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Öffentlich Bedienstete- Familienangehörige als Hinterbliebene- Patronatsstellen
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Veröffentlichung: 11 September 2025
Um was es geht
Im Rahmen der staatlichen Rentenkasse (CTPS) ermöglicht die freiwillige Beitragsnachzahlung auf Antrag und auf Kosten des Antragstellers die Bewertung von Zeiten und Dienstleistungen, die nicht durch einen Beitrag gedeckt sind.
Zielgruppe
Der Antrag auf freiwillige Beitagsnachzahlung kann vom registrierten angestellten Arbeitnehmer der staatlichen Rentenkasse (CTPS) innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt werden (INPS-Rundschreiben Nr. 38 vom 11. Juni 2004 (auf Italienisch)). Im Todesfall des Angestellten können Hinterbliebene, die Anspruch auf die indirekte Rente haben, einen entsprechenden Antrag stellen.
Für „Versicherte“, die nach dem 30. Juli 2010 aus dem Dienst ausgeschieden sind, ohne Anspruch auf Rente zu haben, kann der Antrag auf Nachzahlung über die vorgesehenen Verfallsfristen (90 Tage ab dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie in der Mitteilung Nr. 2802 vom 2. August 2024 (auf Italienisch) angegeben) hinaus gestellt werden.
Ein „Versicherter“ ist derjenige, der einen bei der Verwaltung der öffentlich Bediensteten gutgeschriebenen Beitrag vorweisen kann, der noch keinen Anspruch auf eine Ruhestandsbehandlung hat, auch wenn er nicht mehr im Dienst ist oder das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt hat (Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 56 vom 22. Dezember 2010 Punkt 1.1 (auf Italienisch)).
Funktionsweise
BEITRAGSNACHZAHLUNG VON UNIVERSITÄTSSTUDIENGÄNGEN
Im Sinne des Art. 2 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 184 vom 30. April 1997 kann eine Nachzahlung erfolgen für die Zeiträume, die der gesetzlichen Dauer des Universitätsstudiums entsprechen, nach dem die in Art. 1 des Gesetzes Nr. 341/1990 vorgesehenen Abschlüsse erworben wurden, d. h.:
- Hochschulabschluss (diploma di laurea);
- Universitätsdiplom (diploma universitario);
- Spezialisierung (diploma di specializzazione);
- Doktorate, sofern die Kurse durch spezifische gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.
Ab dem 12. Juli 1997 kann für die Regelstudiendauer auch dann eine Beitragsnachzahlung erfolgen, wenn der erlangte Titel für die besetzte Stelle nicht erforderlich ist. Das Recht auf Beitragsnachzahlung kann auch für zwei oder mehr Studiengänge ausgeübt werden und die Beitragsnachzahlung kann auch teilweise beantragt werden (Rundschreiben ex INPDAP Nr. 12 vom 24. Februar 1999).
Einschreibungszeiten über die Regelstudiendauer hinaus können nicht Gegenstand von freiwilligen Beitragsnachzahlungen sein.
Unter dem Begriff Universitätsdiplom ist jeder Titel zu verstehen, auch wenn er anders bezeichnet wird, der von Universitäten oder Instituten auf Universitätsniveau gemäß den verschiedenen Bildungssystemen ausgestellt wurde, die im Laufe der Zeit aufeinander folgten (Informationen ex INPDAP Nr. 5 vom 24. Januar 2000 (auf Italienisch)) (PDF 27 KB).
Die Zeiten des Universitätsstudiums dürfen nicht bereits durch Pflicht-, fiktive, Beitragszahlung- oder freiwillige Beitragsnachzahlung gedeckt sein, nicht nur in der Kasse, an die der Antrag gerichtet ist, sondern auch in den anderen Sozialversicherungssystemen, die in Artikel 2 Absatz 1 der Gesetzesverordnung 184/1997 angegeben sind (Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer, Sonderverwaltung des Fonds selbst für Selbstständige, Ersatz- und Ausschließlichkeitsfonds der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) für Invalidität, Alter und Hinterbliebene, getrennte Verwaltung gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 335/1995).
