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NOMECOGNOME

Altersrente

Der Dienst ermöglicht die Einreichung des Antrags auf Altersrente. Der Dienst richtet sich an Arbeitnehmer, die Mitglieder der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO), der Getrennten Verwaltung und der ausschließlichen und die AGO ersetzenden Rentenfonds sind.

Adressiert an:
Kategorien
Angestellte in der Privatwirtschaft- Öffentlich Bedienstete- Arbeitnehmer, die der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen- Patronatsstellen
Kasse der Zugehörigkeit
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Alter
-

Veröffentlichung: 20 Dezember 2024

Um was es geht

Es handelt sich um eine Geldleistung, die auf Antrag an Arbeitnehmer gezahlt wird, die die gesetzlich vorgeschriebenen Alters- und Beitragsanforderungen erfüllen.

Zielgruppe

Die Leistung richtet sich an alle Arbeitnehmer und Selbstständigen, die in der Allgemeinen Pflichtversicherung AGO (Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer FPLD und Sonderverwaltungen für Selbstständige: Handwerker, Gewerbetreibenden, Direktbauern, Teilpächter und Siedlern) eingeschrieben sind, an die Mitglieder der Getrennten Verwaltung und an die Arbeitnehmer, die Mitglieder der ausschließlichen und Ersatzversicherungsformen der AGO sind.

Funktionsweise

DATUM DES BEGINNS

Für die öffentlich Bediensteten, die Mitglieder der ausschließlichen Form der AGO und insbesondere der Rentenkasse für Staatsbedienstete (CTPS), der Rentenkasse für Bedienstete der lokalen Behörden (CPDEL), der Rentenkasse für Beschäftigte im Gesundheitswesen (CPS), der Rentenkasse für Bedienstete der Justiz (CPUG) und der Rentenkasse für Erzieher und Lehrkräfte in staatlich anerkannten Kindergärten und Grundschulen (CPI) sind, beginnt die Altersrente am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bei Rente mit Kumulierung von Versicherungszeiten beginnt die Rentenleistung am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Das Personal des Schulsektors und der Kunst und Musikhochschulen (AFAM) hat Anspruch auf die Rente jeweils ab dem 1. September bzw. ab dem 1. November des Jahres, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Arbeitnehmer und Selbstständige, die in der Allgemeinen Pflichtversicherung (Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer FPLD und Sonderverwaltungen für Selbständige: Handwerker, Gewerbetreibende, Direktbauern, Teilpächter und Siedler) eingeschrieben sind, und für Arbeitnehmer, der so genannten Getrennten Verwaltung unterliegen, beginnt die Altersrente am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem alle vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind, oder auf Antrag des Betroffenen am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Antrag

VORAUSSETZUNGEN

Für den Erhalt der Altersrente ist der Besitz der folgenden Beitrags- und Altersanforderungen erforderlich.

Diese Anforderungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Betroffene Beiträge vor dem 31. Dezember 1995 oder erst ab dem 1. Januar 1996 geleistet hat.

Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1996 Beiträge entrichtet haben

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 1995 einen Beitrag eingezahlt haben und deren Rente unter das einkommensabhängige System fällt und nach dem gemischten System abgerechnet wird, können bei Vorliegen der Altersanforderung von 67 Jahren, die ab 2027 an die steigende Lebenserwartung anzupassen ist, Anspruch auf die Altersrente haben.

Zusammen mit der Altersanforderung ist ein Beitragsalter von mindestens 20 Jahren erforderlich; zu diesem Zweck sind die gesamten Beiträge ganz gleich, welcher Art zu berücksichtigen, die zugunsten des Mitglieds gezahlt oder gutgeschrieben wurden (aus Arbeit, Nachzahlung, freiwillig und fiktiv).

Gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 503/1992 ist abweichend von der oben genannten Anforderung eine Beitragszeit von mindestens 15 Jahren für die folgenden Kategorien von Arbeitnehmern vorgesehen:

  • Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum 31. Dezember 1992 eine Beitragszeit von 15 Jahren erreicht haben;
  • Arbeitnehmer (mit Ausnahme derjenigen, die in der ausschließlichen Verwaltung eingetragen sind) und Selbstständige, die vor dem 31. Dezember 1992 zur freiwilligen Beitragsfortsetzung zugelassen wurden;
  • Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Mitglieder der ausschließlichen Verwaltung), die ein Versicherungsalter von mindestens 25 Jahren vorweisen können und mindestens zehn Jahre, auch nicht aufeinanderfolgend, für Zeiträume von weniger als 52 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt sind.

Für Arbeitnehmer, die Mitglieder der AGO sind und vom INPS als zu mindestens 80 % erwerbsunfähig anerkannt wurden, gelten weiterhin die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 503/1992 geltenden Altersvoraussetzungen, d. h. 55 Jahre bei Frauen und 60 Jahre bei Männern, unter Anwendung der Erhöhung der Lebenserwartung und des „beweglichen Zeitfensters“ von 12 Monaten.

Daher gelten für diese Arbeitnehmer bis 2026 die folgenden Altersanforderungen, um in Rente gehen zu können: Frauen 56 Jahre, Männer 61 Jahre, wobei diese Altersanforderungen ab 2027 an die gestiegene Lebenserwartung angepasst werden müssen.

Für Arbeitnehmer, die harte oder besonders anstrengende und schwere Tätigkeiten gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 67/2011 (INPS-Rundschreiben Nr. 126 vom 28. Dezember 2018) ausüben, gelten die Bestimmungen über die Anpassung an die Lebenserwartung für den Zweijahreszeitraum 2019-2020 nicht, sofern sie über eine Beitragszeit von mindestens 30 Jahren verfügen. Daher können diese Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2026 im Alter von 66 Jahren und 7 Monaten in Rente gehen.

Arbeitnehmer mit Beiträgen nach dem 1. Januar 1996

Arbeitnehmer, für die die erste Beitragsgutschrift ab dem 1. Januar 1996 beginnt, haben Anspruch auf eine Altersrente bei einer Altersvoraussetzung von 67 Jahren (die ab dem 1. Januar 2027 an die Lebenserwartung anzupassen ist) und einer Beitragszeit von mindestens 20 Jahren, sofern die Höhe der Rente der Höhe der Sozialzulage entspricht.

Alternativ können diese Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2019 die Altersrente ab Vollendung des 71. Lebensjahres (an die Lebenserwartung anzupassen, ab dem 1. Januar 2027) mit fünf Jahren effektiven Beiträgen (obligatorisch, freiwillig, nachträglich, jedoch unter Ausschluss des aus irgendeinem Grund fiktiv gutgeschriebenen Beitrags) und unabhängig von der Höhe der erreichten Rente in Anspruch nehmen.

Bedingungen

Um eine Altersrente beziehen zu können, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Eine Einstellung der Tätigkeit als Selbstständiger oder Scheinselbstständiger ist jedoch nicht erforderlich.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf Altersrente kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden. 
Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden: Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilfunknetz; oder über Patronatsstellen und Vermittler des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die gewöhnliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

In der Tabelle ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.