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Löschung – Gewerbetreibende

Veröffentlichung: 05/02/2021

Gewerbetreibende beginnen und beenden ihre Tätigkeit mit der Comunicazione Unica, die bei der Handelskammer vorzulegen ist, um alle administrativen Verpflichtungen zu erfüllen, die für das Handelsregister, für das INPS in Bezug auf die Renten- und Sozialversicherungen und zur Erteilung von Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer vorgesehen sind.

Die Inanspruchnahme der Comunicazione Unica ist Pflicht für

  • Einzelfirmen;
  • Familienunternehmen;
  • Personengesellschaften (Kommandit- und offene Handelsgesellschaften);
  • Kapitalgesellschaften (mit beschränkter Haftung einer oder mehrerer Personen).

Zur Vereinfachung der administrativen Erfüllungen wurde am 1. April 2010 das obligatorische Eintragungssystem „Comunicazione Unica per la nascita dell‘impresa“ (ComUnica) eingeführt.

Die Comunicazione Unica muss online oder auf einem elektronischen Datenträger bei der Handelskammer sowohl bei Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit als auch bei deren Änderung oder Stilllegung eingereicht werden.

Bei Stilllegung der Tätigkeit ist die Comunicazione Unica Pflicht, um die folgenden Angaben in den Archiven des Handelsregisters zu aktualisieren:

  • Stilllegung des Unternehmens;
  • Stilllegung der Gesellschaft;
  • Ausscheiden aus dem Amt des Gesellschafters.