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Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 4 September 2024
Um was es geht
Die Sterbeentschädigung ist eine Geldleistung zugunsten des überlebenden Ehegatten eines Versicherten, der in einer der Sozialversicherungsverwaltungen des INPS eingeschrieben war.
Zielgruppe
Der überlebende Ehegatte des Versicherten (dessen Rente nach dem einkommensabhängigen oder gemischten System berechnet wird), wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen keinen Anspruch auf eine indirekte Rente hat.
Gibt es keinen Ehegatten, haben die Kinder Anspruch auf die Entschädigung:
- wenn sie unter 18 Jahre alt oder arbeitsunfähig sind;
- die zum Zeitpunkt des Todes von dem Elternteil unterhaltsberechtigt sind.
Für studierende Kinder, die nicht oder nur in geringem Umfang arbeiten und zum Zeitpunkt des Todes von dem Elternteil unterhaltsberechtigt sind, wird die Grenze von 18 Jahren angehoben:
- auf 21 Jahre, wenn sie eine Mittel- oder Berufsschule besuchen;
- auf 26 Jahre, wenn sie eine Universität besuchen.
Funktionsweise
HÖHE DER LEISTUNG
Die Höhe der Entschädigung hängt von der Höhe der gezahlten Beiträge ab.
Sie entspricht dem 45-fachen Betrag der zu Gunsten des Versicherten gezahlten IVS-Beiträge (Mindestgrenze 22,31 EUR und Höchstgrenze 66,93 EUR).
Antrag
VORAUSSETZUNGEN
Um Anspruch auf die Leistung zu haben, müssen zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person mindestens ein Jahr lang Beiträge in die entsprechende Verwaltung eingezahlt oder gutgeschrieben worden sein.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSSTELLUNG
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherten gestellt werden, andernfalls verfällt der Anspruch.
ANTRAGSTELLUNG
Online über den entsprechenden Dienst, indem man sich mit den eigenen Zugangsdaten anmeldet.
Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:
- über das Contact Center unter der gebührenfreien Telefonnummer 803164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164164 aus dem Mobilnetz;
- bei Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.
In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.
In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.