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Mitteilungen an die Steuerbehörden (abzugsfähige und absetzbare Gebühren)

Veröffentlichung: 29/04/2021

Über den Dienst „Mitteilungen an die Steuerbehörden“ („Comunicazioni al Fisco“) ist es allen steuerpflichtigen Bürgern möglich, die bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zum Zwecke der Erstellung der vorausgefüllten Einkommenserklärung vom INPS an die italienische Steuerbehörde „Agenzia delle Entrate“ mitgeteilten abzugsfähigen und absetzbaren Gebühren zu überprüfen.

Es handelt sich um einen Dienst für Nutzer, die überprüfen möchten, welche steuerlich abzugsfähigen oder absetzbaren Gebühren das INPS im jeweiligen Besteuerungs-Referenzjahr bereits an die Steuerbehörde „Agenzia delle Entrate“ übermittelt hat.

Es folgt eine Auflistung aller abzugsfähigen und absetzbaren Gebühren, die das INPS an die italienische Steuerbehörde „Agenzia delle Entrate“ übermitteln kann:

  • Renten- und Sozialversicherungsbeiträge, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt wurden, sowie Beiträge, die freiwillig an die eigene Pflicht-Rentenkasse gezahlt wurden, einschließlich der Gebühren für die Zusammenführung von Versicherungszeiten (Art. 10, Abs. 1, Buchstabe e) des italienischen Einheitstextes zur Einkommensteuer TUIR, und Beiträge, die für für Haushaltshilfen sowie Pflegekräfte (Haushaltshilfen und Betreuer) eingezahlt wurden;
  • Beiträge für die Zusatzvorsorge (Art. 10, Abs. 1, Buchstabe e-bis) des TUIR);
  • Versicherungsprämien der Lebens-, Sterbe- und Unfallversicherung (Art. 15 des TUIR);
  • Zinsaufwendungen und Nebenkosten im Zusammenhang mit laufenden Darlehen (Art. 15 des TUIR);
  • Ausgaben und erhaltene Rückerstattungen für den Besuch von Kindertagesstätten;
  • vom INPS über die vom Auftraggeber für Dienste von Haushaltshilfen verwendeten Haushaltsschecks „libretto famiglia“ eingezogene Rentenbeiträge und INAIL-Prämien;
  • Rückforderung des INPS von unrechtmäßig ausgezahlten Leistungen, die in den Vorjahren zur Einkommensbildung beigetragen haben, an nicht steuerpflichtige Personen (für die daher keine Einheitliche Bescheinigung CU ausgestellt wird) - die vom Gesamteinkommen des Rückzahlungsjahr oder, wenn sie innerhalb des Rückzahlungs-Besteuerungszeitraums nicht ganz oder teilweise abgeschrieben wurden, in den darauf folgenden Besteuerungszeiträumen abgezogen werden können (Art. 10, Abs. 1, Buchstabe b-bis) des TUIR; Art. 1, Abs. 174 des italienischen Gesetzes Nr. 147 vom 27. Dezember 2013);
  • an nicht steuerpflichtige Personen zurückgezahlte Rentenbeiträge, für die das INPS in den Vorjahren den Anteil der abzugsfähigen Gebühren an die Steuerbehörde „Agenzia delle Entrate“ mitgeteilt hat.

Der Dienst steht online zur Verfügung und kann unter Verwendung der eigenen Zugangsdaten (PIN, SPID, CIE oder CNS) genutzt werden. Er ermöglicht die Ansicht und das Erstellen eines Ausdrucks der abzugsfähigen und absetzbaren Gebühren, die das INPS der italienischen Steuerbehörde „Agenzia delle Entrate“ bereits für die Vorbereitung der vorausgefüllten Einkommenserklärung übermittelt hat.

Die Dokumentation der Gebühren kann ab dem Datum eingesehen werden, an dem die vorausgefüllte Erklärung durch die Steuerbehörde „Agenzia delle Entrate“ eröffnet wird, und kann über den entsprechenden Befehl ausgedruckt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Gebühren bereits in der vorausgefüllten Erklärung enthalten sind.

Der Beitragszahler, der die von der Steuerbehörde „Agenzia delle Entrate“ zur Verfügung gestellte vorausgefüllte Erklärung nutzen möchte, muss überprüfen, ob die in der Erklärung enthaltenen Angaben mit den im Onlinedienst angegebenen Daten übereinstimmen. Stellt er dabei Unstimmigkeiten fest, muss er die vorausgefüllte Erklärung auf Grundlage der durch die mit der letzten vom INPS ausgestellten Mitteilung bereitgestellten Daten abändern.

Für die Dokumentation, die als Bevollmächtigter oder als Erbe des verstorbenen Anspruchsberechtigten anzufordern ist, kann dieser Dienst nicht genutzt werden. In diesem Fall ist es erforderlich, sich an die zuständige INPS-Stelle zu wenden, da eine Überprüfung der Dokumentation erforderlich ist. Wenn die Mitteilung durch einen Bevollmächtigten durchgeführt werden soll, sind neben der Bevollmächtigung zur Ausstellung der Bescheinigung an das INPS auch Kopien der Ausweisdokumente des Betroffenen und des Bevollmächtigten erforderlich. Erben hingegen müssen eine eidesstattliche Erklärung sowie eine Kopie des Ausweisdokuments vorlegen.