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Mutter- u. Vaterschaftsurlaub für Lohnabhängige

Veröffentlichung: 24/02/2017

Mutter- und Vaterschutz sowie die diesbezüglichen Freistellungen und Urlaubszeiten werden vom Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151 vom 26. März 2001 geregelt (sog. Einheitstext zur Mutter- und Vaterschaft, in der Folge E.T. genannt).

ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER

Es handelt sich beim Mutterschaftsurlaub um eine obligatorische Arbeitsenthaltung, die der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und der ersten Lebensmonate des Kindes gewährt wird. Für diese Pflichtruhezeiten bezieht die Arbeitnehmerin keine Entlohnung, sondern ein Leistungsgeld, das auch bei Adoption bzw. Anvertrauung eines Minderjährigen zusteht.

Sollte die Mutter aufgrund bestimmter Umstände diesen bezahlten Urlaub nicht in Anspruch nehmen können, kann der Vater davon in Genuss kommen (sog. Vaterschaftsurlaub).

LEISTUNGSBERECHTIGTE

  • Arbeitnehmerinnen, für welche beim NISF auch die Mutterschaftsbeiträge eingezahlt werden (Lehrlinge, Arbeiterinnen, Angestellte, Führungskräfte), und die zu Beginn des Mutterschaftsurlaubes ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben.
  • Arbeitslose bzw. suspendierte Arbeitnehmerinnen, unter der Bedingung, dass der Mutterschaftsurlaub (Art. 24 des E.T.):
    • innerhalb von 60 Tagen ab dem letzten Arbeitstag begonnen wurde;
    • nach den oben angeführten 60 Tagen begonnen wurde, und diese Anrecht auf Arbeitslosen-, Mobilitäts- oder Lohnausgleichsgeld haben. Arbeitslose, für welche in den letzten zwei Jahren keine Arbeitslosenbeiträge eingezahlt wurden, beziehen das Leistungsgeld, sofern der Mutterschaftsurlaub innerhalb von 180 Tagen ab dem letzten Arbeitstag begonnen wurde, und im Biennium vor Beginn der Mutterschaft, mindestens 26 Wochenbeiträge beim NISF eingezahlt wurden.
  • Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen mit befristetem bzw. unbefristetem Arbeitsvertrag, die im Jahr, in dem der Mutterschaftsurlaub begonnen wurde, als Tagelöhnerinnen eingestuft waren. Dies muss aus den jährlichen Namensverzeichnissen hervorgehen, wobei mindestens 51 Tage landwirtschaftliche Arbeit geleistet wurde.
  • Haus- und Familienangestellte, die im Jahr, in dem der Mutterschaftsurlaub begonnen wurde, über mindestens 26 Wochenbeiträge oder im Biennium vor Beginn der Mutterschaft über 52 Wochenbeiträge verfügen.
  • Heimarbeiterinnen;
  • Arbeitnehmerinnen, die sozial- oder gemeinnützliche Tätigkeiten lt. Art. 65 des E.T. ausüben (sog. LSU oder APU).

Öffentliche Bedienstete (auch der abgeschafften Körperschaften Inpdap und Enpals) haben nicht auf diese Art von Mutterschaft Anrecht. Besagte Kategorie muss sich an die einschlägigen Bestimmungen halten, die im Bereich der öffentlichen Verwaltung vorgesehen sind.

WAS STEHT ZU?

Eine obligatorische Arbeitsenthaltung, die folgende Zeiträume umfasst:

Vor der Geburt:

  • 2 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (mit Ausnahme der flexiblen Handhabung der Freistellung) und den Tag der Entbindung;
  • Zeiten eines vorzeitigen Arbeitsverbots, das entweder von der Sanitätseinheit (bei einer Risikoschwangerschaft) oder vom Arbeitsinspektorat (wegen unzumutbarer Arbeit) verfügt wird.

Nach der Geburt:

  • 3 Monate nach der Geburt (mit Ausnahme der flexiblen Handhabung der Freistellung); falls die Entbindung nach dem voraussichtlichen Termin stattfindet, auch die Zeit zwischen dem voraussichtlichen und dem tatsächlichen Geburtstermin. Bei einer Frühgeburt stehen, zusätzlich zu den 3 Monaten nach der Geburt, auch die Zeiten zwischen dem tatsächlichen und dem voraussichtlichen Geburtstermin zu;
  • weitere vom Arbeitsinspektorat verfügte Zeiten, da es sich um eine unmittelbar nach der Geburt unzumutbare Arbeit handelt.

Bei einer Zwillingsgeburt ändert sich die Dauer des Mutterschaftsurlaubs nicht.

