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Der Dienst ermöglicht es öffentlich Bediensteten, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist und die keinen Anspruch auf eine Rente haben, einen Antrag auf Errichtung einer Versicherungsposition zu stellen und die für die Registrierung bei der Verwaltung der öffentlichen Bediensteten erforderlichen Zeiträume auf den Rentenfonds für Angestellte Arbeitnehmer des AGO (Allgemeinen Pflichtversicherung) zu übertragen.
Adressiert an:
Kategorien
Patronatsstellen- Angestellte in der Privatwirtschaft- Öffentlich Bedienstete
Kasse der Zugehörigkeit
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Alter
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Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 9 Juni 2026

Um was es geht

Die Leistung, auch bekannt als “Zusammenführung bei Ausscheiden“, ermöglicht es öffentlichen Bediensteten, die ohne Rentenanspruch aus dem Dienst ausgeschieden sind, einen Beitrag zum Rentenfonds für Angestellte Arbeitnehmer (FPLD) der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) zu leisten und alle Zeiträume, die eine Registrierung bei der Verwaltung der öffentlichen Bediensteten des INPS erfordern, in dieser Verwaltung zu übertragen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 122/2010 wurden das Gesetz 322/1958 und die weiteren Bestimmungen (Artikel 40, Gesetz 1646/1962; Artikel 124, Präsidialdekret 1092/1973; Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 3, Gesetz 958/1986), die die Einrichtung der Versicherungsposition bei der FPLD der AGO ermöglichten, aufgehoben.

Zielgruppe

Es richtet sich an öffentlich Bedienstete, die bis zum 30. Juli 2010 aus dem Dienst ausgeschieden sind, ohne Anspruch auf eine Rente erworben zu haben, die bei einem der folgenden Fonds registriert sind:

  • CPDEL;
  • CPS;
  • CPI;
  • CPUG;
  • CTPS.

Funktionsweise

Mit der Aufhebung der Pflicht zur Errichtung einer Versicherungsposition kann die Verwaltung der öffentliche Bediensteten des INPS, den Anspruch auf eine Rente, Altersrente oder Beitragsaltersrente gewähren, wenn die Mindestbeitragsanforderungen erfüllt sind, selbst wenn die betreffende Person nicht mehr im Dienst steht.

Bei Beamten, die bei der Rentenkasse der Staatsbediensteten (CTPS) der INPS - Verwaltung der öffentlich Bediensteten - hinsichtlich derer die Errichtung der Versicherungsposition von Amts wegen erfolgt versichert sind, wird die Versicherungsposition beim FPLD der AGO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juli 2010 eingerichtet. 

Für die Angestellten Mitglieder der CPDEL, CPS, CPI und CPUG Fonds die bis zum 30. Juli 2010 aus dem Dienst ausgeschieden sind, ohne Anspruch auf Rente zu haben, erfolgt die Einrichtung der Versicherungsposition ausschließlich auf.

Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 31. Juli 2010 beendet, erkennt die INPS - Verwaltung der öffentlich Bediensteten auf Antrag bei Erreichen des Rentenalters und sofern die vorgeschriebenen Mindestbeitragsvoraussetzungen erfüllt sind, das Recht auf Rentenbezug an.

Seit dem 1. Januar 2013 wurde, erneut die Möglichkeit eingeführt, einen Antrag auf Errichtung der Versicherungsposition im FPLD des Ago (Artikel 1 Absatz 238 des Gesetzes 228/2012). Die Maßnahme gilt nur für Mitglieder der Fonds CPDEL, CPS, CPI und CPUG, deren Mitgliedschaft bis zum 30. Juli 2010 ohne Rentenanspruch ausgeschieden ist. Sie haben keinen Anspruch auf rückwirkende Rentenzahlungen.

Im Todesfall können die Hinterbliebenen dieses Recht hinsichtlich des Anspruchs und auf die Höhe der Rückfallrente oder der indirekten Rente ausüben.

Weitere Informationen:

Antrag

Der Antrag auf Einrichtung der Versicherungsposition beim FPLD muss online über den entsprechenden Dienst übermittelt werden.

Alternativ dazu kann Kontakt aufgenommen werden mit:

  • Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164164 aus dem Mobilfunknetz;
  • Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts.

Für weitere Informationen wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 101 vom 19. September 2022 (auf Italienisch) verwiesen.

Für die Aufhebung der in der FPLD der AGO eingerichteten Versicherungsposition wird auf Absatz 4 der Mitteilung Nr. 2802 vom 2. August 2024 verwiesen.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 85 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (auf Italienisch), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.