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Bürgereinkommen und Bürgerrente

Veröffentlichung: 16/11/2021

Das Bürgereinkommen „Reddito di cittadinanza“ (RdC) wurde durch das italienische Gesetzesdekret Nr. 4 vom 28. Januar 2019 als Maßnahme zur Bekämpfung der Armut eingeführt. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung, wodurch eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt und soziale Einbindung erzielt werden soll. Wenn alle Mitglieder des Familienhaushalts 67 Jahre oder älter sind, wird das Bürgereinkommen Bürgerrente „Pensione di cittadinanza“ genannt (PdC).

Das Bürgereinkommen wird an Familienhaushalte gezahlt, die bei Antragstellung und für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen und eine bestimmte Staatsbürgerschaft sowie einen bestimmten Wohnsitz innehaben.

Die Leistung wird mittels einer elektronischen Zahlungskarte, der „Carta Reddito di Cittadinanza“ („Bürgereinkommen-Karte“) gewährt. Sie unterliegt der Erklärung der sofortigen Bereitschaft zu arbeiten (Dichiarazione di Immediata Disponibilità al lavoro - DID), die von den Mitgliedern des Haushalts abzugeben ist, und der anschließenden Unterzeichnung eines „Beschäftigungspaktes“ im Arbeitsamt „Centro per l‘impiego“. Sollte der Familienhaushalt keine Personen umfassen, die seit weniger als zwei Jahren arbeitslos sind oder sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist hingegen vorgesehen, dass ein „Patto per l’inclusione sociale“ („Pakt für soziale Eingliederung“) unterzeichnet wird. Letztgenannter Pakt ersetzt den Beschäftigungspakt auch, falls der Familienhaushalt mit den kommunalen Diensten bereits ein personalisiertes Projekt im Sinne des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 147/2017 unterzeichnet hat, oder falls die Arbeitsämter „Centri per l‘impiego“ besonders kritische Umstände feststellen, wodurch der Beginn einer Vermittlung in der Arbeitswelt besonders erschwert wird.

Diese Pakte können das Durchlaufen eines personalisierten begleiteten Weges, Arbeitsintegration und soziale Eingliederung mit gemeinnützigen Aktivitäten, berufliche Umschulung, den Abschluss von schulischer oder universitärer Ausbildung oder andere Verpflichtungen vorsehen, die von den zuständigen Diensten zum Zwecke der Arbeitsmarktintegration und der sozialen Eingliederung festgelegt werden.

Erwachsene von bis zu 29 Jahren werden auf jeden Fall in das Arbeitsamt „Centro per l‘impiego“ eingeladen, um einen Beschäftigungspakt anzuschließen, auch, wenn ihr Familienhaushalts bereits einen „Pakt für soziale Eingliederung“ unterzeichnet hat.

Von dieser Verpflichtung befreit sind:

  • Minderjährige;
  • Bezieher des Bürgereinkommens, die Rentner sind;
  • Bezieher der Bürgerrente „Pensione di cittadinanza“;
  • Personen über 65 Jahren;
  • Menschen mit Behinderung (italienisches Gesetz Nr. 68 vom 12. März 1999), die jedoch freiwillig an einem begleiteten Weg, an einer Arbeitsintegration und einer sozialen Eingliederung teilnehmen können;
  • bereits erwerbstätige Personen oder Personen, die bereits einen regulären Studiengang besuchen.

Ferner können jene Personen befreit werden, die Betreuungspflichten wahrnehmen und Familienangehörige unter drei Jahren oder pflegebedürftige Schwerbehinderte (Definition wie für die Bestimmung des ISEE) betreuen, die an Ausbildungskursen teilnehmen, sowie arbeitslose Arbeitnehmer.

Die Bürgerrente kann auch in Fällen gewährt werden, in denen das Mitglied oder die Mitglieder des Familienhaushalts im Alter von 67 Jahren oder mehr ausschließlich mit einer oder mehreren Personen mit schwerer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zusammenleben.