Bei einer Frühgeburt mit stationärer Aufnahme des Neugeborenen, kann die Arbeitnehmerin den Mutterschaftsurlaub nach der Geburt ganz oder nur teilweise in Anspruch nehmen, sobald das Kind nach Hause geht. Der gesundheitliche Zustand der Arbeitnehmerin muss allerdings die Wiederaufnahme der Arbeit ermöglichen (siehe Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 116/2011).

Ein Schwangerschaftsabbruch nach dem 180. Schwangerschaftstag wird in jeder Hinsicht als "Geburt" betrachtet. In einem solchen Fall darf die Arbeitnehmerin die volle Mutterschaftszeit in Anspruch nehmen, außer sie beschließt ihre Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen (lt. Art. 16, Abs. 1 bis des E.T., abgeändert durch das GvD Nr. 119/2011).

Bei einer italienischen Adoption oder Anvertrauung eines Minderjährigen, gemäß Ges. Nr. 184/1983, steht der Mutterschaftsurlaub für die 5 Monate nach der tatsächlichen Aufnahme des adoptierten oder des zur Voradoption anvertrauten Minderjährigen zu (inklusive Aufnahmetag).

Bei internationalen Adoptionen oder voradoptiven Anvertrauungen steht der Urlaub, gemäß Gesetz Nr. 184/1983, für die 5 Monate nach der Ankunft des adoptierten/anvertrauten Minderjährigen in Italien zu (inklusive Einreisetag). Der Urlaub kann, auch teilweise, vor der Einreise des Minderjährigen in Anspruch genommen werden, wobei der Mutterschaftsurlaub auch in diesem Fall insgesamt 5 Monate beträgt. Der Urlaub, der nicht vor der Einreise des Minderjährigen in Anspruch genommen wird, kann, auch aufgeteilt, innerhalb von 5 Monaten ab dem obgenannten Einreisedatum beansprucht werden. Die ausländischen Aufenthaltszeiten, denen keine in Italien gültige Adoptions- oder Anvertrauungsmaßnahme folgt, können nicht als Mutterschaftsurlaub vergütet werden, und müssen anders gerechtfertigt werden. Für die Aufenthaltszeiten im Ausland ist auch ein unbezahlter bzw. nicht entschädigter Urlaub vorgesehen.

Bei einer nicht voradoptiven Anvertrauung stehen, gemäß Gesetz Nr. 184/1983, 3 Monate Mutterschaftsurlaub zu, wobei diese, auch aufgeteilt, innerhalb von 5 Monaten ab dem Anvertrauungsdatum beansprucht werden müssen.

DER VATERSCHAFTSURLAUB

Dieser steht bei Eintreten bestimmter Umstände zu, welche die Mutter des Kindes betreffen, unabhängig davon, ob diese arbeitstätig ist oder nicht. Anrecht auf Vaterschaftsurlaub besteht:

  • bei Ableben oder schwerwiegender Beeinträchtigung der Mutter. Der Tod der Mutter muss aus der Verantwortlichkeitserklärung im telematischen Antrag hervorgehen. Die ärztlichen Bescheinigungen, aus denen die schwerwiegende Beeinträchtigung hervorgeht, muss beim Sanitätsamt des NISF in verschlossenem Umschlag entweder am Schalter abgegeben oder per Post mittels Einschreibebrief übermittelt werden;
  • wenn das Kind von der Mutter verlassen wird. Das Verlassen (bzw. die Nichtanerkennung des Neugeborenen) seitens der Mutter muss aus der Verantwortlichkeitserklärung im telematischen Antrag hervorgehen;
  • wenn das Kind ausschließlich dem Vater anvertraut wird (Art. 155-bis des ZGB). Zu dessen Nachweis ist dem telematischen Antrag entweder der Richterbeschluss, mit dem die alleinige Anvertrauung verfügt wurde, beizulegen. An dessen Stelle kann auch eine Verantwortlichkeitserklärung beigelegt werden, die die Daten des Richterbeschlusses und des Gerichtes enthalten muss;
  • wenn die Arbeitnehmerin auf den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub bei Adoption oder Anvertrauung eines Minderjährigen ganz oder teilweise verzichtet. Der Verzicht muss aus der hierfür vorgesehenen Verantwortlichkeitserklärung im telematischen Antrag hervorgehen.

Der Vaterschaftsurlaub, der nach Eintreten eines obgenannten Umstandes zusteht (Tod, schwerwiegende Beeinträchtigung, usw.), stimmt zeitlich mit dem Mutterschaftsurlaub überein, den die arbeitstätige Mutter nicht in Anspruch genommen hat. Falls die Mutter nicht arbeitstätig ist, endet der Vaterschaftsurlaub drei Monate nach der Geburt. Bei einer Frühgeburt mit stationärer Aufnahme des Neugeborenen kann der Vaterschaftsurlaub vollständig oder teilweise auf die Zeit verschoben werden, nachdem das Kind nach Hause kommt.

