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Errichtung der eigenen Versicherungsposition

Veröffentlichung: 01/09/2020

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 122 vom 31. Juli 2010 wurden das Gesetz Nr. 322 vom 2. April 1958 und die weiteren Bestimmungen (Art. 40 des Gesetzes Nr. 1646 vom 22. November 1962, Art. 124 der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973, Art. 21 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 958 vom 24. Dezember 1958) aufgehoben, aufgrund derer die Errichtung der Versicherungsposition beim Fondo Pensioni Lavoratori Dipendenti (FPLD) des INPS möglich war.

Mit dieser Leistung, die auch unter der Bezeichnung „Zusammenlegung bei externem Institut“ bekannt ist, kann ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst, der ohne Rentenanspruch aus dem Dienst ausscheidet, eine Versicherungsposition beim FPLD des INPS einrichten und seine Versicherungszeiten mit Versicherungspflicht bei der INPS Gestione Dipendenti Pubblici in diesen Fonds übertragen.

Der Dienst richtet sich an Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die bei den Kassen CPDEL, CPS, CPI, CPUG oder CTPS versichert sind und bis zum 30. Juli 2010 ohne Erwerb eines Rentenanspruchs aus dem Dienst ausgeschieden sind.

Die Aufhebung des Rechtsinstituts betreffend die Errichtung der Versicherungsposition beinhaltet die Möglichkeit für die INPS Gestione Dipendenti Pubblici, den Anspruch auf Beitragsalters- oder Altersrente zuzuweisen, wenn die vorgeschriebenen Beitragsmindestvoraussetzungen vorliegen, auch wenn die betroffene Person beim Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Mindestalters nicht mehr im Dienst ist oder ihr Arbeitsverhältnis beendet hat.

Die Wirkungen der Aufhebung sind direkt mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 122/2010 verbunden und hängen von der Regelung ab, die je nach Versicherungskasse der betroffenen Personen anwendbar ist.

Bei Beamten, die bei der Cassa Stato, bei der CTPS der INPS Gestione Dipendenti Pubblici (hinsichtlich derer die Errichtung der Versicherungsposition von Amts wegen erfolgt) versichert sind, wird die Versicherungsposition beim FPLD des INPS bei Beendigungen des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juli 2010 eingerichtet. Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 31. Juli 2010 beendet, erkennt die INPS Gestione Dipendenti Pubblici auf Antrag bei Erreichen des Rentenalters und sofern die vorgeschriebenen Mindestbeitragsvoraussetzungen erfüllt sind, das Recht auf Rentenbezug an.

Seit dem 1. Januar 2013 wurde ausschließlich für die bei den Kassen CPDEL, CPS, CPI und CPUG versicherten Personen, deren Versicherung bei der Kasse bis zum 30. Juli 2010 ohne Rentenanspruch beendet wurde, erneut die Möglichkeit eingeführt, einen Antrag auf Errichtung der Versicherungsposition im FPLD der allgemeinen Pflichtversicherung zu stellen (Art. 1 Abs. 238 des Gesetzes Nr. 228 vom 24. Dezember 2012), der in jedem Fall keinen Anspruch auf rückständige Rentenzahlungen erwachsen lässt. Bei Tod kann diese Möglichkeit von den Hinterbliebenen im Hinblick auf den Anspruch auf die diesen zustehende Hinterbliebenen- oder indirekte Rente und deren Höhe in Anspruch genommen werden.

Für weitere Informationen können die folgenden Dokumente eingesehen werden:

Seit dem 4. März 2013 muss der Antrag auf Errichtung der Versicherungsposition beim FPLD online über den entsprechenden Dienst übermittelt werden.

Alternativ dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • über das Contact-Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilfunknetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.