Sie sind in

Genehmigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Veröffentlichung: 22/10/2020

Freiwillige Beiträge sind alle Arten von Beiträgen, die auf Antrag einer versicherten Person abgeführt werden, die ihre Beitragszahlungen fortsetzen möchte, um Anspruch auf eine Rente zu haben oder deren Höhe bei Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen.

Dies ist der Fall bei Wartestand aus Studien- oder familiären Gründen, bei Unterbrechungen aus disziplinarischen Gründen, bei nicht regelmäßiger Arbeitsleistung, bei Saison- oder Teilzeitarbeit.

Freiwillige Beitragszahlungen können von den Arbeitnehmern geleistet werden, die beim INPS in der Verwaltung der öffentlich Bediensteten mit mindestens fünf Jahren effektiv gezahlter Beitragsleistung oder drei Jahren Zahlungen in den fünf Jahren vor dem Antrag versichert sind.

Vorgesehen ist eine Reduzierung der Mindestbeitragsvoraussetzung von drei Jahren auf ein Jahr, um die Zeiträume zwischen zwei Arbeitsverhältnissen bei nicht regelmäßiger Arbeitsleistung, Saison- oder vorübergehender Arbeit und den Zeiträumen ohne Erwerbstätigkeit im Rahmen einer horizontalen, vertikalen oder zyklischen Teilzeitarbeit zu decken.

Der Betrag der Beiträge wird vom INPS Verwaltung der Öffentlich Bediensteten ermittelt und die Zahlungen müssen von der betroffenen Person innerhalb des Quartals geleistet werden, das auf das Referenzquartal folgt.

Der freiwillige Beitrag kann auch für die sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung abgeführt werden.

Seit dem 4. April 2013 muss der Antrag unbedingt online beim INPS über den dafür eingerichteten Dienst gestellt werden.