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Mitteilungen an die Steuerbehörde (abzugsfähige und absetzbare Gebühren)

Wie können die vom INPS mitgeteilten abzugsfähigen und absetzbaren Gebühren im Rahmen der vorausgefüllten Erklärung eingesehen werden?

Veröffentlichung: 22 Juni 2020 Letzte Aktualisierung: 30 Mai 2023

Um was es geht

„Mitteilungen an die Steuerbehörde“ ist der Dienst, der es steuerpflichtigen Bürgern ermöglicht, die vom INPS bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an die Agentur der Einnahmen übermittelten abzugsfähigen und absetzbaren Gebühren zu überprüfen, um die vorausgefüllte Steuererklärung zu erstellen.

Zielgruppe

Der Dienst ist für alle Nutzer gedacht, die überprüfen möchten, welche abzugsfähigen und absetzbaren Gebühren das INPS in dem betreffenden Steuerjahr bereits an die Agentur der Einnahmen gemeldet hat.

Nachstehend sind alle abzugsfähigen und absetzbaren Gebühren aufgeführt, die das INPS in die Mitteilung an die Agentur der Einnahmen aufnehmen kann:

  • Renten- und Sozialversicherungsbeiträge, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gezahlt werden, sowie freiwillige Beiträge zur Verwaltung der gesetzlichen Rentenversicherung, der die Person angehört, einschließlich der Beiträge für die Zusammenführung von Versicherungszeiten (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) des Einkommensteuergesetzes, TUIR), sowie die Gebühren für Hausangestellte und Personen, die in der Familienpflege tätig sind Dienstmädchen und Pflegepersonal);
  • Beiträge zur Zusatzvorsorge (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e-bis) des Einkommensteuergesetzes, TUIR);
  • Prämien für Lebens-, Todesfall- und Unfallversicherungen (Artikel 15 des Einkommensteuergesetzes, TUIR);
  • Anteile des Zinsaufwands und der damit verbundenen Kosten für laufende Hypothekendarlehen (Artikel 15 des Einkommensteuergesetzes, TUIR);
  • Kosten und Erstattungen für den Besuch von Kitas;
  • Sozialversicherungsbeiträge und INAIL-Prämien, die vom INPS über das Instrument „Familienheft“ eingezogen werden, das der Auftraggeber für Haushaltsdienstleistungen verwendet;
  • Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Leistungen, die in den Vorjahren zur Einkommensbildung beigetragen haben, durch das INPS von Personen ohne Steuereinnehmer (denen daher keine CU ausstellt wird) - diese können im Jahr der Rückerstattung oder, wenn sie im Besteuerungszeitraum der Rückerstattung ganz oder teilweise nicht in Abzug gebracht wurden, in den folgenden Steuerjahren vom Gesamteinkommen abgezogen werden (Art. 10, Abs. 1, Buchst. d-bis) des Einkommensteuergesetzes, TUIR; Art. 1, Abs. 174 des Gesetzes Nr. 147 vom 27. Dezember 2013);
  • Rentenbeiträge, die an Personen ohne Steuereinnehmer zurückerstattet wurden und für die das INPS in den Vorjahren den abzugsfähigen Teil der Gebühr an die Agentur der Einnahmen gemeldet hat.

Funktionsweise

Der Dienst ist mit den eigenen Zugangsdaten online zugänglich und ermöglicht die Abfrage und den Ausdruck von abzugsfähigen und absetzbaren Gebühren, die bereits vom INPS an die Agentur der Einnahmen übermittelt wurden, um in die vorausgefüllte Erklärung aufgenommen zu werden.

Die Dokumentation der Gebühren kann ab dem Datum der Öffnung der vorausgefüllten Erklärung durch die Agentur der Einnahmen eingesehen und mit dem entsprechenden Befehl ausgedruckt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Gebühren bereits in der vorausgefüllten Erklärung enthalten sind.

Steuerzahler, die die von der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellte vorausgefüllte Erklärung nutzen möchten, müssen überprüfen, ob die Angaben in der Erklärung mit den Daten übereinstimmen, die im Online-Dienst angezeigt werden. Im Falle einer Abweichung muss der Steuerzahler die vorausgefüllte Erklärung auf der Grundlage der Daten der letzten vom INPS ausgestellten Mitteilung ändern.

Für Unterlagen, die als Bevollmächtigter oder Erbe eines verstorbenen Inhabers beantragt werden, kann der Dienst nicht genutzt werden. In solchen Fällen muss die zuständige INPS-Stelle kontaktiert werden, da eine Überprüfung der Unterlagen erforderlich ist. Wenn die Mitteilung durch einen Bevollmächtigten erfolgen muss, sind neben der Vollmacht, die für die Ausstellung der Bescheinigung durch das INPS erforderlich ist, Kopien der Ausweispapiere der betreffenden Person und des Bevollmächtigten erforderlich. Im Falle eines Erben hingegen sind eine eidesstattliche Erklärung und eine Kopie des Ausweises des Erben erforderlich.