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Freiwillige Beitragsnachzahlungen zu Rentenzwecken für Studienzeiten in die "Verwaltung der Angestellten in der Privatwirtschaft" (Gestione dipendenti privati)

Veröffentlichung: 24/09/2020

Im Rahmen der staatlichen Rentenkasse „Cassa dei Trattamenti Pensionistici dello Stato“ (CTPS) ermöglichen die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen, auf Antrag und auf Kosten des Antragstellers, eine Verwertung zu Rentenzwecken von Zeiträumen und Dienstzeiten, die nicht durch Beitragszahlungen abgedeckt sind.

Die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen stehen angestellten Arbeitnehmern offen, die in der staatlichen Rentenkasse „Cassa dei Trattamenti Pensionistici dello Stato“ (CTPS) versichert sind. Im Falle des Todes des Angestellten, können auch die Hinterbliebenen, die Anspruch auf eine indirekte Rente haben, diese beantragen.

Seit dem 31. Juli 2010 gilt das Recht auf die Beantragung der Freiwilligen Beitragsnachzahlungen auch für den „Versicherten“, d.h. für jene Person, für den Beitragszahlungen bei der Verwaltung Öffentlich Bedienstete gutgeschrieben sind, der noch keine Ruhestandsbezüge in Anspruch nimmt, auch wenn er nicht mehr im Dienst ist. Der Antrag kann auch nach Beendigung der Dienstzeit ohne Rentenanspruch gestellt werden (Betriebliche Anweisung ex INPDAP Nr. 56 vom 22. Dezember 2010 (pdf 343 KB) Ziffer 1.1).

Auch Betroffene, welche die Erlaubnis zur freiwilligen Beitragszahlung erhalten haben, können während der Zahlung der freiwilligen Beiträge einen Antrag auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen stellen.

FREIWILLIGE BEITRAGSNACHZAHLUNGEN FÜR AUSBILDUNGSZEITEN AN HOCHSCHULEN

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 184 vom 30. April 1997 können für jene Zeiten Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden, die der gesetzlichen Dauer von Hochschulstudiengängen entsprechen, an deren Ende die in Art. 1 des italienischen Gesetzes Nr. 341/1990 vorgesehenen Abschlüsse erworben wurden:

  • diploma di laurea (Hochschulabschluss nach 4 bis 6 Jahren Studium);
  • diploma universitario (Hochschulabschluss nach 2 bis 3 Jahren Studium);
  • diploma di specializzazione (Spezialisierung nach einem 2-jährigen Studium);
  • Forschungsdoktorat, die entsprechenden Studiengänge sind durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt.

Seit dem 12. Juli 1997 können für die gesetzliche Dauer der Ausbildung an Hochschulen auch dann Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden, wenn der erworbene Abschluss für die besetzte Stelle nicht erforderlich ist. Die Möglichkeit für Freiwillige Beitragsnachzahlungen besteht auch für zwei oder mehrere Studiengänge, und die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen können auch nur teilweise beantragt werden (Rundschreiben ex INPDAP Nr. 12 vom 24. Februar 1999).

Für Einschreibezeiten außerhalb der Studiengänge können keine Freiwilligen Beitragsnachzahlungen geleistet werden.

Unter dem Begriff „diplomi universitari" sind alle Abschlüsse, auch mit anderen Bezeichnungen, zu verstehen, die gemäß den unterschiedlichen, im Laufe der Zeit jeweils gültigen Bildungssystemen von Universitäten oder Bildungsinstituten mit Hochschulniveau vergeben wurden (Informationsschreiben ex INPDAP Nr. 5 vom 24. Januar 2000(pdf 27 KB).

Die Studienzeiten an Hochschulen dürfen nicht bereits durch Pflichtbeiträge, fiktive Beiträge, freiwillig nachgezahlte Beiträge oder freiwillige Beiträge abgedeckt sein, nicht nur in den Fonds, an den der Antrag gestellt wird, sondern auch in den anderen in Art. 2 Abs. 1 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 184/1997 genannten Sozialversicherungen (Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer FPLD, Sonderverwaltungen des Fonds selbst für Selbstständige, Ersatz- und Exklusivfonds der allgemeinen obligatorischen Arbeitsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung AGO, die so genannte Getrennte Verwaltung gemäß Art. 2, Abs. 26, italienisches Gesetz 335/1990).

