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Veröffentlichung: 26 April 2022 Letzte Aktualisierung: 19 Mai 2025
Um was es geht
Bei der Zulage für den Familienhaushalt (ANF) handelt sich um eine finanzielle Leistung, die das INPS den Familienhaushalten der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gewährt.
Zielgruppe
Die ANF wird an abhängig Beschäftigte landwirtschaftliche Arbeitnehmer gezahlt, die in Italien arbeiten:
- Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, die in den Namenslisten der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer (OTD) eingetragen sind;
- Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, die einen Teil des Jahres arbeiten (OTI).
Funktionsweise
BEGINN UND DAUER
Der Anspruch beginnt am ersten Tag des Gehaltszeitraums oder des Zeitraums der Zahlung der Leistung, in der die Voraussetzungen für die Anerkennung des Anspruchs erfüllt sind (z. B. Eheschließung/Lebenspartnerschaft).
Der Anspruch erlischt am Ende des Gehaltszeitraums, in dem die Voraussetzungen selbst entfallen (z. B. gesetzliche Trennung des Ehegatten/Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft).
Sind Tageszulagen fällig, so beginnt und endet der Anspruch an dem Tag, an dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen eintreten oder entfallen.
Bei vom INPS genehmigten Zahlungen sind das ursprüngliche Auszahlungsdatum und das Fälligkeitsdatum in der Bewilligung angegeben.
HÖHE DER LEISTUNG
Die Höhe der Zulage wird auf der Grundlage der folgenden Faktoren ermittelt und festgelegt:
- nach Art des Haushalts;
- nach Anzahl der Haushaltsmitglieder;
- nach Gesamteinkommen des Familienhaushalts.
Die Leistung ist in abnehmenden Beträgen für wachsende Einkommensgruppen vorgesehen und endet bei verschiedenen Ausschlussschwellen je nach Art der Familie.
Es sind günstigere Beträge und Einkommensgruppen für bestimmte Arten von Haushalten vorgesehen (zum Beispiel für Alleinerziehende oder Mitglieder mit Behinderungen).
Die Beträge werden jedes Jahr vom INPS in Tabellen veröffentlicht, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig sind (INPS-Rundschreiben Nr. 65 vom 15. Mai 2024 (auf Italienisch)).
Die Höhe der Zulage variiert je nach den geleisteten Arbeitstagen.
Den landwirtschaftlichen Arbeiternehmern mit unbefristetem Vertrag (OTI), die für das ganze Jahr eingetragen sind, stehen 312 Tageszulagen zu.
Im Falle einer auf einen Teil des Jahres beschränkten Anmeldung steht die Zulage für den Familienhaushalt, wenn die Mindestanforderung von 101 Tagen effektiver Arbeit erreicht wird, für das ganze Jahr zu; andernfalls steht sie nur für die gesamte Beschäftigungsdauer für 26 Tage pro Monat zu.
Den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern mit befristetem Vertrag (OTD), die für mindestens 101 Arbeitstage im Jahr in den Namenslisten eingetragen sind, steht die Zulage für das ganze Jahr zu.
Sind sie hingegen für weniger als 101 Arbeitstage pro Jahr in die Namenslisten eingetragen, so steht diese Zulage für die tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu, zuzüglich des Prozentsatzes der Tage, die für Urlaub und Feiertage (13,78 %) fällig sind.
Die Zulage steht den OTD-Arbeitnehmern auch für alle Tage der Arbeitslosigkeit zu, für die fiktive Beiträge gezahlt werden.
Die Mitarbeiter in der Landwirtschaft fallen in den Fall der abhängig beschäftigten Arbeitnehmer des nichtlandwirtschaftlichen Sektors und unter Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses steht die Zulage in Höhe von 26 Tagen pro Monat zu.
Berücksichtigt wird das der IRPEF unterliegende Einkommen des Familienhaushalts, abzüglich:
- Steuerabzüge;
- abzugsfähige Aufwendungen;
- Quellensteuer.
Ebenfalls anzugeben sind steuerbefreite oder der Quellensteuer als Steuer oder Ersatzsteuer unterliegende Einkommen (wenn sie insgesamt 1.032,91 Euro übersteigen).
Einkommen, die im Kalenderjahr vor dem 1. Juli eines jeden Jahres erzielt wurden und bis zum 30. Juni des Folgejahres gelten, werden berücksichtigt.
Wenn der Antrag folglich Zeiträume im ersten Halbjahr betrifft, d. h. von Januar bis Juni, sind die zu meldenden Einkommen diejenigen, die zwei Jahre zuvor erzielt wurden.