Nachzahlbar sind die durch das Dekret Nr. 509 vom 3. November 1999 eingeführten akademischen Titel:
- Bachelor- Studienabschluss (laurea triennale);
- Master- Studienabschluss (laurea specialistica).
Für Diplome, die von den AFAM-Institutionen (Institutionen der hohen künstlerischen, musikalischen und Chorausbildung) für Kurse ausgestellt wurden, die ab dem akademischen Jahr 2005/2006 aktiviert wurden (Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 25 vom 14. Mai 2009 (auf Italienisch)), kann eine Beitragsnachzahlung erfolgen.
Insbesondere:
- akademische Abschlüsse ersten Grades (diploma accademico di primo livello);
- akademische Abschlüsse zweiten Grades (diploma accademico di secondo livello);
- Spezialisierung (diploma di specializzazione);
- akademische Abschlüsse im Forschungsbereich (diploma accademico di formazione alla ricerca);
- Weiterbildungsabschlüsse (diploma di perfezionamento).
Für die von den oben genannten A.F.A.M.-Institutionen ausgestellten akademischen Diplome, die nach der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 508/1999 geltenden Regelung erworben wurden, kann unter den im INPS-Rundschreiben Nr. 95 vom 21. August 2020 (auf Italienisch) angegebenen Bedingungen eine Beitragsnachzahlung erfolgen.
Für Rentenzwecke können Studienzeiten auch für die Diplome der ITS Academy nachgezahlt werden, sofern sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 99/2022 und der entsprechenden Akkreditierung der ITS-Stiftungen ausgestellt wurden (INPS-Rundschreiben Nr. 98 vom 25. November 2024 (auf Italienisch)).
Im Ausland absolvierte Studienzeiten:
Im Ausland erworbene akademische Grade müssen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Präsidenten der Republik 189/2009 (Mitteilung Nr. 6208 vom 22. Juli 2014 (auf Italienisch)) „für Sozialversicherungszwecke“ ausdrücklich anerkannt werden.
BERECHNUNG DER HÖHE DER GEBÜHRE
Die Höhe der Gebühre der freiwilligen Beitragsnachzahlung für die Studienzeiten richtet sich nach den Vorschriften über die Abrechnung der Rente für das einkommensbasierte System oder für das Beitragssystem, je nachdem, auf welchen Zeitraum sich die Beitragsnachzahlung bezieht.
- Beitragsnachzahlungszeiträume innerhalb des „einkommensbasierten Systems“. Beziehen sich die Beitragsnachzahlungszeiträume auf das einkommensbasierte System, wird die Höhe des zu zahlenden Betrags nach den Kriterien des Artikels 13 des Gesetzes Nr. 1338 vom 12. August 1962 (mathematische Reserve) bestimmt. Die Höhe der Beitragsnachzahlung variiert in Bezug auf Faktoren wie Alter, Zeitraum der Nachzahlung, Geschlecht und in den letzten Jahren bezogene Vergütung. Die Kosten der Transaktion, die die Berechnung der mathematischen Reserve beinhaltet, werden mit dem Deckungskapital identifiziert, das dem Rentenanteil entspricht, der nach der Beitragsnachzahlung potenziell oder tatsächlich von der betroffenen Person erworben wird (Rentenleistung).
