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Gutschrift der von den Nutzereinrichtungen finanzierten fiktiven Beiträge für gemeinnützige Arbeit

Veröffentlichung: 05/08/2020

Eshandelt sich um fiktive Beiträge, die nur zum Zwecke der Erlangung von Rentenansprüchen gelten und für die Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten in Projekten gutgeschrieben  werden, die vollständig von den Nutzereinrichtungen finanziert werden (so genannte „selbstfinanzierte“ Projekte). Für diese Aktivitäten wird der monatliche Zuschuss „ASU-Beihilfe“ gezahlt.

Die fiktiven Beiträge stehen den  gemeinnützigen Arbeitern (LSU, lavoratori socialmente utili) zu, die an Projekten beteiligt sind, welche von Regionen/lokalen Einrichtungen ohne Vereinbarung mit dem INPS (gemäß Artikel 11 Abs. 4 und 6, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 468 vom 1. Dezember 1997) genehmigt wurden und die vor dem Inkrafttreten des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81 vom 28. Februar 2000 initiiert wurden.

Entsprechend den Angaben des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, wurden im INPS-Rundschreiben vom 7. Oktober 2016, Nr. 188 die Bedingungen für die Gutschrift der fiktiven Beiträge bekannt gegeben:

  • das Projekt, an dem der gemeinnützige Arbeiter beteiligt ist, muss von der zuständigen regionalen Arbeitskommission (CRI) vor dem Inkrafttreten des G.v.D. 81/2000 genehmigt worden sein;
  • die gemeinnützigen Tätigkeiten müssen von jedem Arbeiter ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein und sich aus den Beschlüssen zur Festlegung des Projekts und aus den einzelnen Beschlüssen zur Ausweitung der von der Nutzereinrichtungen ausgeführten Tätigkeiten ergeben;
  • Die gutzuschreibenden Zeiten sind diejenigen der tatsächlichen Arbeit; die in Art. 8 Abs. 4 des G.v.D. 468/97 vorgesehenen Aussetzungszeiten und die in den Abs. 10-18 desselben Artikels vorgesehenen Abwesenheiten, die nicht zur Aussetzung des Zuschusses geführt haben, stellen keine Unterbrechungen dar, die zum Austritt aus dem LSU-Geltungsbereich führen.

Als Nachweis für die Erfüllung der gemeinnützigen Tätigkeit ist auch eine Bescheinigung über die von der Nutzereinrichtung gezahlten Vergütungen vorzulegen.

Der Antrag ist von der Nutzereinrichtung/Geldgeber, bei dem der Arbeitnehmer die gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt hat, online beim INPS einzureichen. Der Arbeiter kann sich an die Einrichtung wenden, um den Fortschritt des Antrags zu erfahren.

Der Telematikdienst für die Übermittlung des Antrags zielt insbesondere darauf ab, die Liste der Arbeiter und die  gutzuschreibenden Zeiten zu übermitteln sowie Anlagen zu jedem Arbeitnehmer zu versenden (Beschlüsse der C.R.I., Beschlüsse der Nutzereinrichtung, etwaige Verantwortungserklärungen für Aussetzungszeiten, CUD (Einheitliche Bescheinigung für Beschäftigte), Gehaltsabrechnungen...).

Zur Beantragung des Zugangs zum Dienst müssen die Einrichtungen das entsprechende Formular modulo RA012 ausfüllen.