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Beitragsnachzahlungen für Mitglieder der Kassen CPDEL, CPS, CPI und CPUG der öffentlichen Verwaltung

Der Dienst ermöglicht die Beantragung von freiwilligen Beitragsnachzahlungen zu Rentenzwecken von Zeiten und Dienstleistungen, die nicht durch Beiträge abgedeckt sind, für Arbeitnehmer, die in den CPDEL, CPS, CPI und CPUG der öffentlichen Verwaltung gemeldet sind, und für Hinterbliebene.
Adressiert an:
Kategorien
Öffentlich Bedienstete- Familienangehörige als Hinterbliebene- Patronatsstellen
Kasse der Zugehörigkeit
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Alter
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Veröffentlichung: 3 April 2017 Letzte Aktualisierung: 12 September 2025

Um was es geht

Innerhalb der Verwaltungsfonds für öffentlich Bedienstete (Rentenfonds für Angestellte der lokalen Behörden, Rentenfonds für Gesundheitspersonal, Rentenfonds für Kindergarten- und Grundschullehrer, Rentenfonds für Justizbeamte) bzw. CPDEL, CPS, CPI und CPUG ermöglicht die freiwillige Beitragsnachzahlung auf Antrag und auf Kosten des Antragstellers von Zeiten und Diensten, die nicht durch Beiträge abgedeckt sind.

Zielgruppe

Der Antrag auf freiwillige Beitragsnachzahlung kann von dem, beim CPDEL, CPS, CPI und CPUG der öffentlichen Verwaltung registrierten Arbeitnehmer innerhalb von 90 Tagen nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gestellt werden. Im Todesfall des Arbeitnehmers können die Hinterbliebenen, die Anspruch auf eine indirekte Rente haben, dies beantragen.

Für „versicherte“ Mitglieder, die nach dem 30. Juli 2010 ohne Anspruch auf Rente aus dem Dienst ausgeschieden sind, kann der Antrag auf freiwillige Beitragsnachzahlung nach den festgelegten Fristen (90 Tage ab dem Datum der Beendigung des Dienstes, wie in der Nachricht Nr. 2802 vom 2. August 2024 (auf Italienisch) angegeben) eingereicht werden.

Unter „Versicherten“ verstehen wir alle Personen, die Anspruch auf die der Verwaltung des öffentlichen Dienstes gutgeschriebenen Beiträge haben und die noch keinen Anspruch auf eine Altersrente haben, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind (operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 56 vom 22. Dezember 2010 - Punkt 1.1 (auf Italienisch)).

Funktionsweise

FREIWILLIGE BEITRAGSNACHZAHLUNG VON UNIVERSITÄREN STUDIENGÄNGEN

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 184 vom 30. April 1997 sind Zeiträume, die der gesetzlichen Dauer der Universitätsstudiengänge entsprechen, die zu den in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 341/1990 vorgesehenen Diplomen führen, für eine Rückzahlung berechtigt, und zwar:

  • Hochschulabschluss (diploma di laurea);
  • Universitätsdiplom (diploma universitario);
  • Spezialisierung (diploma di specializzazione);
  • Doktorate, sofern die Kurse durch spezifische gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.

Ab dem 12. Juli 1997 kann für die Regelstudiendauer auch dann eine Nachzahlung erfolgen, wenn auch wenn die erworbene Qualifikation für die zu besetzende Position nicht erforderlich ist. Das Nachzahlungsrecht kann auch für zwei oder mehrere Studiengänge ausgeübt werden und die Rücknahme kann auch teilweise beantragt werden. (Rundschreiben Nr. 12 ex INPDAP vom 24 Februar 1999)

Einschreibezeiten außerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums sind nicht nachzahlbar.

Der Begriff „Universitätsdiplome“ umfasst alle Qualifikationen, auch wenn sie unterschiedlich benannt sind, die von Universitäten oder universitären Instituten gemäß den verschiedenen im Laufe der Zeit aufeinander folgenden Bildungssystemen verliehen werden (Informationen ex INPDAP vom 24. Januar 2000, Nr. 5).

Die Zeiten des Universitätsstudiums dürfen nicht bereits durch Pflichtbeiträge, fiktive Beiträge oder freiwillig nachgezahlte Beiträge abgedeckt sein, und zwar nicht nur bei der Kasse, an die der Antrag gerichtet ist, sondern auch bei den anderen in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzesdekrets 184/1997 genannten Sozialversicherungssystemen (Rentenkasse für angestellte Arbeitnehmer, Sonderkassen der für Selbständige, Ersatz- und ausschließliche Kassen der Allgemeinen Pflichtversicherung für Invalidität, Alter und Hinterbliebene, getrennte Verwaltung gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995).

