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Der Dienst ermöglicht die Einrichtung einer Beitragsposition und die Übertragung von Zeiten, in denen die Verpflichtung besteht, sich bei den Rentenkassen der Öffentlichen Verwaltung anzumelden (Zusammenführung bei Ausscheiden). An die bei den Kassen CPDEL, CPS, CPI, CPUG oder CTPS eingetragenen öffentlich Bediensteten gerichtet.
Adressiert an:
Kategorien
Patronatsstellen- Angestellte in der Privatwirtschaft- Öffentlich Bedienstete
Kasse der Zugehörigkeit
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Alter
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Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 22 Juli 2025

Um was es geht

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 122 vom 31. Juli 2010 wurden das Gesetz Nr. 322 vom 2. April 1958 und die weiteren Bestimmungen (Art. 40 des Gesetzes Nr. 1646 vom 22. November 1962, Art. 124 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973, Art. 21 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 958 vom 24. Dezember 1986) aufgehoben, aufgrund derer die Einrichtung der Versicherungsposition beim Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer (FPLD) der allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) möglich war.

Mit dieser Leistung, die auch unter der Bezeichnung „Zusammenführung bei Ausscheiden“ bekannt ist, kann ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst, der ohne Rentenanspruch aus dem Dienst ausscheidet, eine Beitragsposition beim FPLD der AGO einrichten und seine Versicherungszeiten mit Versicherungspflicht bei den Rentenkassen der öffentlichen Verwaltung auf diese Position übertragen.

Zielgruppe

Der Dienst richtet sich an den öffentlich Bediensteten, der bei den Kassen CPDEL, CPS, CPI, CPUG oder CTPS versichert ist und bis zum 30. Juli 2010 ohne Erwerb eines Rentenanspruchs aus dem Dienst ausgeschieden ist.

Funktionsweise

Die Aufhebung des Instituts betreffend die Einrichtung der Versicherungsposition beinhaltet die Möglichkeit für INPS - Verwaltung der öffentlich Bediensteten, den Anspruch auf Beitragsalters- oder Altersrente zuzuweisen, wenn die vorgeschriebenen Beitragsmindestvoraussetzungen vorliegen, auch wenn die betroffene Person beim Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Mindestalters nicht mehr im Dienst ist oder ihr Arbeitsverhältnis beendet hat.

Die Wirkungen der Aufhebung sind direkt mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 122/2010 verbunden und hängen von der Regelung ab, die je nach Versicherungskasse der betroffenen Personen anwendbar ist.

Bei Beamten, die bei der Rentenkasse der Staatsbediensteten (CTPS) der INPS - Verwaltung der öffentlich Bediensteten (hinsichtlich derer die Errichtung der Versicherungsposition von Amts wegen erfolgt) versichert sind, wird die Versicherungsposition beim FPLD der AGO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juli 2010 eingerichtet.

An die Mitglieder von CPDEL, CPS, CPI und CPUG der INPS - Verwaltung der öffentlich Bediensteten, die bis zum 30. Juli 2010 aus dem Dienst ausgeschieden sind, ohne Anspruch auf Rente zu haben, erfolgt die Einrichtung der Versicherungsposition bei der FPLD der AGO ausschließlich auf Antrag der Betroffenen.

Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 31. Juli 2010 beendet, erkennt die INPS - Verwaltung der öffentlich Bediensteten auf Antrag bei Erreichen des Rentenalters und sofern die vorgeschriebenen Mindestbeitragsvoraussetzungen erfüllt sind, das Recht auf Rentenbezug an.

Seit dem 1. Januar 2013 wurde ausschließlich für die bei den Kassen CPDEL, CPS, CPI und CPUG versicherten Personen, deren Versicherung bei der Kasse bis zum 30. Juli 2010 ohne Rentenanspruch beendet wurde, erneut die Möglichkeit eingeführt, einen Antrag auf Errichtung der Versicherungsposition im FPLD der allgemeinen Pflichtversicherung zu stellen (Art. 1 Abs. 238 des Gesetzes Nr. 228 vom 24. Dezember 2012), der in jedem Fall keinen Anspruch auf rückständige Rentenzahlungen erwachsen lässt. Bei Tod kann diese Möglichkeit von den Hinterbliebenen im Hinblick auf den Anspruch auf die diesen zustehende Hinterbliebenen- oder indirekte Rente und deren Höhe in Anspruch genommen werden.

Für weitere Informationen können die folgenden Dokumente eingesehen werden:

Antrag

Der Antrag auf Einrichtung der Versicherungsposition beim FPLD muss online über den entsprechenden Dienst übermittelt werden.

Alternativ dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164164 aus dem Mobilfunknetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Für weitere Informationen wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 101 vom 19. September 2022 (auf Italienisch) verwiesen.

Für die Aufhebung der in der FPLD der AGO eingerichteten Versicherungsposition wird auf Absatz 4 der Mitteilung Nr. 2802 vom 2. August 2024 verwiesen.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 85 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (auf Italienisch), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.