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Fonds des öffentlichen Verkehrs

Veröffentlichung: 05/02/2021

Der Fonds des öffentlichen Verkehrs, der durch das interministerielle Dekret Nr. 86985 vom 9. Januar 2015, das später durch die interministerielle Dekret Nr. 97510 vom 17. Oktober 2016 geändert wurde, geregelt wird, hat keine Rechtspersönlichkeit, stellt eine Verwaltung des INPS dar und verfügt über eine unabhängige Finanz- und Vermögensverwaltung.

Der Fonds sieht die Durchführung von Maßnahmen für Arbeitnehmer im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen vor, um den Wandel und die Erneuerung von Berufstätigen zu fördern und Instrumente zur Unterstützung von Einkommen und Beschäftigung zu schaffen (INPS-Rundschreiben vom 30. September 2016, Nr. 186 und INPS-Rundschreiben 31. Oktober 2017, Nr. 160).

Insbesondere bietet der Fonds folgende Auszahlungen:

  • Grundleistungen "assegni ordinari";
  • Zusatzleistungen zur Neuen Sozialversicherung für Beschäftigung (NASpI);
  • Finanzierung von Schulungsprogrammen nach Abschluss von Sondervereinbarungen mit den interprofessionellen Fonds;
  • Außerordentliche Zuschüsse zur Einkommensunterstützung (nicht in diesem Blatt enthalten).

Die oben aufgeführten Leistungen richten sich an alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Führungskräften, aber auch an Auszubildende mit einem Berufsausbildungsvertrag, von öffentlichen Verkehrsunternehmen, die in den sechs Monaten vor Beginn der Aussetzung/Verkürzung der Arbeitszeit durchschnittlich mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt haben.

Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer mit Ausbildungsverträgen für Qualifikationen sowie Ausbildungen an Berufsschulen, Ausbildungen an Schulen der Sekundarstufe II, höhere technische Fachausbildungen sowie Arbeitnehmer mit Hochschul- und Forschungsausbildungsverträgen.

Die Grundleistungen "assegni ordinari" stehen allen Arbeitnehmern offen, die von der Verkürzung der Arbeitszeit oder der Aussetzung der Arbeit aus den in den Rechtsvorschriften über ordentlichen oder außerordentlichen Lohnausgleich (nur für Umstrukturierungsprozesse von Unternehmen) vorgesehenen Gründen betroffen sind.

Entlassene Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf die außerordentlichen Leistungen haben, können zum NASpI-Arbeitslosengeld ein zusätzliches Sozialhilfegeld beziehen.

Beginn und Dauer

Die Grundleistung wird für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen gezahlt, der in einem mobilen Zweijahreszeitraum zu zählen ist. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum vierteljährlich, vorbehaltlich der Einreichung eines neuen Antrags, bis zu einem Höchstbetrag von 12 Monaten in einem mobilen Zweijahreszeitraum verlängert werden. Die Verlängerung wird vom Ausschuss nach Überprüfung der Anforderungen an die Ausnahmeregelung genehmigt.

Hat das Unternehmen die einkommensstützende Leistung zwölf aufeinanderfolgende Monate lang in Anspruch genommen, so kann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn eine Zeitspanne von mindestens 52 Wochen normaler Beschäftigung abgelaufen ist.

Die maximale Gesamtdauer der Grundleistung darf 24 Monate in einem Fünfjahreszeitraum nicht überschreiten.

Höhe der Leistung

Die Grundleistung besteht in der Ergänzung des Gehalts für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung aus den in der ordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGO) und außerordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGS) vorgesehenen Gründen und damit aus Gründen, die nicht vom Willen des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers abhängen, ausgesetzt oder gekürzt wird.

Lohnausgleichszahlungen müssen für den Zeitraum gewährt werden, der für die Wiederaufnahme der unterbrochenen Produktion erforderlich ist. Die Höhe der Leistung ist auf 80% des Gesamtgehalts festgesetzt, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden, zwischen null Stunden und der Obergrenze der vertraglichen Arbeitszeit, geschuldet worden wäre.

Daher beträgt für 2019 der monatliche Höchstbetrag der Leistung, die um 5,84 %, welche zur Verfügung des Fonds verbleiben, gekürzt wird, 935,21 Euro im Falle von einem Gehalt von 2.148,74 Euro oder weniger und 1.124,04 Euro im Fall von einem Gehalt von mehr als 2.148,74 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 5 vom 25. Januar 2019). Die Beträge werden jährlich aufgrund der bei der Ordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGO) gebräuchlichen Methoden und Kriterien neu berechnet.

Im Falle der Inanspruchnahme der Grundleistung zahlt der Fonds den Beitrag im Zusammenhang mit der Verwaltung, bei der der betroffene Arbeitnehmer registriert ist.

