de
NOMECOGNOME

Sie sind in

Eintragung von Scheinselbstständigen in die getrennte Verwaltung

Der Dienst ermöglicht die Einreichung des Antrags auf Eintragung in die getrennte Verwaltung von Bürgern, die Verträge für koordinierte und kontinuierliche Zusammenarbeit haben oder in ähnlichen Fällen.
Adressiert an:
Kategorien
Vermittler und Berater- Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen- Verwaltungen, Behörden und Unternehmen
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 18 Februar 2025

Um was es geht

Es handelt sich um einen Rentenfonds, der aus den obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen der versicherten Arbeitnehmer der getrennten Verwaltung finanziert wird.

Zielgruppe

Die Anmeldung richtet sich an folgende Kategorien von scheinselbstständigen Arbeitnehmern:

  • Inhaber von Gesellschaftsämtern wie Vorsitzender des Verwaltungsrats, Geschäftsführer von Gesellschaften, Aufsichtsratsmitglieder und Rechnungsprüfer von öffentlichen und privaten Gesellschaften oder Körperschaften;
  • Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen;
  • Arbeitnehmer im Rahmen der koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit (geregelt durch Art. 409 Zivilprozessordnung);
  • Haustürverkäufer mit einem Einkommen von mehr als 5.000 Euro;
  • nicht abhängige beschäftigte Zollspediteure (seit Januar 1998);
  • Bezieher von Forschungszuschüssen;
  • Bezieher von Stipendien für die Teilnahme an Doktorandenkursen;
  • örtliche Verwalter;
  • Bezieher von Einkünften aus gelegentlicher Selbstständigkeit über einen Betrag von mehr als 5.000 Euro pro Jahr;
  • Teilhaber mit ausschließlichem Beitrag von Arbeitsleistung bis zum 31. Dezember 2015;
  • Ärzte mit Facharztausbildungsvertrag;
  • Erbringer gelegentlicher Nebenbeschäftigung;
  • ehrenamtliche Richter, die nicht ausschließlich diese Tätigkeit verrichten;
  • koordinierte und kontinuierliche Mitarbeitende im Amateursportbereich.

Funktionsweise

Der Antrag muss online beim INPS über den Dienst „Antrag auf Eintragung von scheinselbstständigen Arbeitnehmern“ eingereicht werden (Art. 2 Absatz 26, Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995).

Nach dem Zugriff auf den Dienst mit den eigenen Zugangsdaten, sind folgende Schritte erforderlich:

  • das Anmeldeformular für die getrennte Verwaltung auswählen;
  • die erforderlichen Felder ausfüllen;
  • im zweiten Teil den Punkt „Mitarbeiter oder andere Tätigkeit“ auswählen;
  • die Anmeldung bestätigen und die Registrierung abschließen;
  • die Bestätigung ausdrucken.

 

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.
In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.