom 9. Oktober 2023, entstand durch die Möglichkeit, mit der Unterstützung der Provinzen einen territorialen, die Sektoren der autonomen Provinzen Bozen übergreifenden Solidaritätsfonds einzurichten, gemäß der Regelungen gemäß Art. 40. des gesetzesvertretendem Dekret Nr. 148 vom 14. September 2015.

Der Fonds wird vom INPS verwaltet, hat keine Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle und vermögensrechtliche Autonomie INPS-Rundschreiben Nr. 88 vom 22. August 2024 (auf Italienisch).

Der Fonds gewährt Arbeitnehmern, die von einer Arbeitszeitverkürzung oder einer vorübergehenden Aussetzung ihrer Arbeit, aus den in den Rechtsvorschriften für ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen, betroffen sind, eine Zulage für den Lohnausgleich. Ferner ist eine Gutschrift der damit verbundenen Beitragszahlung vorgesehen. 

Zielgruppe

Anspruch auf die Leistungen des Fonds haben alle untergeordneten Arbeitnehmer einschließlich Führungskräfte und Auszubildende unabhängig von der Art des Ausbildungsvertrags, sowie Heimarbeiter, die in den 12 Monaten vor dem Datum der Antragstellung mindestens 30 Tage tatsächliche Betriebszugehörigkeit in der Produktionseinheit, für die die Leistung beantragt wird, hatten, auch wenn dies nicht ununterbrochen der Fall war.

Alle privaten Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen und zu Sektoren gehören, die nicht in den Anwendungsbereich von Titel I des Gesetzesdekrets 148/2015 fallen, für die keine bilateralen Solidaritätsfonds (Art. 26, Gesetzesdekret 148/2015) oder alternativen bilateralen Solidaritätsfonds (Art. 27, Gesetzesdekret 148/2015) eingerichtet wurden, sind verpflichtet, sich beim Fonds zu registrieren und mindestens 75 % ihrer Arbeitnehmer in Produktionsstätten im Gebiet der Provinz Bozen – Südtirol beschäftigen.

Arbeitgeber, die in Bereichen tätig sind, für die ein bilateraler Fonds eingerichtet wurde (Art. 26, Gesetzesdekret 148/2015), dürfen dem Bozener - Südtiroler Fonds beitreten, sofern die oben genannte 75%-Beschäftigungsanforderung erfüllt ist. Arbeitgeber, die die oben genannte Wahl treffen, unterliegen nicht mehr den Regeln des ursprünglichen Fonds.

Funktionsweise

BEGINN UND DAUER

Die Zahlung der vom Fonds garantierten Zulage für den Lohnausgleich kann für alle Arbeitnehmer beansprucht werden, die von einer Arbeitszeitverkürzung oder Aussetzung ihrer Arbeit aufgrund von Gründen, die in den Rechtsvorschriften über ordentlichen oder außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehen sind, betroffen sind, d.h. Gründe, die weder dem Willen des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers unterliegen.

Die Zulage für den Lohnausgleich Arbeitgebern gewährt werden, die im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Datum der Antragstellung im Durchschnitt bis zu 15 Arbeitnehmer aus gewöhnlichen und außergewöhnlichen Gründen für eine maximale Dauer von nicht mehr als 26 Wochen pro Einheit im gleitenden Zweijahreszeitraum beschäftigt haben.

Die Zulage für den Lohnausgleich kann insbesondere gewährt werden:

  • für eine Dauer von höchstens 26 Wochen aus gewöhnlichen Gründen an Arbeitgeber, die im Durchschnitt mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt haben;
  • für eine maximale Dauer von 24 Monaten bei Unternehmensumstrukturierungen;
  • für eine maximale Dauer von 12 Monaten bei Unternehmenskrisen;
  • für eine maximale Dauer von 36 Monaten aus dem außerordentlichen Grund eines Solidaritätsvertrags.

Die Gesamtdauer der Zulage für den Lohnausgleich darf für jede Produktionseinheit in einem mobilen Fünfjahreszeitraum nicht mehr als 24 Monate betragen, außer im Falle außergewöhnlicher Gründe für einen Solidaritätsvertrag.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Zulage wird auf 80 % der Gesamtvergütung festgesetzt, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden, zwischen Null Stunden und der Obergrenze der vertraglichen Arbeitszeit, geschuldet worden wäre. Der so ermittelte Betrag unterliegt nicht der Kürzung gemäß Art. 26 des Gesetzes Nr. 41 vom 28. Februar 1986, die derzeit 5,84 % beträgt, da diese im Gründungserlass des Fonds nicht vorgesehen ist. Daher beträgt der monatliche Bruttohöchstbetrag für das Jahr 2025,  1.404,03 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 25  vom 29. Januar 2025 (auf Italienisch)). Die Beträge werden jährlich aufgrund der bei der Lohnausgleichskasse der Industrie gebräuchlichen Methoden und Kriterien neu berechnet.