Darüber hinaus schließt der Fonds Sondervereinbarungen mit dem interprofessionellen Fonds ab, dem die Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Verkehrs angehören, um die Durchführung von Schulungsprogrammen zur Umstellung oder Umschulung von eventuell entlassenem Personal auch in Verbindung mit den zuständigen nationalen Fonds oder der Europäischen Union zu gewährleisten. Die aus diesen Konventionen resultierenden Ressourcen bleiben an den Schulungszweck gebunden.

Der Fonds ist zu einem ausgeglichenen Haushalt verpflichtet und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen. Unterstützungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven und im Rahmen der bereits erworbenen Mittel gewährt.

Für die Finanzierung der Grundleistung erhebt der Fonds einen ordentlichen monatlichen Beitrag von 0,50 % (davon 0,333 % vom Arbeitgeber und 0,167 % von den Arbeitnehmern), der sich auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts aller Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Führungskräften, berechnet.

Die ordentlichen Beiträge sind ab der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets zur Errichtung des Fonds (März 2015) laufenden Gehaltsperiode fällig.

Im Falle der Auszahlung der Grundleistungen durch den Fonds ist auch ein vom Arbeitgeber zu tragender Zusatzbeitrag in Höhe von 1,5 % auf das zu Sozialversicherungszwecken zu versteuernde Gehalt zu zahlen, der den Arbeitnehmern, die die Leistungen in Anspruch nehmen, verloren geht.

Die Zahlung vom Arbeitgeber an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer wird am Ende jeder Auszahlungsperiode geleistet und vom INPS an den Arbeitgeber auf der Grundlage des INPS-Rundschreibens Nr. 170 vom 15. November 2017 erstattet oder von diesem in der monatlichen Beitragsmeldung ausgeglichen, wie im INPS-Rundschreiben Nr. 170 vom 15. November 2017 dargestellt. Der Gesetzgeber hat verbindliche Fristen für die Anpassung oder Erstattung der vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer gezahlten Zuschläge festgelegt, die unter Androhung der Verwirkung innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der INPS-Genehmigung erfolgen müssen.

Direkte Zahlungen können vom Verwaltungsrat nur auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien bei schwerwiegenden und dokumentierten finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens genehmigt werden.

Der entsprechende Beitrag wird auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts berechnet und wird bei der Erlangung des Anspruchs auf eine Rente (einschließlich des für Sozialversicherungszwecke zu versteuernden Gehalts) und für die Bestimmung ihres Umfangs berücksichtigt.

Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Finanzierungssatzes, der in der Rentenverwaltung jedes begünstigten Arbeitnehmers gilt.

Arbeitnehmer, die während des Bezugs der Grundleistung einer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit nachgehen, haben für die geleisteten Arbeitstage keinen Anspruch auf Leistungszahlung. Das Verbot der Kumulierung kann in den Formen der völligen Unvereinbarkeit, vollständiger oder teilweiser Kumulierung gemäß INPS-Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010 und gemäß INPS-Rundschreiben Nr. 89 vom 23. Mai 2017, Absatz 2.9.c bestehen.

Gegen die vom Verwaltungsrat getroffenen Maßnahmen kann der Ausschuss innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses Verwaltungsbeschwerde einlegen.

Voraussetzungen

Da es keine Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gibt, kann der Antrag auf die Maßnahme auch bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung gestellt werden, sofern dem Antrag der Abschluss der in den nationalen Tarifverträgen vorgesehenen Verfahren und die geltenden Rechtsvorschriften über Prozesse zur Änderung der Arbeitsbedingungen oder des Beschäftigungsniveaus vorausgehen und das am Ende der Verfahren erstellte Protokoll beigefügt wird.

Im Falle einer Aussetzung oder Verringerung der Produktionstätigkeit ist der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet, die Informations- und Konsultationspflichten der Gewerkschaften zu erfüllen. Um die Erfüllung dieser Verpflichtungen, die im Tarifvertrag vom 23. Mai 2016 festgelegt sind, zu überprüfen, muss eine Kopie der Quittungen des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein oder der PEC vorliegen, mit der die vorherige Mitteilung an die RSU/RSA und die territorial zuständigen Sekretariate der Gewerkschaftsorganisationen, die die oben genannte Vereinbarung festlegen, übermittelt wurde.

Antragstellung

Der Antrag auf die Grundleistung muss online beim INPS über den dafür vorgesehenen Dienst eingereicht werden, und zwar frühestens 30 Tage nach Beginn der Aussetzung oder Reduzierung des Arbeitsverhältnisses und spätestens 15 Tage nach dem Beginn.

Die Prüfung der Anträge wird vom Verwaltungsrat in erster Linie für Anträge im Zusammenhang mit den Grundleistungen und in zweiter Linie für Anträge im Zusammenhang mit Zusatzleistungen zum NASpI-Arbeitslosengeld, außerordentlichen Zuschüssen und Schulungen in der chronologischen Reihenfolge der Antragstellung durchgeführt.