BEGINN UND DAUER

Das Bürgereinkommen „Reddito di cittadinanza“ beginnt ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und wird für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten gewährt. Nach einer einmonatigen Aussetzung kann es erneut beantragt werden.

Bei der Bürgerrente „Pensione di cittadinanza“ ist keine Aussetzung vorgesehen, daher verlängert sie sich automatisch, ohne dass eine neue Antragstellung erforderlich ist.

Bei den das Bürgereinkommen RdC beziehenden Familienhaushalten, bei denen das jüngste Familienmitglied während des Bezugs des Bürgereinkommens RdC das 67. Lebensjahr erreicht, wird die Leistung in die Bürgerrente PdC umgewandelt. Ab dem darauffolgenden Monat erhält die Leistung dann die Bezeichnung Bürgerrente „Pensione di cittadinanza“.

HÖHE DER LEISTUNG

Die finanzielle Leistung besteht sowohl bei dem Bürgereinkommen „Reddito di cittadinanza“ als auch bei der Bürgerrente „Pensione di cittadinanza“ aus einem Betrag zur Aufstockung des Familieneinkommens (Anteil A) und einem Beitrag für Miete oder Kredit (Anteil B) und basiert auf den aus dem ISEE und dem Antragsformular ersichtlichen Informationen.

Der Anteil A stockt das Familieneinkommen bis zu einer Obergrenze auf, wobei 6000 Euro mit dem entsprechenden Parameter der Äquivalenzskala zu Zwecken des Bürgereinkommens/der Bürgerrente multipliziert werden. Bei der Bürgerrente „Pensione di cittadinanza“ beträgt die Obergrenze bis zu 7.560 Euro, multipliziert mit der Äquivalenzskala.

Sollte der Wohnraum des Familienhaushalts gemietet sein, entspricht der Anteil B der Jahresmiete, jedoch bis maximal 3.360 Euro pro Jahr, was für das Bürgereinkommen „Reddito di cittadinanza“ 280 Euro pro Monat entspricht. Bei der Bürgerrente „Pensione di cittadinanza“ wird dieser Betrag auf 1.800 Euro pro Jahr, also 150 Euro pro Monat reduziert.

Im Falle eines Kredits für den Erwerb oder den Bau des Wohnhauses beträgt der Anteil B der Kreditrate, jedoch bis maximal 1.800 Euro pro Jahr, also 150 Euro monatlich sowohl für das Bürgereinkommen als auch für die Bürgerrente. Insgesamt kann man im Falle des Bezugs des Bürgereinkommens oder der Bürgerrente nicht weniger als 480 Euro pro Jahr zur Aufstockung des Einkommens oder für Miete oder Kredit erhalten.
Der ISEE-Wert muss aber auf jeden Fall unter 9.360 Euro liegen.

Der Parameter der Äquivalenzskala für das Bürgereinkommen/die Bürgerrente liegt für das erste Mitglied des Familienhaushalts bei 1 und wird für jedes weitere Familienmitglied über 18 Jahre um 0,4 erhöht und um 0,2 für jedes minderjährige Familienmitglied, bis höchstens 2,1, bzw. 2,2, sofern der Familienhaushalt Familienmitglieder mit schwerer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (Definition wie für den ISEE) umfasst.

Die Äquivalenzskala berücksichtigt keine Personen, die sich in Haft oder in Langzeitpflegeeinrichtungen oder in anderen Wohneinrichtungen, deren Kosten durch den Staat oder eine andere öffentliche Verwaltung getragen werden, befinden. Ferner berücksichtigt sie für einen Zeitraum von 12 Monate nach Verlust der Beschäftigung keine Mitglieder des Familienhaushalts, die freiwillig gekündigt haben, mit Ausnahme von Kündigungen aus triftigen Grund, sowie keine Mitglieder des Familienhaushalts, die einer persönlichen Überwachungsmaßnahme unterzogen sind oder die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung wegen Straftaten gemäß der Art. 270-bis, 280, 289-bis, 416-bis, 416-ter, 422 und 640 des italienischen Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt wurden.

