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Elternzeit für selbständig Tätige

Veröffentlichung: 24/02/2017

Beim Elternurlaub handelt es sich um einen bezahlten fakultativen Sonderurlaub, der sowohl der Mutter als auch dem Vater (auch bei Adoption bzw. Anvertrauung) zusteht, sofern diese ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis und ein minderjähriges Kind haben.

WEM STEHT DER ELTERNURLAUB ZU?

Der Elternurlaub kann von den selbständig Tätigen beansprucht werden, welche im Vormonat vor Inanspruchnahme des Elternurlaubes die Beiträge (bzw. einen Teil davon) eingezahlt haben. Während des Elternurlaubs darf keine Arbeitstätigkeit ausgeführt werden.

ZUSTEHENDES ZEITAUSMASS

Es stehen höchstens 3 Monate zu, die bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden können. Bei in- und ausländischer Adoption oder voradoptiver Anvertrauung wird der Elternurlaub für höchstens 3 Monate gewährt und muss innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme des minderjährigen Kindes in Anspruch genommen werden. Das Kind darf dabei nicht älter als 12 Jahre alt sein. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten und bei Adoption bzw. Anvertrauung von mehreren Kindern steht der Elternurlaub für jedes einzelne Kind zu, immer gemäß den obigen Bedingungen.

LEISTUNGSAUSMASS

Das Leistungsausmaß beträgt 30% der konventionellen Entlohnung, die zu Jahresbeginn des Elternurlaubes vorgesehen ist.

VOUCHER FÜR BABYSITTING UND KINDERTAGESSTÄTTEN

Mit Gesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012 ist für den Dreijahres-Zeitraum 2013-2015 versuchsweise die Möglichkeit eingeführt worden, dass die Mutter, anstelle des Elternurlaubs und in den elf Monaten nach Beendigung des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs, die sog. Voucher (Gutscheine für die Kinderbetreuung) in Anspruch nehmen kann. Diese Gutscheine dienen zur Abdeckung der Kosten für ein Kindermädchen oder für eine öffentliche bzw. private Kindertagesstätte.

Weitere Informationen können online, auf der Seite 'Voucher baby sitting – asili nido', nachgelesen werden; dort werden das Dekret des Ministers für Arbeit und Soziales vom 22. Dezember 2012 und das NISF-Rundschreiben Nr. 48 vom 28. März 2013 genau erläutert.

Laut Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 kann der Elternurlaub auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Dabei wird es den Kollektivverhandlungen auf Bereichsebene überlassen, die Bedingungen zur stundenweise Inanspruchnahme, die Berechnungskriterien sowie das Verhältnis zur Umwandlung der Stunden in volle Arbeitstage festzulegen.

DER ANTRAG

Der Antrag auf Elternurlaub muss telematisch über einen der folgenden Kanäle eingereicht werden:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Der Online-Antrag muss noch vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs eingereicht werden; erfolgt die Beantragung nachträglich, dann können nur die Tage nach Einreichdatum des Antrags ausbezahlt werden.

Das Leistungsgeld wird vom NISF direkt ausbezahlt. Wird das Geld nicht innerhalb von einem Jahr ab Beendigung der Elternzeit ausbezahlt, so verjährt sich der Leistungsanspruch. Diese Verjährung wird jedoch unterbrochen, falls der/die Antragsteller/in Unterlagen mit einem sicheren Datum beim NISF vorlegt (wie z.B. Zahlungsbeantragungen, – aufforderungen usw.).