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Blutspender

Veröffentlichung: 24/02/2017

Bei einer Blutspende hat der Arbeitnehmer Anrecht auf einen vergüteten Ruhetag.

WAS STEHT ZU?

Am Tag der Blutspende steht dem Arbeitnehmer ein normal entlohnter Ruhetag zu, sofern:

  • die Blutspende in einem vom Gesundheitsministerium ermächtigten Zentrum erfolgte (fixes oder mobiles Blutsammel-, Transfusionszentrum oder Zentrum zur Herstellung von Hämoderivaten);
  • mindestens 250 gr. Blut gespendet wurden.

WEM STEHT DIESE LEISTUNG ZU?

Anrecht auf den vergüteten Ruhetag haben:

  • alle NISF-versicherten Arbeitnehmer, unabhängig von deren Einstufung und Arbeitssektor. Kein Anrecht haben :
    • Selbständige;
    • arbeitnehmerähnlich Beschäftigte, die in der Sonderverwaltung eingetragen sind.

DER ANTRAG

Der Lohnabhängige wird für den Tag der Blutspende vom Arbeitgeber wie gewöhnlich entlohnt. Daraufhin muss der Arbeitgeber die Rückerstattung des vorgestreckten Lohnbetrages beantragen. Die Rückerstattung kann nur von folgenden Arbeitgebern beantragt werden:

  • von jenen, die nicht zur Beitragsmeldung verpflichtet sind;
  • von den Handwerkern, die ausschließlich Lehrlinge beschäftigen.

Der Antrag ist ausschließlich über einen der folgenden Kanäle zu übermitteln:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif).

LEISTUNGSAUSMASS

Für den Tag der Blutspende werden dem Arbeitnehmer die nicht gearbeiteten Stunden vergütet. In einigen Fällen steht dem Arbeitnehmer keine Entlohnung (z.B. bei Kurzarbeitswoche, falls die Blutspende an einem Samstag erfolgte) bzw. eine Entlohnung in reduziertem Ausmaß zu (z.B.: sofern der Arbeitnehmer den Arbeitsturnus vorzeitig beendet hat, um anschließend zur Blutspende zu gehen).