VORAUSSETZUNGEN

Zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des gesamten Leistungsbezugs müssen alle im folgenden angegebenen Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft und dem Wohnsitz
Die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft beziehen sich auf den Antragsteller. Dieser muss:

  • italienischer Staatsbürger oder Bürger der Europäischen Union sein;
  • Bürger eines Drittlandes mit einer EU-Daueraufenthaltsberechtigung sein, internationalen Schutz unterliegen oder Staatenloser sein;
  • Bürger eines Drittlandes mit Aufenthaltsberechtigung oder Daueraufenthaltsberechtigung und Familienangehöriger eines italienischen Staatsbürgers oder eines Bürgers der Europäischen Union sein.

Der Wohnsitz muss seit mindestens zehn Jahren in Italien liegen, die letzten beiden Jahre ununterbrochen. Ferner darf der Antragsteller keinen persönlichen Überwachungsmaßnahmen unterliegen, auch nicht solchen, die nach der Bestätigung der Festnahme oder Ingewahrsamnahme ergriffen wurden, und er darf in den zehn Jahren vor der Antragstellung nicht aufgrund einer der in Artikel 270-bis, 280, 289-bis, 416-bis, 416-ter, 422 und 640-bis des italienischen Strafgesetzbuches genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sein.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Der Familienhaushalt muss gemeinsam die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Gültiger ISEE mit einem Wert von unter 9.360 Euro;
  • Immobilienvermögen in Italien und im Ausland (definiert wie für den ISEE) bis höchstens 30.000 Euro, ohne Berücksichtigung des Wohnhauses;
  • Vermögen (definiert wie für den ISEE, wie zum Beispiel Bankeinlagen, Girokonten, etc.) nicht höher als:
    • 6.000 Euro für Familienhaushalte mit einem einzigen Familienmitglied;
    • 8.000 Euro für Familienhaushalte bestehend aus zwei Familienmitgliedern;
    • 10.000 Euro für Familienhaushalte bestehend aus drei oder mehr Familienmitgliedern, erhöht um 1.000 Euro für jedes Kind ab dem dritten Kind.
      Diese Obergrenzen erhöhen sich um 5.000 Euro für jedes Familienmitglied mit Behinderung und um 7.500 Euro für jedes Familienmitglied mit schwerer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit;
  • das Einkommen der Familie darf eine Jahresobergrenze nicht überschreiten, die sich berechnet aus der Summe aus 6.000 Euro multipliziert mit den entsprechenden Parameter der Äquivalenzskala. Bei der Bürgerrente „Pensione di cittadinanza“ erhöht sich die Obergrenze auf bis zu 7.560 Euro, multipliziert mit der Äquivalenzskala. In jedem Fall wird die Obergrenze auf 9.360 Euro angehoben, immer multipliziert mit dem entsprechenden Parameter der Äquivalenzskala, wenn der Familienhaushalt in einem gemieteten Wohnraum lebt, gemäß der einheitlichen Ersatzerklärung DSU für ISEE-Zwecke. Abgezogen werden darin enthaltene Sozialleistungen, die von denselben Familienmitgliedern bezogen werden (mit Ausnahme von eventuellen einkommensunabhängigen Leistungen und des Baby-Bonus).
    Keines der Familienmitglieder darf darüber hinaus Halter oder Nutzer eines wie folgt definierten Fahrzeugs sein:
    • Neue Fahrzeuge mit einer Erstzulassung innerhalb der sechs Monate vor der Antragstellung für das Bürgereinkommen/die Bürgerrente, oder Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 1.600 cc oder Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 250 cc, in beiden Fällen mit einer Erstzulassung in den letzten beiden Jahren vor der Antragstellung für das Bürgereinkommen/die Bürgerrente, mit Ausnahme jener Fahrzeuge, für die Steuererleichterungen für Personen mit Behinderungen vorgesehen sind;
    • Sportschiffe und -boote gemäß Art. 3, Abs. 1 des ital. gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 171 vom 18. Juli 2005.

