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Änderung der Daten von Handwerkern

Veröffentlichung: 05/02/2021

Handwerkliche Unternehmer müssen die Daten über ihre Geschäftstätigkeit durch die beim Register der Handwerksunternehmen einzureichende Einheitliche Mitteilung ändern, um alle Verwaltungsvorschriften sowohl für das Handelsregister als auch für die Sozialversicherung durch das INPS zu erfüllen.

Die Verwendung der Einheitlichen Mitteilung ist obligatorisch für:

  • Einzelunternehmen;
  • Familienunternehmen;
  • Personengesellschaften (KG und OHG);
  • Kapitalgesellschaften (GmbH mit einem oder mehreren Gesellschaftern).

Die Einheitliche Mitteilung, die nicht nur für das Unternehmensregister, sondern auch für das Handwerksregister (Feld AA) gilt, muss online oder auf Datenträger bei der Handelskammer eingereicht werden.

Im Falle einer Änderung der Geschäftstätigkeit ist die Einheitliche Mitteilung zur Aktualisierung der folgenden Informationen im Handelsregisterarchiv obligatorisch:

  • Änderung der Firmenadresse;
  • Änderung der Wohnsitzadresse des Eigentümers oder eines Gesellschafters;
  • Änderung der personenbezogenen Daten des Eigentümers oder eines Gesellschafters;
  • Änderung der Rechtsform;
  • Änderung der ausgeübten Tätigkeit.