ARBEITSENTHALTUNG DES ARBEITNEHMERS (VATER)

Mit Gesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012 sind für den Dreijahreszeitraum 2013-2015 folgende Maßnahmen zur Unterstützung der Vaterschaft, versuchsweise, eingeführt worden:

  • Der erwerbstätige Vater muss sich innerhalb der fünf Monate nach der Geburt des Kindes einen Tag lang der Arbeit enthalten. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Recht, d.h. das der Vater zeitgleich mit der Mutter (nach der Geburt) beanspruchen kann. Dabei steht ihm die 100% Entlohnung zu.
  • Der Arbeitnehmer kann zudem innerhalb des fünften Monats ab der Geburt des Kindes einen zusätzlichen Sonderurlaub beanspruchen (auch zwei aufeinanderfolgende Tage), allerdings nur bei Verzicht der Mutter auf einen bzw. zwei Tage Mutterschaftsurlaub. Auch in diesem Fall steht die gesamte Entlohnung zu.

Weitere Informationen können online, auf der Seite "Congedi papà" nachgelesen werden; dort werden das Dekret des Ministers für Arbeit und Soziales vom 22. Dezember 2012 und das NISF-Rundschreiben Nr. 48 vom 28. März 2013 genau erläutert.

WIEVIEL STEHT ZU?

Während des Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaubs hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anrecht auf 80% der Tagesentlohnung, die aufgrund der letzten Bezüge unmittelbar vor Beginn der Arbeitsenthaltung berechnet wird (in der Regel aufgrund des letzten Arbeitsmonats vor Beginn der Mutterschaft).

WER ZAHLT DIESE LEISTUNG AUS?

In der Regel wird dieses Leistungsgeld vom Arbeitgeber im Voraus ausbezahlt.

Das Mutterschaftsgeld wird folgenden Arbeitnehmerinnen direkt vom NISF ausbezahlt:

  • Saisonarbeiterinnen
  • Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen (außer wenn der Arbeitgeber den Fixangestellten das Mutterschaftsgeld vorstreckt);
  • im Schauspielwesen tätigte Arbeitnehmerinnen (bei Gelegenheitsanstellung oder befristeter Aufnahme);
  • Haus- und Familienangestellte;
  • Arbeitslos oder suspendierte Arbeitnehmerinnen.

Das Mutterschaftsgeld wird vom NISF direkt ausbezahlt. Der Zahlungsmodus kann im Antrag gewählt werden:

  • entweder in bar beim Postamt,
  • oder mittels Gutschrift auf dem Bank- oder Postkonto.

DER ANTRAG

Der Antrag auf Mutterschaft bzw. Vaterschaft ist dem NISF telematisch zu übermitteln, und zwar:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat (www.inps.it – Online-Dienste);
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen bzw. die Intermediäre des Instituts – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste

Normalerweise muss der telematische Antrag auf Mutterschaft vor Beginn der Mutterschaftszeit eingereicht werden, jedenfalls binnen von einem Jahr ab Ende des vergütbaren Zeitraums, damit der/die Betreffende nicht den Leistungsanspruch verliert.

Die Arbeitnehmerin muss das Geburtsdatum des Kindes und die betreffenden Personaldaten innerhalb von 30 Tagen ab der Geburt über einen der oben angeführten telematischen Dienste mitteilen.

UNTERLAGEN, DIE IN PAPIERFORM EINZUREICHEN SIND

Die ärztliche Bescheinigung (aus der die Schwangerschaft hervorgeht) sowie die anderen Unterlagen, die zur Auszahlung des Mutter- bzw. Vaterschaftsgeld erforderlich sind, müssen in Originalform bei der zuständigen NISF-Amtsstelle eingereicht werden. Diese Dokumente können am Schalter abgegeben oder per Post mittels Einschreibebrief übermittelt werden.

Auf dem Umschlag, der die ärztlichen Unterlagen enthält, ist Folgendes anzuführen:

  • die Protokollnummer, die beim Online-Verfahren zur Übermittlung der Unterlagen zugewiesen wurde;
  • die Angabe "Unterlagen zur Beantragung der Mutter-/Vaterschaft – Ärztliche Bescheinigungen" (gemäß Datenschutzgesetz).

VERJÄHRUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS

Der Leistungsanspruch verjährt sich nach einem Jahr ab Ende des Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaubs. Zur Anspruchsbeibehaltung muss die/der Betreffende noch vor Ablauf des besagten Jahres, die mit einem sicheren Datum versehenen Unterlagen einreichen. Das Ansuchen um Unterbrechung der Verjährungsfrist kann beim NISF auch mit zertifizierter E-Mail (PEC) oder per Post (Einschreibebrief mit Rückantwort) übermittelt werden.