Erlaubt sind Freiwillige Beitragsnachzahlungen auch für die durch das italienische Dekret Nr. 509 vom 3. November 1999 eingeführten akademischen Titel:

  • Laurea Triennale (Bachelor);
  • Laurea Specialistica (Master).

Zulässig für Freiwillige Beitragsnachzahlungen sind die Abschlüsse der AFAM-Institute (Hochschulausbildung im Bereich Kunst, Musik und Choreografie) für Kurse, die ab dem Studienjahr 2005/2006 begonnen wurden (Betriebliche Anweisung ex INPDAP Nr. 25 vom 14. Mai 2009).

Insbesondere:

  • diploma accademico di primo livello (vglb. mit Bachelor);
  • diploma accademico di secondo livello (vglb. mit Master);
  • diploma di specializzazione (Spezialisierung nach einem 2-jährigen Studium);
  • diploma accademico di formazione alla ricerca (vglb. mit Promotion);
  • diploma di perfezionamento (vglb. mit einem Master im Bereich der Kunst- und Musik-Hochschulausbildung).

Studienzeiten im Ausland:

Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse müssen gemäß Art. 3 Abs. 1 Bstb. b) des italienischen Präsidialerlasses Nr. 189 vom 30. Juli 2009 ausdrücklich zu „sozialversicherungsrechtlichen Zwecken“ anerkannt werden (Mitteilung Nr. 6208 vom 22. Juli 2014).

BERECHNUNG DER KOSTEN

Die Kosten für Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Studienzeiten werden mithilfe jener Vorschriften berechnet, die die Berechnung der Rente mithilfe des lohn- oder des beitragsbezogenen Systems regeln, wobei die zeitliche Einordnung der Zeiträume, für die Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, berücksichtigt wird.

  • Abzudeckende Zeiträume, die dem „lohnbezogenen System“ zuzurechnen sind. Sind die Zeiträume, für die Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, dem lohnbezogenen System zuzurechnen, wird der zu zahlende Betrag nach den Kriterien gemäß Art. 13 des italienischen Gesetzes Nr. 1338 vom 12. August 1962 (versicherungstechnisches Deckungskapital) berechnet. Die Kosten variieren je nach Alter, Zeitraum, für den Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, Geschlecht und Gehalt der letzten Jahre. Die Kosten des Vorgangs, der die Berechnung des versicherungstechnischen Deckungskapitals erforderlich macht, werden durch das entsprechende bankentechnische Deckungskapital, das dem Rentenanteil entspricht, der nach den Freiwilligen Beitragsnachzahlungen potenziell oder tatsächlich vom Betroffenen erworben wird (Rentenleistung).
  • Abzudeckende Zeiträume, die dem „beitragsbezogenen System“ zuzurechnen sind. In Bezug auf durch Freiwillige Beitragsnachzahlungen abzudeckende Zeiträume, für die der entsprechende Rentenanteil mithilfe des beitragsbezogenen Systems berechnet werden soll, werden die entsprechenden Kosten hingegen durch Anwendung eines Beitragssatzes festgelegt, der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen Gültigkeit hat, und zwar in der Höhe, die für die Zahlung der Pflichtbeiträge in jene Rentenverwaltung, in die die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen geleistet werden, vorgesehen ist. Das Gehalt, auf welches der oben genannte Beitragssatz anzuwenden ist, ist das beitragspflichtige Gehalt der 12 Monate, die am nächsten am Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und bezieht sich auf den Zeitraum, für den Freiwillige Beitragsnachzahlungen erfolgen sollen. Das der Berechnung der Kosten zugrunde liegende und auf den Zeitraum, für den Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, bezogene Gehalt, wird dem Rentenkonto des Betroffenen gutgeschrieben und zeitlich den Zeiträumen zugeordnet, für die Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen. Für die Berechnung der Rente wird die Neuberechnung der Summe der individuellen Beiträge bezüglich der Zeiträume, für die Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, ab dem Datum der Antragstellung wirksam.

