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Der Dienst ermöglicht die Einreichung eines Antrags auf Eintragung in die getrennte Verwaltung für Selbstständige mit Einkünften (sogenannte Freiberufler), für die keine eigenständige Berufskasse eingerichtet wurde, und für Personen mit einem Register oder einer Kasse, die auch andere beitragspflichtige Erwerbstätigkeiten ausüben und diesbezüglich nicht versichert sind.
Spezifisch für
Freiberufler ohne Kasse oder nicht in der eigenen Berufskasse versicherte Freiberufler

Veröffentlichung: 19 Februar 2025

Um was es geht

Seit 1996 müssen sich Freiberufler bei der getrennten Verwaltung anmelden, einem Rentenfonds, der aus den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen der versicherten Arbeitnehmer finanziert wird.

Zielgruppe

Diese Verwaltung richtet sich an Freiberufler:

  • ohne eigenständige Sozialversicherungskasse, die eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer haben;
  • des Amateursportsektors;
  • mit Berufsregister und ohne eigenständige Sozialversicherungskasse;
  • mit Berufsregister und eigenständiger Sozialversicherungskasse, für die sie nicht zur Beitragszahlung verpflichtet sind, da sie nach dem entsprechenden Reglement unvereinbar sind, weil sie durch eine andere Form der obligatorischen Sozialversicherung gedeckt sind.

Funktionsweise

Der Antrag muss online beim INPS über den Dienst „Antrag auf Eintragung von scheinselbstständigen Arbeitnehmern“ eingereicht werden (Art. 2 Absatz 26, Gesetz Nr. 335/1995).

Nach dem Zugriff auf den Dienst mit den eigenen Zugangsdaten, sind folgende Schritte erforderlich:

  • das Anmeldeformular für die getrennte Verwaltung auswählen;
  • die erforderlichen Felder ausfüllen;
  • die Anmeldung bestätigen und die Registrierung abschließen;
  • die Bestätigung ausdrucken.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.