- Beitragsnachzahlungszeiträume innerhalb des „Beitragssystems“. In Bezug auf die Beitragsnachzahlungszeiträume, für die der entsprechende Rentenanteil nach dem Beitragssystem berechnet wird, wird die entsprechende Belastung stattdessen durch Anwendung des zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsnachzahlungsantrags geltenden Beitragssatzes bestimmt, in dem Umfang, der für die Zahlung des Pflichtbeitrags an die Rentenverwaltung vorgesehen ist, in der die Beitragsnachzahlung erfolgt. Die Vergütung, auf die der oben genannte Beitragssatz anzuwenden ist, ist das in den 12 Monaten, die am wenigsten vom Datum des Antrags entfernt liegen, steuerpflichtige Vergütung und bezieht sich auf den Zeitraum, der Gegenstand der Beitragsnachzahlung ist. Die Vergütung, die zur Berechnung der Höhe der Beitragsnachzahlung und im Verhältnis zum Beitragsnachzahlungszeitraum herangezogen wird, wird der Position der Person gutgeschrieben und zeitlich an die Zeiträume angepasst, die Gegenstand der Beitragsnachzahlung sind. Für die Berechnung der Rente wird die Neubewertung des individuellen Beitragsbetrags für die Beitragsnachzahlungszeiträume ab dem Datum der Antragstellung wirksam.
Mit Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 4 vom 28. Januar 2019, das mit Änderungen durch das Gesetz 26/2019 umgewandelt wurde, wurde die sogenannte vergünstigte Beitragsnachzahlung für die Zeiträume eingeführt, die unter das Beitragssystem der zukünftigen Rente fallen.
In diesem Fall wird die Gebühre auf der Grundlage des im Jahr der Antragstellung geltenden Mindestbetrags für Handwerker und Gewerbetreibende und auf der Grundlage des im selben Zeitraum im FPLD geltenden Satzes für die Berechnung der Rentenleistungen bestimmt. Der Referenz-Lohnbetrag bezieht sich auf den Zeitraum, für den freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, und wird zeitlich und proportional diesen Zeiträumen zugerechnet. Der Beitrag wird unter Bezugnahme auf das Datum der Antragstellung und gemäß den Regeln des Beitragssystems neu bewertet.
Für das Jahr 2025 beläuft sich das Mindestjahreseinkommen, das zur Berechnung des IVS-Beitrags (für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente) von Handwerkern und Gewerbetreibenden heranzuziehen ist, auf 18.555 Euro. Auf diesen Betrag ist der Satz von 33 % anzuwenden. Für die im Laufe des Jahres 2025 eingereichten Anträge belaufen sich die Kosten für die Beitragsnachzahlung eines Studienjahrs auf 6.123,15 Euro.
In dem Moment, in dem die Abrechnung der Rente ausschließlich mit dem Beitragssystem erfolgen muss (z. B. aufgrund der Option zum Beitragssystem gemäß Artikel 1 Absatz 23 des Gesetzes 335/1995), gelten die erleichterten Berechnungsmodalitäten der Beitragsnachzahlung auch für den Fall, dass die Studienzeiten vor dem 1. Januar 1996 liegen (INPS-Rundschreiben Nr. 6 vom 22. Januar 2020 (auf Italienisch) und INPS-Rundschreiben Nr. 54 vom 6. April 2021 (auf Italienisch)). Die Zahlung auch von nur einer Tranche des Beitragsnachzahlungsbetrags, die nach dem anderen Kriterium der prozentualen Berechnung aufgrund der Ausübung des Optionsrechts auf das Beitragssystem bestimmt wird, macht die Option selbst unwiderruflich.
Es ist nicht zulässig, dass der nach einer der oben genannten Modalitäten festgelegte Beitragsnachzahlungsbetrag, dessen Belastung ganz oder teilweise gezahlt wurde, nach der alternativen Modalität neu festgesetzt werden kann. Für weitere Präzisierungen wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 106 vom 25. Juli 2019 (auf Italienisch) verwiesen.