    Mit Art. 20, Abs. 6 des italienischen Gesetzesdekrets 4/2019 wurde für 29. Januar 2019 gestellte Anträge ein neues System zur Berechnung der Kosten der Freiwilligen Beitragsnachzahlungen für Studiengänge gemäß Art. 2 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 184/1997 eingeführt, wenn der Antrag auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen vor dem 45. Geburtstag erfolgt und sich auf Zeiträume bezieht, die innerhalb des beitragsbezogenen Systems liegen.

    Mit dem italienischen Gesetz Nr. 26 vom 28. März 2019 wurde die Altersgrenze von 45 Jahren für die Zulassung zu der neuen Berechnungsart aufgehoben. Aufgrund dieser Änderungen kann die Freiwillige Beitragsnachzahlung mit dem neuen Berechnungskriterien daher ab dem 30. März 2019, dem Tag des Inkrafttretens des italienischen Gesetzes Nr. 26/2019, unabhängig vom Alter des Antragstellers bei Antragstellung beantragt werden, insofern die restlichen vorgegebenen Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere wird bestätigt, dass die neue Berechnungsart der Kosten für die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen für Studienzeiten nur für jene Studienzeiten gilt, die dem beitragsbezogenen System der zukünftigen Rente zuzurechnen sind. 

    In diesem Fall werden die Kosten auf Grundlage des im Jahr der Antragstellung geltenden Mindestbetrags für Handwerker und Gewerbetreibende sowie auf Grundlage des Berechnungssatzes für die aktuellen Rentenleistungen des Rentenfonds FPLD im gleichen Zeitraum ermittelt. Der Referenz-Lohnbetrag bezieht sich auf den Zeitraum, für den Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, und wird zeitlich und proportional diesen Zeiträumen zugerechnet. Der Beitrag wird unter Bezugnahme auf das Datum der Antragstellung und gemäß den Regeln des beitragsbezogenen Systems neu bewertet.

    Für das Jahr 2019 beläuft sich das Mindest-Jahreseinkommen, das für die Berechnung des IVS-Beitrags für Handwerker und Gewerbetreibende zugrunde gelegt wird, auf 15.878,00 Euro. Der Nachzahlungsbetrag beläuft sich auf 33 % dieses Betrags. Für im Laufe des Jahres 2019 eingereichte Anträge beläuft sich der Freiwillige Nachzahlungsbetrag für ein Studienjahr demnach auf 5.239,74 Euro.

Darüber hinaus können Freiwillige Beitragsnachzahlungen für die folgenden Zeiträume und Dienstzeiten auf Antrag und auf Kosten des Betroffenen geleistet werden:

  • Zeiträume von höchstens drei Jahren nach dem 31. Dezember 1996, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund spezifischer gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben unterbrochen oder ausgesetzt wurde, und die nicht versichert sind. Beispielsweise im Falle von Beurlaubungen aus familiären oder studientechnischen Gründen und Unterbrechungen aus disziplinarischen Gründen (Art. 5 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 564/1996 – Rundschreiben ex INPDAP Nr. 9 vom 14. Februar 1997);
  • Zeiträume zwischen zwei Arbeitsverhältnissen im Falle von unregelmäßigen, saisonalen oder befristeten Arbeitsverhältnissen nach dem 31. Dezember 1996, die nicht durch Pflichtbeiträge oder fiktive Beiträge abgedeckt sind (Art. 7 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 564/1996 - Rundschreiben ex INPDAP Nr. 9 vom 14. Februar 1997);
  • Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde, in Fällen von vertikaler (an einigen Tagen in der Woche), horizontaler (täglicher) oder zyklischer Teilzeitarbeit, die nicht durch Pflichtbeiträge abgedeckt sind (Art. 8 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 564/1996 - Rundschreiben ex INPDAP Nr. 9 vom 14. Februar 1997);
  • Zeiträume, in denen Elternurlaub genommen wurde, der gemäß Art. 35, Abs. 5 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 151/2001 außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegt. Für Zeiträume, die nicht von der Versicherung abgedeckt sind und in denen eine Elternzeit stattgefunden hat, können Freiwillige Beitragsnachzahlungen für höchstens fünf Jahre erfolgen, sofern die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung eine mindestens fünfjährige Beitragszeit durch tatsächliche Beschäftigung vorweisen können. Bei bis zum 31. Dezember 2015 eingereichten Anträgen darf das Recht auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen für die Elternzeit nicht mit dem Recht auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen für die gesetzliche Dauer von Studiengängen kombiniert werden. Mit dem italienischen Gesetz Nr. 208/2015, Art. 1, Absatz 298 wurde diese Unvereinbarkeit/Ausschließlichkeit aufgehoben. Folglich besteht für Anträge, die nach dem 1. Januar 2016 eingereicht wurden, das Recht auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen sowohl für Zeiten des Elternurlaubs als auch für die gesetzliche Dauer von Studiengängen, auch in Bezug auf „Zeiträume“ die vor dem oben genannten Datum des 1. Januar 2016 liegen (INPS-Rundschreiben Nr. 44 vom 29. Februar 2016);
  • Zeiträume der Beurlaubung aus schwerwiegenden familiären Gründen vor dem 31. Dezember 1996, Art. 1, Abs. 789 und 790 des italienischen Gesetzes 296/2006 – Erlass des italienischen Arbeitsministers vom 31 August 2007 (ex INPDAP-Rundschreiben Nr. 6 vom 8. April 2008);
  • Zeiträume mit in Nicht-EU-Ländern geleisteter Arbeit gemäß Art. 3, Abs. 1 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 184/1997 (ital. Gesetz Nr. 26/1980, ergänzt durch ital. Gesetz Nr. 333/1985 - ex INPDAP-Rundschreiben Nr. 12 vom 24. Februar 1999);
  • Beurlaubungs-Zeiträume gemäß Art. 3, Abs. 2 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 184/1997 (Rundschreiben ex-INPDAP Nr. 12 vom 24. Februar 1999);
  • Zeiträume des freiwilligen Zivildienstes, die durch keine Beitragszahlungen abgedeckt sind, nach dem 1. Januar 2009 (Betriebsanweisung ex INPDAP Nr. 24 vom 7. Mai 2009);
  • Allgemeiner freiwilliger Zivildienst – italienisches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 40 vom 6. März 2017 (INPS-Rundschreiben Nr. 108 vom 6. Juli 2017);
  • Zeiten der Beurlaubung zu Bildungszwecken gemäß Art. 5 des italienischen Gesetzes Nr. 53/2000 von nicht mehr als 11 Monaten, unterbrochen und auf das gesamte Arbeitsleben verteilt oder am Stück; erforderlich dafür ist ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren bei der Verwaltung;
  • Abschluss der Kunsthochschule „Accademia Belle Arti" und alle Schulabschlüsse, Studienabschlüsse oder Spezialisierungskurse von anerkannten Instituten oder Schulen des Tertiärbereichs, wenn der entsprechende Studienabschluss oder Schulabschluss, Spezialisierungsabschluss oder "Master" für die Zulassung zu einer Planstelle oder die Ausübung bestimmter Funktionen erforderlich ist (Information ex INPDAP Nr. 7 vom 20. Januar 2002 (pdf 32 KB); Urteil des italienischen Verfassungsgerichts 52/2000). Die Studiengänge im Tertiärbereich, die vom Urteil des italienischen Verfassungsgerichts Nr. 52/2000 betroffen sind, müssen mit dem Besitz des Schulabschlusses nach Absolvierung der fünfjährigen Sekundarstufe II einhergehen;