Wenn die Zeiträume hingegen in der zweiten Jahreshälfte von Juli bis Dezember liegen, sind die zu meldenden Einkommen diejenigen, die im Vorjahr erzielt wurden.
Zur Berechnung des Einkommens tragen auch folgende Faktoren bei:
- Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit;
- Einkünfte aus Immobilien einschließlich des Wohnhauses;
- Einkommen aus Grundstücken.
Das Bezugseinkommen im Falle eines faktischen Zusammenlebens, gemäß Artikel 1 Absätze 36 und 37 des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016, und einer ordnungsgemäß eigetragenen Partnerschaft gemäß Art. 1 Abs. 50, Gesetz Nr. 76/2016, muss gemäß den Bestimmungen des oben erwähnten Gesetzes angegeben werden (INPS-Rundschreiben Nr. 84 vom 5. Mai 2017 (auf Italienisch)).
Das Gesamteinkommen des Familienhaushalts muss zu mindestens 70 % aus Einkommen aus Arbeitnehmerverhältnis oder ähnlichem Verhältnis bestehen.
Antrag
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag muss für jedes Jahr gestellt werden, auf das man Anspruch hat.
Jede Änderung des Einkommens und/oder der Zusammensetzung des Familienhaushalts während des Zeitraums des Antrags auf ANF muss innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden.
VORAUSSETZUNGEN
Ab dem 1. März 2022 ist die Zulage für den Familienhaushalt, beschränkt auf Familien mit Kindern und Waisen, aufgehoben (Artikel 1, Gesetzesdekret Nr. 230 vom 21. Dezember 2021, INPS-Rundschreiben Nr. 34 vom 28. Februar 2022 (auf Italienisch)).
Der Haushalt wie folgt zusammengesetzt sein:
- der Antragsteller der Zulage;
- der nicht rechtlich und tatsächlich getrennte Ehegatte oder der durch eine eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöste Teil einer eingetragenen Partnerschaft (Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016);
- Geschwister und Enkel des Antragstellers in der Seitenlinie, die minderjährig oder volljährig und erwerbsunfähig sind, wenn sie Vollwaisen sind und keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Nicht-EU-Bürger, so kann er Familienangehörige in seinen Haushalt aufnehmen:
- die in Italien ansässig sind;
- die nicht in Italien ansässig sind, wenn der ausländische Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, mit unserem Land ein internationales Abkommen über ANF geschlossen hat oder wenn es sich um ein EU-Land handelt;
- die sich in einem Drittland aufhalten, wenn der Antragsteller im Besitz eines langfristigen Aufenthaltstitels oder einer einfachen Aufenthaltserlaubnis ist (INPS-Rundschreiben Nr. 95 vom 2. August 2022 (auf Italienisch)).
ANTRAGSTELLUNG
Hat der landwirtschaftliche Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, kann der Antrag auf ANF gleichzeitig oder nach dem Antrag auf Leistung gestellt werden.
Modalitäten der Antragstellung für unbefristete landwirtschaftliche Arbeitnehmer (OTI)
Der ANF-Antrag ist in den von den nationalen Tarifverträgen vorgesehenen Fällen mit dem Papierformular ANF/DIP (auf Italienisch) (SR16) ) beim Arbeitgeber einzureichen (INPS-Rundschreiben Nr. 45 vom 22. März 2019 (auf Italienisch)).
In diesen Fällen muss der ANF vom Arbeitgeber vorgestreckt werden, der dann den Betrag ausgleichen wird.
Der ANF-Bewilligungsbescheid (ANF 43) ist in den in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen beizufügen.
Es sei daran erinnert, dass der Bewilligungsbescheid innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Datum des Antrags eingereicht werden kann.
Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag (OTD) elektronisch über folgende Kanäle:
- über einen speziellen Online-Dienst, der für Bürger mit Zugangsberechtigung über die Website des Instituts zugänglich ist
- über das Mehrkanal-Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
- über die Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Weitere Informationen
Die ANF-Leistung wird durch das ital. Gesetz Nr. 153/1988 geregelt. Eine Zusammenfassung und Koordinierung der normativen Kriterien sind im (INPS-Rundschreiben Nr.12 vom 12. Januar 1990 (auf Italienisch)).
Die Zulage für den Familienhaushalt ist unvereinbar mit der vorläufigen Zulage gemäß Art. 1 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 79 vom 8. Juni 2021, umgewandelt durch das ital. Gesetz Nr. 112/2021.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die Frist für die Festlegung der Maßnahme im Falle von Direktzahlungen für landwirtschaftliche Arbeiter wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für die Beendigung von Verwaltungsverfahren auf 115 Tage festgesetzt.
In der Tabelle (auf Italienisch) (pdf 203KB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Beschlussfassung, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.