Sie sind in
Der Dienst ermöglicht die Beantragung einer finanziellen Leistung für Familien bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern, Inhabern von wirtschaftlichen Leistungen der Arbeitnehmervorsorge und von angestellten Arbeitnehmern, die von der Tuberkuloseversicherung unterstützt werden.
Personen, die an einer Tuberkulose erkrankt waren - Patronatsstellen
-
-
Der Dienst ist auch präsent in
Veröffentlichung: 11 Februar 2023 Letzte Aktualisierung: 23 Juli 2024
Um was es geht
Die Zulage für den Familienhaushalt (ANF) ist eine finanzielle Leistung, die direkt vom INPS an die Haushalte bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern und Rentnern gezahlt wird.
Zielgruppe
Die Zulage für den Familienhaushalt ist bestimmt für:
- Empfänger von Renten und finanziellen Leistungen aus der sozialen Sicherheit aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
- Arbeitnehmer, die von der Tuberkuloseversicherung unterstützt werden.
Funktionsweise
BEGINN UND DAUER
Der Anspruch:
- beginnt an dem Tag, an dem die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen für die Erteilung der Zulage für den Familienhaushalt erfüllt sind (Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 69/1988, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz 153/1988);
- endet am Ende des Zeitraums, in dem die oben genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Antrag
Die Zulage für den Familienhaushalt kann ausschließlich online auf der Website des Instituts über den entsprechenden Dienst beantragt werden.
Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:
- über das Contact Center unter der gebührenfreien Telefonnummer 803164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164164 aus dem Mobilnetz;
- bei Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Weitere Informationen
Die Zulage für den Familienhaushalt wird durch das Gesetz 153/1988 geregelt.
Ab dem 1. März 2022:
- wurde durch den Art. 1 der Gesetzesverordnung 230/2021 die einheitliche und universelle Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eingeführt;
- Artikel 10 Absatz 3 derselben Gesetzesverordnung sieht vor, dass „beschränkt auf Familienhaushalte mit Kindern und Waisenkindern die Leistungen gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets 69/1988, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz 153/1988, nicht mehr gewährt werden“.