Darüber hinaus können für die folgenden Zeiträume und Dienstleistungen auf Anfrage und auf Lasten des Betroffenen freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden:
- Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996, im Höchstmaß von drei Jahren, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund spezifischer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen unterbrochen oder ausgesetzt wird und für die kein Versicherungsschutz besteht. Zum Beispiel bei Wartestand aus familiären Gründen, aus Studiengründen und bei Unterbrechungen aus disziplinarischen Gründen (Artikel 5 Gesetzesverordnung Nr. 564/1996; Rundschreiben ex INPDAP Nr. 9 vom 14. Februar 1997);
- Zeiträume zwischen einem Arbeitsverhältnis und dem anderen im Falle von diskontinuierlichen, saisonalen oder temporären Arbeiten nach dem 31. Dezember 1996, die nicht durch obligatorische oder fiktive Beiträge abgedeckt sind (Artikel 7 Gesetzesverordnung Nr. 564/1996; Rundschreiben ex INPDAP Nr. 9 vom 14. Februar 1997);
- Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996, in denen die Arbeitsleistung nicht erbracht wurde, in Fällen von Teilzeitarbeit vertikaler, horizontaler oder zyklischer Art, die nicht durch einen Pflichtbeitrag abgedeckt sind (Artikel 8 Gesetzesverordnung Nr. 564/1996; Rundschreiben ex INPDAP Nr. 9 vom 14. Februar 1997);
- Zeiträume, die der Elternzeit entsprechen und außerhalb des Arbeitsverhältnisses gemäß Artikel 35 Absatz 5 Gesetzesverordnung Nr. 151/2001 liegen. Nicht versicherte Zeiten, die zur Elternzeit führen, können bis maximal fünf Jahren eingelöst werden, sofern die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens fünf Beitragsjahre bei gleichbleibender tatsächlicher Erwerbstätigkeit geltend machen können. Die Befugnis zur freiwilligen Beitragsnachzahlung für die Elternzeit ist bei Anträgen, die bis zum 31. Dezember 2015 eingereicht werden, nicht mit der Befugnis zur freiwilligen Beitragsnachzahlung für Regelstudienjahre kumulierbar. Mit Artikel 1 Absatz 298 des Gesetzes Nr. 208/2015 wurde vom 1. Januar 2016 die Regelung der Nichtkumulierbarkeit abgeschafft. Folglich gilt für Anträge, die ab dem 1. Januar 2016 eingereicht werden, das Recht, die Elternzeit und die Regelstudienzeit kumulativ einzulösen, auch in Bezug auf „Zeiträume“ vor dem 1. Januar 2016 (INPS-Rundschreiben Nr. 44 vom 29. Februar 2016 (auf Italienisch));
- Wartestand aus schwerwiegenden familiären Gründen vor dem 31. Dezember 1996, Artikel 1 Absätze 789 und 790 Gesetz Nr. 296/2006, Ministerialerlass vom 31. August 2007 (Rundschreiben ex INPDAP Nr. 6 vom 8. April 2008 (auf Italienisch));
- Arbeitszeiten im Ausland in Ländern außerhalb der Europäischen Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 184/1997 (Gesetz Nr. 26/1980, ergänzt durch das Gesetz Nr. 333/1985 - Rundschreiben ex INPDAP Nr. 12 vom 24. Februar 1999);
- Wartestand gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Gesetzesverordnung 184/1997 (Rundschreiben ex INPDAP Nr. 12 vom 24. Februar 1999);
- Zeiträume, die dem freiwilligen Zivildienst entsprechen und nicht durch einen Beitrag gedeckt sind, nach dem 1. Januar 2009 (Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 24 vom 7. Mai 2009);
- ziviler Universaldienst auf freiwilliger Basis, Gesetzesverordnung Nr. 40 vom 6. März 2017 (Informationen ex INPDAP Nr. 7 vom 25. Januar 2002 (auf Italienisch) (PDF 32 KB); Urteil des ital. Verfassungsgerichtshofs 52/2000). Postsekundäre Studiengänge, die vom Urteil des ital. Verfassungsgerichtshofs Nr. 52/2000 betroffen sind, müssen mit dem vorherigen Besitz von Abschlüssen der Sekundarstufe II von beliebiger Dauer einhergehen. In den Anwendungsbereich des Urteils Nr. 52/2000 fallen unter den vorgesehenen Bedingungen auch die Diplome im Pflege-, Technik- und Rehabilitationsbereich, die an anerkannten oder durch einen entsprechenden Ministerialerlass genehmigten Schulen erworben wurden. Das entsprechende Diplom muss für die Dienstaufnahme oder für die Ausübung bestimmter Funktionen oder für den beruflichen Aufstieg erforderlich gewesen sein;