Folgende akademische Qualifikationen können nachgezahlt werden: diejenigen, die durch das Dekret vom 3. November 1999, Nr. 509, eingeführt wurden, und zwar:

  • Bachelor-Abschluss (laurea triennale);
  • Master-Abschluss (laurea specialistica).

Für Diplome, die von den AFAM-Institutionen (Institutionen der hohen künstlerischen, musikalischen und Chorausbildung) für Kurse ausgestellt wurden, die ab dem akademischen Jahr 2005/2006 aktiviert wurden (Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 25 vom 14. Mai 2009), kann eine Nachzahlung erfolgen. Insbesondere:

  • akademische Abschlüsse ersten Grades (diploma accademico di primo livello);
  • akademische Abschlüsse zweiten Grades (diploma accademico di secondo livello);
  • Spezialisierung (diploma di specializzazione);
  • akademische Abschlüsse im Forschungsbereich (diploma accademico di formazione alla ricerca);
  • Weiterbildungsabschlüsse (diploma di perfezionamento).

Für die von den oben ausgestellten akademischen Diplome, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 508/1999 geltenden Regelung erworben wurden, kann unter den im INPS-Rundschreiben Nr. 95 vom 21. August 2020 (auf Italienisch) angegebenen Bedingungen eine Nachzahlung erfolgen.

Studienzeiten für die Diplome der ITS Academy können nachgezahlt werden, sofern sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 99/2022 und der entsprechenden Akkreditierung der ITS-Stiftungen ausgestellt wurden (INPS-Rundschreiben Nr. 98 vom 25. November 2024 (auf Italienisch)).

IM AUSLAND ABSOLVIERTE STUDIENZEITEN

Im Ausland erworbene akademische Abschlüsse müssen im Sinne des Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekret Präs. Rep 189/2009 (Mitteilung Nr. 6208 vom 22. Juli 2014 (auf Italienisch)) für Sozialversicherungszwecke anerkannt werden.

BERECHNUNG DER HÖHE GEBÜHR          

Die Höhe der Gebühre der freiwilligen Beitragsnachzahlung für die Studienzeiten richtet sich nach den Vorschriften über die Abrechnung der Rente für das einkommensbasierte System oder für das Beitragssystem, je nachdem, auf welchen Zeitraum sich die Beitragsnachzahlung bezieht.

  • Beitragsnachzahlungszeiträume innerhalb des „einkommensbasierten Systems“. Beziehen sich die Beitragsnachzahlungszeiträume auf das einkommensbasierte System, wird die Höhe des zu zahlenden Betrags nach den Kriterien des Artikels 13 des Gesetzes Nr. 1338 vom 12. August 1962 (mathematische Reserve) bestimmt. Die Höhe der Beitragsnachzahlung variiert in Bezug auf Faktoren wie Alter, Zeitraum der Nachzahlung, Geschlecht und in den letzten Jahren bezogene Vergütung. Die Kosten der Transaktion, die die Berechnung der mathematischen Reserve beinhaltet, werden mit dem Deckungskapital identifiziert, das dem Rentenanteil entspricht, der nach der Beitragsnachzahlung potenziell oder tatsächlich von der betroffenen Person erworben wird (Rentenleistung).
  • Beitragsnachzahlungszeiträume innerhalb des „Beitragssystems“. In Bezug auf die Beitragsnachzahlungszeiträume, für die der entsprechende Rentenanteil nach dem Beitragssystem berechnet wird, wird die entsprechende Belastung stattdessen durch Anwendung des zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsnachzahlungsantrags geltenden Beitragssatzes bestimmt, in dem Umfang, der für die Zahlung des Pflichtbeitrags an die Rentenverwaltung vorgesehen ist, in der die Beitragsnachzahlung erfolgt. Die Vergütung, auf die der oben genannte Beitragssatz anzuwenden ist, ist das in den 12 Monaten, die am wenigsten vom Datum des Antrags entfernt liegen, steuerpflichtige Vergütung und bezieht sich auf den Zeitraum, der Gegenstand der Beitragsnachzahlung ist. Die Vergütung, die zur Berechnung der Höhe der Beitragsnachzahlung und im Verhältnis zum Beitragsnachzahlungszeitraum herangezogen wird, wird der Position der Person gutgeschrieben und zeitlich an die Zeiträume angepasst, die Gegenstand der Beitragsnachzahlung sind. Für die Berechnung der Rente wird die Neubewertung des individuellen Beitragsbetrags für die Beitragsnachzahlungszeiträume ab dem Datum der Antragstellung wirksam.

