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Anrechnung von Erwerbszeiten im öffentlichen Dienst

Veröffentlichung: 15/07/2020

Mittels der Anrechnung besteht auf Antrag und ohne Aufwand für den Antragsteller die Möglichkeit, beim Staat oder anderen öffentlichen Körperschaften geleistete Erwerbszeiten, hinsichtlich derer die entsprechenden Beiträge in die Assicurazione Generale Obbligatoria (AGO) oder andere Kassen abgeführt wurden, rentenrechtlich anzurechnen.

Die Anrechnung erfolgt im Rahmen der für die Beamten, die bei der CTPS versichert sind, vorgesehenen Vorschriften.

Gemäß Art. 11 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973 ist die Anrechnung von staatlichen Diensttätigkeiten, die nicht im Rahmen eines Beamtenverhältnisses geleistet wurden und die Versicherung bei der AGO oder einem Sonderrentenfonds beinhalteten, vorgesehen.

Gemäß Art. 12 der Verordnung des Präsidenten der Republik 1092/1973 ist die Anrechnung von im Rahmen eines Beamtenverhältnisses und nicht im Rahmen eines Beamtenverhältnisses geleisteten Diensttätigkeiten für gesetzgebende Versammlungen von lokalen Körperschaften, staatlich anerkannten Stellen oder Einrichtungen und Institutionen nach öffentlichem Recht, die der staatlichen Aufsicht oder dem staatlichen Schutz unterliegen, möglich.

Gemäß Art. 15 der Verordnung des Präsidenten der Republik1092/1973 ist dagegen festgelegt, dass die in jedem Fall geleisteten Diensttätigkeiten, aufgrund derer ein Anspruch auf die beamtete oder nicht beamtete Einstufung in den staatlichen Behörden erwachsen ist, auf Antrag angerechnet werden.

Zur Bewertung wird jeweils Art. 11 oder Art. 14 herangezogen, je nachdem, ob diese Erwerbszeiten mit oder ohne Versicherung bei der AGO geleistet wurden.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Anrechnung kann während des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb einer endgültigen Frist von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt dessen Beendigung gestellt werden.

Sofern das Arbeitsverhältnis aufgrund des Erreichens der Altersgrenze beendet wird, muss der Antrag auf Anrechnung mindestens zwei Jahre vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens dieser Grenze gestellt werden (Rundschreiben ehem. INPDAP Nr. 38 vom 11. Juni 2004 und INPS-Mitteilung Nr. 7101 vom 23. November 2015).

Seit dem 31. Juli 2010 kann der Antrag auf Anrechnung auch von der versicherten Person gestellt werden, d. h. der Person, die ohne Anspruch auf eine Rente aus dem Dienst ausgeschieden ist.

Antragstellung

Seit dem 4. April 2013 kann der Antrag auf Anrechnung online über den entsprechenden Dienst beim INPS gestellt werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact-Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilfunknetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.