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Zuschuss für die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit

Veröffentlichung: 16/11/2021

Der Zuschuss für die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit ist eine finanzielle Leistung, die Personen gewährt wird, die eine bestimmte selbstständige Tätigkeit ausüben und ihre Arbeit einstellen, ohne die Voraussetzungen für eine Altersrente bereits erreicht zu haben.

Dieser Zuschuss, der durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 207 vom 28. März 1996 vorübergehend eingeführt wurde, ist seit dem 1. Januar 2019 aufgrund des Haushaltsgesetzes 2019 eine dauerhafte Maßnahme. Der Zuschuss durch den zusätzlichen Beitragssatz von 0,09 % finanziert und wird im Rahmen der Mittel des Fonds gewährt, der innerhalb der Verwaltung der Beiträge und Versorgungsleistungen für gewerbliche Tätigkeiten eingerichtet wurde.

Diese Leistung ist ausschließlich für diejenigen bestimmt, die in der Verwaltung für Gewerbetreibende registriert sind und bestimmte Tätigkeiten ausüben:

  • Einzelhandelstätigkeit an einem festen Standort, auch in Verbindung mit Tätigkeiten des Restaurant- und Ausschankbetriebs, als Inhaber oder Mitarbeiter;
  • Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen, auch in ambulanter Form, als Inhaber oder Mitarbeiter.

Aufgrund der geltenden Vorschriften zählen auf folgende Personen zu den Begünstigten:

  • Tätigkeiten des Restaurant- und Ausschankbetriebs, als Inhaber oder Mitarbeiter
  • Agenten und Handelsvertreter

Beginn und Dauer

Der Zuschuss ist ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Antragstellung fällig, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Anforderungen erfüllt sind und die Person keine Arbeitstätigkeit ausübt.

Er wird bis zum Ende des Monats ausgezahlt, in dem das in der Verwaltung für Gewerbetreibende gültige Rentenalter erreicht wird.

Der Zeitraum, für den der Zuschuss gezahlt wird, ist im Rahmen der Verwaltung für Gewerbetreibende nur für die Erlangung des Rentenanspruchs und nicht für die Höhe der Rente berücksichtigt.

Höhe der Leistung

Die Höhe des Zuschusses entspricht der Mindestrente für Mitglieder der Sonderverwaltung für Gewerbetreibende. Für das Jahr 2019 liegt dieser Betrag bei 513,01 Euro.

Der Zuschuss wird in gleicher Weise und in gleichen Zeitabständen wie für die Rentenleistungen an Gewerbetreibende gezahlt.

Der Zuschuss unterliegt der gleichen Besteuerung wie alle Rentenleistungen, es gibt keine Zahlung von gesetzlichen Zinsen, keine monetäre Neubewertung, keine Anwendung von Gewerkschaftsabzügen und/oder die Auszahlungen von Familienleistungen.

Voraussetzungen

Der Zuschuss steht den Personen zu, die:

  • ab dem 1. Januar 2019 endgültig ihre Geschäftstätigkeit eingestellt, die Lizenz/Genehmigung an die Gemeinde zurückgeben haben (wenn dies für die Aufnahme der Tätigkeit erforderlich war) und die Löschung aus dem Mitgliedsregister der Handelskammer oder des Wirtschaftsverwaltungsverzeichnisses (REA) verlangen;
  • mindestens 62 Jahre alt sind, bei Männern, oder mindestens 57 Jahre alt sind, bei Frauen;
  • zum Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit, für die der Zuschuss beantragt wird, seit mindestens fünf Jahren in der Sonderverwaltung für Gewerbetreibende registriert sind.

Die Gewährung des Zuschusses ist nicht mit der Altersrente vereinbar, jedoch mit anderen direkten Rentenleistungen.

Der Erhalt des Zuschusses ist unvereinbar mit der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Wenn die Person wieder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufnimmt, muss sie dies dem INPS innerhalb von 30 Tagen mitteilen; der Zuschuss endet am ersten Tag des Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.

Antragstellung

Der Antrag auf den Zuschuss kann online beim INPS über den speziellen Dienst „Antrag auf Zulage Gewerbetreibende“ gestellt werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.