Die der Gebührenberechnung zugrunde gelegte und auf den Nachzahlungszeitraum bezogene Entlohnung wird der individuellen Stelle angerechnet und zeitlich an die Nachzahlungszeiträume angeglichen. Für die Rentenberechnung wird die Neubewertung des individuellen Beitragsbetrags für die Nachzahlungszeiträume ab dem Tag der Antragstellung wirksam.

Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzesdekrets Nr. 4 vom 28. Januar 2019, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 26 vom 28. März 2019, führte die sogenannte erleichterte Nachzahlung von Abschlüssen für Zeiträume ein, die in das Beitragssystem der zukünftigen Rente fallen.

In diesem Fall wird der Beitrag auf Grundlage des im Antragsjahr geltenden Mindestbeitrags für Handwerker und Gewerbetreibende sowie des im gleichen Zeitraum geltenden Rentenberechnungssatzes der Rentenkasse für Arbeitnehmer (FPLD) berechnet. Der Referenzgehaltsbetrag bezieht sich auf den vom Rückkauf abgedeckten Zeitraum und wird zeitlich und proportional auf diese Zeiträume aufgeteilt. Der Beitrag wird gemäß den Regeln des Beitragssystems unter Bezugnahme auf das Antragsdatum neu bewertet.

Für das Jahr 2025 beträgt das jährliche Mindesteinkommen, das für die Berechnung des IVS-Beitrags von Handwerkern und Gewerbetreibenden herangezogen wird, 18.555 €. Auf diesen Betrag wird ein Steuersatz von 33 % angewendet. Für Anträge, die im Jahr 2025 gestellt werden, betragen die Kosten für den Kauf eines Kursjahres 6.123,15 €.

Muss die Rente ausschließlich über das Beitragssystem abgerechnet werden (beispielsweise aufgrund der Option zum Beitragssystem gemäß Artikel 1 Absatz 23 des Gesetzes 335/1995), gelten die vereinfachten Methoden zur Berechnung der Ablösungsgebühr auch dann, wenn die Studienzeiten vor dem 1. Januar 1996 liegen (INPS-Rundschreiben Nr. 6 vom 22. Januar 2020 (auf Italienisch) und INPS-Rundschreiben Nr. 54 vom 6. April 2021 (auf Italienisch)).

Die Erfüllung der finanziellen Verpflichtung durch Zahlung mindestens einer Rate der nach dem abweichenden Prozentberechnungskriterium ermittelten Rücknahmegebühr infolge der Ausübung der Option zur Wahl des beitragspflichtigen Systems macht die Option selbst unwiderruflich.

Ein nach einer der oben beschriebenen Methoden ermittelter Nachzahlungsbetrag, dessen Kosten ganz oder teilweise bezahlt wurden, kann nicht nach der alternativen Methode neu berechnet werden. Weitere Einzelheiten finden Sie im INPS-Rundschreiben Nr. 106 vom 25. Juli 2019 (auf Italienisch).

Darüber hinaus kann für die folgenden Zeiträume und Dienstleistungen auf Anfrage und auf Lasten des Betroffenen eine freiwillige Beitragsnachzahlung vorgenommen werden:

  • Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 für höchstens drei Jahre, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen unterbrochen wurde und die nicht durch die Versicherung abgedeckt sind (z. B. Urlaub aus familiären Gründen, aus Studiengründen und Unterbrechungen aus disziplinarischen Gründen) – (Artikel 5, Gesetzesdekret vom 16. September 1996, Nr. 564 – ex INPDAP-Rundschreiben vom 14. Februar 1997, Nr. 9):
  • Zeiträume zwischen zwei Arbeitsverhältnissen im Falle diskontinuierlicher, saisonaler oder befristeter Arbeit nach dem 31. Dezember 1996, die nicht durch Pflicht- oder fiktive Beiträge abgedeckt sind (Artikel 7, Gesetzesdekret 564/1996 – ex INPDAP-Rundschreiben 9/1997);
  • Zeiten der Nichterbringung einer Arbeit nach dem 31. Dezember 1996 im Falle vertikaler, horizontaler oder zyklischer Teilzeitarbeit, die nicht durch Pflichtbeiträge abgedeckt ist (Art. 8, Gesetzesdekret 564/1996 – ex INPDAP-Rundschreiben 9/1997);
  • Zeiten, die dem außerhalb des Arbeitsverhältnisses genommenen Elternurlaub gemäß Artikel 35 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 151 vom 26. März 2001 entsprechen. Nicht versicherungsgedeckte Zeiten, die zu einem Anspruch auf Elternurlaub führen, können bis zu fünf Jahre lang angerechnet werden, sofern die Antragsteller mindestens fünf Jahre Beitragszahlungen während einer tatsächlichen Beschäftigung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen können. Die Möglichkeit, Elternurlaub anzurechnen, ist bei Anträgen, die bis zum 31. Dezember 2015 eingereicht werden, nicht mit der Möglichkeit kumulierbar, den gesetzlichen Studiengang anzurechnen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 wurde durch Artikel 1 Absatz 298 des Gesetzes Nr. 208 vom 28. Dezember 2015 die nicht kumulative/alternative Regelung abgeschafft. daher gilt für ab dem 1. Januar 2016 gestellte Anträge die Möglichkeit, den Elternurlaub und die gesetzliche Studiendauer in Anspruch zu nehmen, kumulativ, auch in Bezug auf „Zeiträume“ vor dem oben genannten Datum des 1. Januar 2016  (INPS-Rundschreiben Nr. 44 vom 29. Februar 2016 (auf Italienisch));
  • Abschlüsse der Akademie der Bildenden Künste und alle Diplome, Studienabschlüsse oder Spezialisierungskurse, die an anerkannten Instituten oder höheren (postsekundären) Schulen erworben wurden, wenn das entsprechende Diplom oder der entsprechende Spezialisierungs- oder Weiterbildungsabschluss für die Aufnahme in den Dienst oder für die Ausübung bestimmter Funktionen erforderlich ist. Postsekundäre Studiengänge, die vom Urteil des  Verfassungsgerichtshofs Nr. 52/2000 betroffen sind, müssen mit dem vorherigen Besitz von Abschlüssen der Sekundarstufe II von beliebiger Dauer einhergehen (Urteil des ital. Verfassungsgerichtshofs Nr. 52/2000) - Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 10 vom 1. Februar 2006 (auf Italienisch);
  • Arbeitszeiten im Ausland in Ländern, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, im Sinne des Art. 3 Absatz 1 Gesetzesverordnung 184/1997 (Rundschreiben ex INPDAP Nr. 12 vom 24. Februar 1999);
  • Wartestand für die Begleitung des im Ausland diensttuenden Ehegatten (Gesetz Nr. 26/1980, ergänzt durch das Gesetz Nr. 333/1985); das Recht auf freiwillige Beitragsnachzahlung gemäß Art. 3 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 184/1997 ist den Mitgliedern der Rentenkasse gestattet, wenn sie Dienst im Staatsdienst erbringen können, sowie den Mitgliedern der CPUG und den Angestellten der öffentlichen Behörden, die im Gesetz Nr. 70/1975 - (Rundschreiben ex INPDAP Nr. 12 vom 24. Februar 1999) genannt sind;
  • Zeiträume, die dem freiwilligen Zivildienst entsprechen und nicht durch einen Beitrag gedeckt sind, nach dem 1. Januar 2009 (Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 24 vom 7. Mai 2009);
  • Abwesenheit zur Bildungszwecken im Sinne des Art. 5 des Gesetzes Nr. 53/2000, maximal 11 Monate, ununterbrochen oder aufgeteilt während des gesamten Arbeitslebens; dazu ist eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bei der Verwaltung erforderlich;
  • Kurse, die für die Aufnahme des Personals der öffentlichen Verwaltungen in den Dienst erforderlich sind (Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 11 vom 18. März 2010);
  • Dienstzeiten bei fakultativ registrierten Behörden, die vor dem Datum der fakultativen Registrierung erbracht wurden;
  • Dienstzeiten, die in privaten Unternehmen erbracht wurden, die einen öffentlichen Dienst erbringen;