  • Diplom der Kunsthochschule "Accademia delle Belle Arti", für Dozenten, die an diesen Kunsthochschulen unterrichten (Urteil des italienischen Verfassungsgerichts 535/1990);
  • Vorbereitungskurse für die Anwerbung von Angestellten der staatlichen Verwaltungen, organisiert und durchgeführt von der italienischen nationalen Verwaltungsschule „Scuola Superiore Della Pubblica Amministrazione“ (Urteil des italienischen Verfassungsgerichts 257/1991);
  • Kurse, die Mitarbeiter in den Schulen zu ihrem Dienst befähigen (Betriebsanweisung ex INPDAP Nr. 37 vom 13. Juli 2010);
  • Kurse, die für für das Personal der öffentlichen Verwaltungen für die Zulassung zur Dienstausübung erforderlich sind (Betriebsanweisung ex INPDAP Nr. 11 vom 18. März 2010);
  • Dienstverlängerungen des Personals der Streitkräfte – italienische Armee, Luftwaffe, Marine, Carabinieri – gemäß Art. 5, Abs. 3 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 165/1997 (INPS-Rundschreiben Nr. 119 vom 18. Dezember 2018);
  • Zeiträume als Stipendiat, insofern diese Zeiträume beitragsfrei sind. Die Aufwertung des Zeitraums erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Verhältnis zwischen Ausbildungseinrichtungen und Stipendiat so gestaltet wurde, dass eine Tätigkeit, die auf das Beschäftigtenverhältnis, das keine Planstelle ist, konfiguriert wurde oder dass sichergestellt ist, dass die Stipendiumsbestätigung für eine Anstellung als Beamter oder für die Teilnahme an einer entsprechenden Ausschreibung angefordert wurde.
  • Dienstzeiten gemäß Art. 14 des Präsidialerlasses Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973 als:
    • Angestellter im Staatsdienst ohne Beamtenstatus und ohne AGO-Versicherung;
    • Stellvertretender ehrenamtlicher Amtsrichter für einen Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten;
    • Außerordentlicher Assistent, ohne Beauftragung oder freiwillig, an Universitäten oder höheren Bildungsinstituten;
    • Technischer Beauftragter gemäß Art. 2, Abs. 2 italienischen Gesetzes 165/1960;
    • Schreibgehilfe gemäß Art. 99 des ital. königlichen Gesetzesdekrets 745/1924;
    • Angestellte mit lokalem Arbeitsvertrag für die italienischen Auslandsbüros;
    • Dozent an ausländischen Universitäten;
    • Lektor für Italienisch und italienische Literatur an ausländischen Universitäten;
  • Dienstzeiten, die eine Klassifizierung ohne AGO-Versicherung darstellen, Art. 15, Präsidialerlass Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973;
  • Zeiträume der Eintragung in Berufskammern oder Pratika für die Zulassung zum Dienst (Art. 13, Abs. 3, Präsidialerlass Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973);
  • Zeiträume zwischen der rechtlichen und wirtschaftlichen Gültigkeit der Ernennung (Beitragsregelung, Art. 8 und 142 des Präsidialerlasses Nr. 1092 vom 29. Dezember 1973);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume, die nicht durch Beiträge gemäß Art. 20, Abs. 1-5 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 4 vom 28. Januar 2019, umgewandelt in das italienische Gesetz Nr. 26 vom 28. März 2019, abgedeckt sind;
  • Weitere Zeiträume, für die gemäß besonderen gesetzlichen Bestimmungen Freiwillige Beitragsnachzahlungen möglich sind.

Der Antrag auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen muss ausschließlich auf elektronischem Wege über einen der folgenden Kanäle gestellt werden:

  • Internet - über den eigens dafür eingerichteten Online-Dienst, insofern der Betroffene im Besitz einer PIN des INPS, einer SPID-Identität oder einer nationalen Servicekarte (CNS) für den Zugriff auf die elektronischen Dienste des Instituts ist;
  • Contact Center - durch einen Anruf an die Telefonnummer 803164 (kostenlos aus dem italienischen Festnetz) oder der Nummer 06164164 (Gebühren je nach Telefonanbieter), insofern der Betroffene eine PIN besitzt;
  • Patronatsstellen und Vermittler des Instituts - über die von diesen Einrichtungen vorgehaltenen elektronischen Dienste, auch wenn der Betroffene nicht im Besitz einer PIN ist.