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TFR-Abfindung an Hinterbliebene von öffentlich Bediensteten

Veröffentlichung: 12/05/2021

Im Falle des Todes eines in Dienst stehenden Versicherten (Art. 2122 BGB) steht die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene TFR-Abfindung den Familienangehörigen zu.

Das Geld steht dem Ehepartner, den Kindern und, wenn sie auf Kosten des Arbeitnehmers gelebt haben, den Verwandten bis zum dritten Grad und den Verwandten durch Heirat bis zum zweiten Grad zu.

Wenn es keine Vereinbarung zwischen den berechtigten Parteien gibt, wird die TFR-Abfindung nach den Bedürfnissen jedes Einzelnen und entsprechend der Entscheidung des Gerichts, bei dem der Rechtsweg beschritten wurde, aufgeteilt. In Ermangelung solcher Begünstigten wird die TFR-Abfindung allen durch Testament bestimmten Erben oder, wenn kein Testament vorliegt, den gesetzlichen Erben ausgezahlt.
Stirbt der Versicherte nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, wird der Betrag, der wie jedes andere Vermögen als Abfindung anfällt, Teil der Erbschaft und ist nach den Regeln der Erbfolge an die im Testament bestimmten oder gesetzlichen Erben zu zahlen. Die Leistung kann nicht beantragt werden und wird von Amts wegen automatisch ausgezahlt.