  • Dienstzeiten, die bei Behörden des öffentlichen Rechts und Kreditinstituten des öffentlichen Rechts erbracht wurden;
  • Militärdienstzeiten der Zurückberufung oder als Reservist, wenn sie vor der Eintragung liegen;
  • Zeiträume der Eintragung in die Berufsverzeichnisse, ausschließlich für die Anzahl der Jahre, die für die Zulassung zur Stelle erforderlich sind (Art. 8 Absatz 3 Gesetz Nr. 274/1991);
  • Kurse von Hochschulen für besondere Zwecke (Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a Gesetz 274/1991);
  • Zeiträume, die der gesetzlichen Dauer der speziellen Weiterbildungskurse zusätzlich zum Diplom oder zum Hochschulabschluss entsprechen (Art. 8 Absatz 5 Gesetz 274/1991);
  • Spezialisierungskurse für Personal mit einem Hochschulabschluss in Medizin (Art. 23 Gesetz Nr. 409/1954);
  • Zeiträume von Praktika für Sanitäter und Apotheker (Art. 8 Abs. 6 Gesetz 274/1991);
  • Kurse von mindestens einem Jahr Berufsausbildung, die nach dem Abschluss der Sekundarstufe II absolviert werden und vom Staat, den Regionen oder den autonomen Provinzen Trient und Bozen anerkannt sind (Art. 8 Absatz 1 Buchstabe b Gesetz 274/1991 - (Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 21 vom 13. März 2006 (auf Italienisch)). Die Berufsabschlüsse müssen für die besetzte Stelle vorgeschrieben sein und der Bewerber muss über einen früheren Abschluss der Sekundarstufe II verfügen, unabhängig von seiner Dauer, die zwei-, drei-, vier- oder -fünfjährig sein kann;
  • als freiwilliger Assistent an Universitäten zurückgelegte Dienstzeiten;
  • die von den CPS-Mitgliedern als freiwilliger Krankenhausassistent zurückgelegte Dienstzeiten (begrenzt auf zwei Jahre);
  • Zeiten als Stipendiat ohne Beiträge. Diese Zeit wird angerechnet, sofern das Verhältnis zwischen der Ausbildungseinrichtung und dem Stipendiaten in einer Weise geführt wurde, die der Ausübung einer Tätigkeit entspricht, die einem befristeten Arbeitsverhältnis zuzuordnen ist (Dienstmitteilung des Finanzministeriums Nr. 265 vom 10. Mai 1993);
  • Zeiten mit Forschungsstipendien (assegnisti), die gemäß Artikel 26 des Gesetzes Nr. 285 vom 1. Juni 1977 vom Nationalen Forschungsrat ausgegeben wurden (Operationelle Mitteilung ex INPDAP Nr. 20 vom 19. April 2007);
  • Krankenpfleger-Diplom (Art. 24 Gesetz Nr. 1646 vom 22. November 1962 - Information ex INPDAP Nr. 2 vom 17. Juni 1998);
  • Spezialisierungskurse, deren Abschluss zusätzlich zu dem ersten beruflichen Abschluss als Krankenpfleger oder Kinderbetreuer erforderlich wurde (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 163/1989);
  • Diplom als Physiotherapeut und Rehabilitationstechniker (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 133/1991);
  • Hebammendiplom (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 178/1993 - Information ex INPDAP 2/1998);
  • Diplom eines Sozialarbeiters (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 426/1990);
  • Diplom als Logopäde (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 209/1993);
  • Diplom als Kinderbetreuer (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 765/198 - Information ex INPDAP 2/1998);
  • Diplom als beruflicher Erzieher (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 280/1991);
  • Zeiträume, die gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 5 des Gesetzesdekrets Nr. 4 vom 28. Januar 2019, umgewandelt in Gesetz Nr. 26 vom 28. März 2019, nicht durch Beiträge abgedeckt sind; für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2021 gestellt wurden – und Artikel 1 Absätze 126-130 des Gesetzes Nr. 213 vom 30. Dezember 2023 – für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 gestellt wurden;
  • weitere Nachzahlungszeiten, die in spezifischen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind.

Antrag

Antragstellung

Der Antrag muss online beim INPS über den speziellen Dienst „Dienstportal für die Verwaltung von Versicherungspositionen“ eingereicht werden.

Alternativ dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164164 (aus dem Mobilfunknetz zum Tarif des eigenen Telefonanbieters); 
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Für weitere Informationen wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 46 vom 22. März 2021 (auf Italienisch) verwiesen.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren auf 85 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (auf Italienisch), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen aufgeführt.