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Meldung und Abführung der ex-ENPALS-Beiträge

Veröffentlichung: 22/10/2020

Die Pflicht zur Zahlung der Sozialbeiträge ist eine unmittelbare Folge der Versicherungspflicht, die in dem Moment erwächst, in dem die Leistungen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.

Jegliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, deren Ziel es ist, die Sozialversicherungspflichten zu umgehen, ist null und nichtig (Art. 2115 Abs. 3 des ital. Bürgerlichen Gesetzbuchs Codice Civile).

Die Pflicht zur Übermittlung der Entlohnungs- und Beitragsmeldungen obliegt den Arbeitgebern und/oder den Auftraggebern von Arbeitnehmern im Bereich künstlerischer Darbietungen oder Profisportlern.

Das Institut hat am 1. Januar 2015 die Elemente der Beitragserklärung der beim Fondo Pensioni Lavoratori dello Spettacolo (FPLS, Rentenfonds für Arbeitnehmer im Bereich künstlerischer Darbietungen) und beim Fondo Pensioni Sportivi Professionisti (FPSP, Rentenfonds für Profisportler) in den Bereich „PosContributiva“ der UNIEMENS-Übermittlung für Unternehmen mit Beschäftigten integriert (INPS-Rundschreiben Nr. 154 vom 3. Dezember 2014, Mitteilung Nr. 5327 vom 14. August 2015 und Mitteilung Nr. 1593 vom 11. April 2016).

Zur korrekten UNIEMENS-Erstellung wird auf das technische Dokument und den technischen Anhang verwiesen.

Infolge der Integration der Beitragserklärungen ex ENPALS in die UNIEMENS-Übermittlung, die ebenfalls am 1. Januar 2015 erfolgte, kann der Bereich „PosSportSpett“ der UNIEMENS-Übermittlung ausschließlich herangezogen werden, um die Änderungen und/oder Regelung der Kompetenzperioden von Januar 2008 (dem Zeitpunkt der Gültigkeit der ex-ENPALS-Beitragserklärungen im XML-Format) bis Dezember 2014 zu übermitteln (INPS-Rundschreiben Nr. 154 vom 3. Dezember 2014 und INPS-Rundschreiben Nr. 41 vom 18. März 2013).

Verfügbar ist zudem ein vereinfachtes Verfahren für die UNIEMENS-Erstellung für Selbstständige, die musikalische Tätigkeiten ausüben, das über den Online-Dienst aufgerufen werden kann (vgl. Mitteilung Nr. 727 vom 17. Februar 2016).

Die Frist für die Einreichung der Beitragsmeldungen für Arbeitnehmer im Bereich künstlerischer Darbietungen und Profisport ist der letzte Tag des Monats, der auf den Monats des Kompetenzzeitraums folgt, auf den sich die Meldung bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Frist für die Einreichung der monatlichen Meldungen der Unternehmen, die ihre Beitragspflicht gegenüber den ex-ENPALS-Kassen erfüllen müssen, der Frist angeglichen wurde, die bereits für alle Arbeitgeber galt, die die UNIEMENS-Übermittlung in Anspruch nehmen.

Die Zahlung der Beiträge hat wie gewöhnlich mit dem vereinheitlichten Zahlungsformular (F24-Formular) bis zum 16. des auf den Referenzmonat folgenden Monats zu erfolgen (INPS-Rundschreiben Nr. 28 vom 10. Februar 2015).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Sozialbeitragsverpflichtungen, deren Frist auf einen Feiertag fällt, als fristgerecht erfüllt gelten, wenn sie am ersten darauffolgenden Werktag erfüllt werden.

Nachfolgend sind die Tabellen mit den Beitragssätzen für Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente und die Codes für die Erstellung der Meldung zur Regelung/Änderung von Kompetenzzeiträumen Januar 2008 bis Dezember 2014 aufgeführt:

  • Tabelle der Beitragssätze für Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente für Arbeitnehmer im Bereich künstlerischer Darbietungen (PDF, 71,9 kB);
  • Tabelle der Beitragssätze für Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente für Erwerbstätige im Sportbereich (PDF, 65,7 kB);
  • Tabelle der Entlohnungscodes (PDF, 82,1 kB), gültig nur für Meldungen in Bezug auf Kompetenzzeiträume vor dem 31. Dezember 2014;
  • Tabelle der Codes der Beitragssätze (PDF, 78 kB), gültig nur für Meldungen in Bezug auf Kompetenzzeiträume vor dem 31. Dezember 2014;
  • Tabelle der Vergünstigungscodes (PDF, 108 kB), gültig nur für Meldungen in Bezug auf Kompetenzzeiträume vor dem 31. Dezember 2014;
  • Liste der Codes der Stellen, heranzuziehen zur Erstellung des F24-Zahlungsformulars (PDF, 76,2 kB), gültig nur für Meldungen in Bezug auf Kompetenzzeiträume vor dem 31. Dezember 2014.