- Diplom der Akademie der Bildenden Künste für Dozenten, die Lehrtätigkeiten an denselben Akademien ausüben (Urteil des Verfassungsgerichtshofs 535/1990);
- Vorbereitungskurse für die Einstellung von Bediensteten staatlicher Verwaltungen, die von der Hochschule für öffentliche Verwaltung organisiert und abgehalten werden (Urteil des Verfassungsgerichtshofs 257/1991);
- qualifizierende Kurse für das Schulpersonal (Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 37 vom 13. Juli 2010 (auf Italienisch));
- Kurse, die für die Dienstaufnahme des Personals der öffentlichen Verwaltungen erforderlich sind (Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 11 vom 18. März 2010 (auf Italienisch));
- Erhöhung der Dienstzeiten des Personals der Streitkräfte – Italienische Armee, Luftwaffe, Marine, einschließlich Carabinieri – gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Gesetzesverordnung 165/1997 (INPS-Rundschreiben Nr. 119 vom 18. Dezember 2018 (auf Italienisch));
- Beitragsfreie Zeiträume, die Gegenstand von Stipendien waren. Die Bewertung des Zeitraums erfolgt unter der Bedingung, dass die Beziehung zwischen der ausbildenden Einrichtung und dem Stipendieninhaber so gestaltet wurde, dass die Ausübung einer Tätigkeit nicht im Rahmen eines Beamtenverhältnisses darstellt oder dass festgestellt wird, dass die Stipendienbescheinigung für die Aufnahme in die Rollen der staatlichen Verwaltung oder für die Teilnahme an dem entsprechenden Wettbewerb beantragt wurde;
- Dienste gemäß Artikel 14 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973 als:
- nicht beamteter staatlicher Angestellte ohne Einschreibung in die AGO;
- stellvertretender amtierender Amtsrichter (vice pretore reggente) für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten;
- nicht beauftragter oder freiwilliger außerordentlicher Assistent an Universitäten oder Hochschulen;
- technischer Beauftragter gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 765/1960;
- Sekretär der Gerichtskanzlei gemäß Artikel 99 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 745/1924;
- Angestellter mit lokalem Vertrag für die Bedürfnisse der italienischen Auslandsvertretungen;
- Dozent an ausländischen Universitäten;
- Lektor für italienische Sprache und Literatur an ausländischen Universitäten;
- Dienste, die mit einem Anspruch auf Einstufung ohne Eintragung in die AGO verbunden waren, Artikel 15, Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973;
- Zeiträume der Eintragung in Berufs- oder Praxisverzeichnisse, die für die Zulassung zum Dienst erforderlich sind (Artikel 13 Absatz 3, Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973);
- Zeiträume zwischen dem Rechtsbeginn und dem wirtschaftlichen Beginn der Ernennung (Beitragsausgleich, Artikel 8 und 142, Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973);
- Beitragsnachzahlung der nicht beitragsgedeckten Zeiträume gemäß Artikel 20 Absätze 1-5 des Gesetzesdekrets Nr. 4 vom 28. Januar 2019, umgewandelt in das Gesetz Nr. 26 vom 28. März 2019 – für die bis zum 31. Dezember 2021 eingereichten Anträge – und Artikel 1 Absätze 126 - 130 des Gesetzes Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 – für die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingereichten Anträge;
- weitere Beitragsnachzahlungszeiten, die in spezifischen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind.
Antrag
Der Antrag muss online beim INPS über den speziellen Dienst „Dienstportal für die Verwaltung von Versicherungspositionen“ (auf Italienisch) eingereicht werden.
Alternativ dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
- über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164164 (aus dem Mobilfunknetz zum Tarif des eigenen Telefonanbieters);
- bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Für weitere Informationen wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 46 vom 22. März 2021 (auf Italienisch) verwiesen.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 85 Tage festgesetzt.
In der Tabelle (auf Italienisch), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.