Für die Zeiträume, in denen die Zulage für den Lohnausgeich ausgezahlt wird, zahlt der Fonds die entsprechenden Beiträge für die Leistung bei der Rentenverwaltung ein, bei welcher der Arbeitnehmer eingeschrieben ist. Diese Beiträge dienen dem Erwerb eines Rentenanspruchs (einschließlich der vorgezogenen Rente) und zur Festlegung der Höhe der Rente. Die für die Deckung der entsprechenden Beitragszahlung erforderlichen Beträge werden auf der Grundlage des jeweils gültigen Finanzierungssatzes der Rentenverwaltung, bei der der Arbeitnehmer eingeschrieben ist, berechnet und vom Fonds für jedes Quartal innerhalb des folgenden Quartals eingezahlt.

Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber am Ende jeder Lohnperiode und wird dem Arbeitgeber vom INPS erstattet oder im monatlichen Beitragsbericht angepasst (INPS-Rundschreiben Nr. 170 vom 15. November 2017 (auf Italienisch))

Für die Anpassung und Erstattung der an Arbeitnehmer gezahlten Zusatzleistungen wurden Fristen festgelegt. Diese Anträge müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der INPS-Genehmigung gestellt werden, andernfalls verfällt ihr Anspruch:

  • vom Ende der laufenden Lohnperiode bis zum Ablauf der Konzessionslaufzeit;
  • ab dem Datum der Benachrichtigung über die vom INPS ausgestellte Genehmigung, falls dies später erfolgt.

Die Zuschüsse und Garantieleistungen aus dem Fonds werden mit Beschluss des Verwaltungsrates genehmigt.

Hinsichtlich der Finanzierung handelt der Fonds Bozen – Südtirol nach dem Grundsatz eines ausgeglichenen Haushalts und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen. Unterstützungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven und im Rahmen der bereits erworbenen Mittel gewährt.

In den Fonds einzuzahlen sind:

  • für die Finanzierung aller Leistungen ein gewöhnlicher monatlicher Beitrag von 0,50% Arbeitgeber mit durchschnittlich bis zu fünf Arbeitnehmern (jeweils zu zwei Dritteln bzw. einem Drittel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt), berechnet auf der Grundlage der sozialversicherungspflichtigen Vergütung aller leistungsberechtigten anegestellten Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildender mit Verträgen aller Art, Heimarbeiter und Führungskräfte. Arbeitgeber mit durchschnittlich mehr als fünf Arbeitnehmern im letzten Halbjahr müssen jedoch einen gewöhnlichen Beitrag von 0,80 % (jeweils zu zwei Dritteln bzw. einem Drittel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt) entrichten, berechnet auf der Grundlage der sozialversicherungspflichtigen Vergütung aller leistungsberechtigten angestellten Arbeitnehmer, einschließlich Führungskräfte;
  • im Falle der Inanspruchnahme der Zulage für den Lohnausgleich aus dem Fonds aufgrund von Arbeitsaussetzungen oder Arbeitszeitverkürzungen ist vom Arbeitgeber ein zusätzlicher Beitrag von 4% zu zahlen, der sich aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt berechnet, die den Arbeitnehmern, die die Leistung erhalten, verloren gehen.

Arbeitnehmer, die während des Bezugs der Zulage für den Lohnausgleich einer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit nachgehen, haben für die geleisteten Arbeitstage keinen Anspruch auf Leistungszahlung.

Das Verbot der Kumulierung kann in Form von völliger Unvereinbarkeit, vollständiger oder teilweiser Kumulierung gemäß INPS-Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010 (auf Italienisch).

Der Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf den Zuschuss, wenn er die örtlich zuständige INPS-Stelle nicht unverzüglich über die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit informiert, da diese nicht zu den Erwerbstätigkeiten gehört, im Vorfeld mitgeteilt werden müssen.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Dem Erhalt der Zulage für den Lohnausgleich gehen die Information und die gewerkschaftliche Beratung für Lohnausgleich gemäß voraus.

Der Solidaritätsvertrag muss das Protokoll der Vereinbarung enthalten, die gemäß den Gewerkschaftsverfahren gemäß Artikel 21 des Gesetzesdekrets 148/2015 geschlossen wurde. Um gültig zu sein, muss die Vereinbarung eine Liste der von der Arbeitszeitverkürzung betroffenen Arbeitnehmer enthalten.

In Bezug auf die Zulage für den Lohnausgleich gelten die Angaben in der Mitteilung Nr. 2373 vom 26. Juni 2023 (auf Italienisch) zu den Anforderungen an Gewerkschaftsinformationen für Arbeitgeber, die Anspruch auf den ordentlichen Lohnausgleich (CIGO) haben.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Anträge auf Bewilligung der Zulage für den Lohnausgleich sind, unabhängig vom Grund des Antrags, vom Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor und nicht später als 15 Tage nach dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung oder -aussetzung zu beantragen. Die Nichteinhaltung der oben genannten Fristen führt nicht zum Verlust des Leistungsanspruchs, sondern, bei der Einreichung früher als 30 Tage, zu ihrer Unzulässigkeit und, bei der Einreichung später als 15 Tage, zu einer Verschiebung der Frist für den Beginn der Leistung. Im Falle einer verspäteten Einreichung darf kein Lohnausgleich für Zeiträume von einer Woche vor dem Einreichungsdatum (d.h. ab dem Montag der Vorwoche) gezahlt werden.

ANTRAGSTELLUNG

Die Anträge auf Gewährung der Zulage für den Lohnausgleich müssen über den Onlinedienst durch den Arbeitgeber oder durch autorisierte Berater und Vermittler, eingereicht werden.

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