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Arbeitslosigkeit ehemaliger Bediensteter auf Zeit oder mit Vertrag der europäischen Gemeinschaften

Veröffentlichung: 18/01/2021

Gemäß den „für ehemalige Bedienstete auf Zeit oder mit Vertrag der europäischen Gemeinschaften geltenden Regelungen“ erhalten die betreffenden Personen bei Arbeitslosigkeit eine vom zuständigen Dienst der Institution der Europäischen Gemeinschaft, bei der sie ihre Tätigkeit verrichtet haben, gezahlte Leistung.

Das Arbeitslosengeld richtet sich an ehemalige Bedienstete auf Zeit, die bei einer Institution der Europäischen Gemeinschaft beschäftigt waren.

Voraussetzungen

Zur Beantragung des Arbeitslosengelds muss der ehemalige Bedienstete

  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sein;
  • mindestens sechs Monate lang Dienst geleistet haben;
  • infolge des Ausscheidens aus dem Dienst, das nicht auf Kündigung oder die Aufhebung eines Vertrags aus disziplinarischen Gründen zurückzuführen ist, arbeitslos geworden sein.

Zudem hat er sich in die Arbeitslosenlisten des Mitgliedstaats, in dem der ansässig ist, einzutragen und muss die vom Gesetzgeber in diesem Staat im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen.

Zeitpunkt der Antragstellung

Um die Leistung in Anspruch zu nehmen, muss der gemeinschaftlichen Institution, der der ehemalige Bedienstete angehörte, jeden Monat das Formular CE-AATC zur Bescheinigung der Erfüllung der Verpflichtungen mit den von der zuständigen Institution des Wohnsitzstaats ausgefüllten Feldern 1 und 2 übermittelt werden.

Ist der ehemalige Bedienstete auf Zeit in Italien wohnhaft, füllt das INPS nur Teil B des Formulars CE-AATC aus, das über den etwaigen Anspruch auf das Arbeitslosengeld informiert.

Antragstellung

Nachdem das Formular CE-AATC ausgefüllt wurde, stellt die gemeinschaftliche Institution, der der ehemalige Bedienstete angehörte, der betroffenen Person fünf Abschriften aus, die dem INPS und dem Arbeitsamt zwecks Ausfüllung der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Felder zu übergeben sind.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird den italienischen und in Italien wohnhaften Erwerbstätigen nur das Arbeitslosengeld für heimgekehrte Arbeitnehmer gemäß dem Gesetz Nr. 402 vom 25. Juli 1975 gezahlt. Für diese Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen über Arbeitslosigkeit gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 nicht.