Für eine Überprüfung, ob der eigene, aktuell gültige ISEE dazu berechtigt, das Bürgereinkommen oder die Bürgerrente zu beantragen, kann der Simulator auf der Webseite des ISEE verwendet werden. Wenn bereits eine neue Ersatzerklärung DSU eingereicht wurde, kann durch Zugriff auf das Inps-Portal über den eigens dafür eingerichteten Dienst in dem Dienst „ISEE post-riforma 2015“ („ISEE nach der Reform 2015“) eine Simulation durchgeführt werden, wobei die Felder bereits mit den Daten der an das Inps übermittelten DSU vorausgefüllt sind.

Vereinbarkeit

Das Bürgereinkommen „Reddito di cittadinanza“ ist vereinbar mit dem Bezug des NASpI-Arbeitslosengeldes und des Arbeitslosengeldes für Arbeitnehmer mit einer kontinuierlichen, geregelten Zusammenarbeit (DIS-COLL) sowie mit weiteren einkommensstützenden Maßnahmen für unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Diese Leistungen sind relevant für den Anspruch auf das Bürgereinkommen und die Höhe der Leistung, da sie gemäß der ISEE-Bestimmungen (Art. 2, Abs. 8 italienischen Gesetzesdekrets 4/2019) zur Bildung des Familieneinkommens beitragen.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag kann ab dem sechsten Tag bis zum Ende eines jeden Monats gestellt werden.

ANTRAGSTELLUNG

Für den Antrag auf Bürgereinkommen/Bürgerrente ist auf eine der folgenden Arten das Formular SR180 zu verwenden:

  • Vorlage bei der italienischen Post;
  • telematische Übermittlung über die Webseite www.redditodicittadinanza.gov.it;
  • Vorlage bei den „Centri autorizzati di Assistenza Fiscale (CAF)“ oder den Patronatsstellen.

Sollten eines oder mehrere Mitglieder des Familienhaushalts einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, ein Unternehmen haben oder angestellt sein, und wenn die daraus resultierenden Einkünfte nicht für das gesamte Jahr im ISEE erfasst wurden, gibt es die Möglichkeit der Mitteilung des voraussichtlichen Einkommens über das modello RdC/PdC Ridotto („Reduziertes RdC/PdC-Formular).

Mitteilungspflichten an das Institut

Die Anspruchsberechtigten müssen über das Formular modello RdC/PdC Esteso („Erweitertes Rdc/PdC-Formular“) folgendes mitteilen:

  • Änderungen der Beschäftigungssituation, wie die Aufnahme einer Beschäftigung als Angestellter oder als Selbstständiger oder Beginn eines Einzelunternehmens oder der Beteiligung daran, auch wenn diese im Ausland ausgeübt wird, während des Bezugs des Bürgereinkommens/der Bürgerrente;
  • das voraussichtliche Einkommen für das folgende Kalenderjahr, falls die bereits mitgeteilte Arbeitstätigkeit auch in jenem Jahr weitergeführt wird;
  • die Aufnahme in den Familienhaushalt von Personen, die sich in Haft oder in Langzeitpflegeeinrichtungen oder in anderen Wohneinrichtungen, deren Kosten durch den Staat oder eine andere öffentliche Verwaltung getragen werden, befinden, oder die Beendigung der Haft oder der Unterbringung;
  • freiwillige Kündigung des Arbeitsplatzes (mit Ausnahme jener aus triftigen Grund) eines oder mehrerer Familienmitglieder;
  • innerhalb von 15 Tagen jegliche Änderung der Vermögensverhältnisse, welche dazu führt, dass die Voraussetzungen im Zusammenhang mit Immobilienvermögen und langlebigen Gütern nicht mehr bestehen;
  • Für diese Pflichtmitteilungen sind die Formulare SR181 und SR182 zu verwenden.

Um den Status des eigenen Antrags zu überprüfen, steht auf der Webseite auf der Seite Bürgereinkommen/Bürgerrente ein eigener Dienst zur Verfügung, der von dieser Leistungsbeschreibung aus erreichbar ist.