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Rente für Zivilblinde

Veröffentlichung: 06/11/2020

Eine Rente für Blinde ist eine wirtschaftliche Leistung, die auf Antrag an Erwachsene gezahlt wird, die als vollständig blind mit einer restlichen Sehkraft 00 auf beiden Augen anerkannt sind, mit eventuellen Korrekturen (Artikel 5 des Gesetzes Nr. 508 vom 21. November 1988 besagt, dass der vollständig zivilblinde Minderjährige keinen Anspruch auf eine Rente hat, sondern auf das Pflege- und Betreuungsgeld "indennità di accompagnamento").

Die Rente richtet sich an vollständig blinde Erwachsene in wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit einem Einkommen, das die gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Schwellenwerte nicht überschreitet.

BEGINN UND DAUER

Um den Anspruch auf die finanzielle Unterstützung geltend zu machen, muss der Bürger die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen beantragen, indem er über den Dienst "Zivilinvalidität - Antrag auf Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen" einen Antrag stellt.

Nach Erfüllung der gesundheitlichen und administrativen Anforderungen wird die Leistung für 13 Monatsbeträge gezahlt, beginnend mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einreichung des Antrags folgt, oder ausnahmsweise mit dem Tag, der von den zuständigen Gesundheitskommissionen in dem vom Institut übermittelten Bericht über die Anerkennung der Zivilinvalidität angegeben wird.

Die Rente ist auch nach Vollendung des 67. Lebensjahres zu zahlen. Sie kann nicht von den Hinterbliebenen in Anspruch genommen werden.

HÖHE DER LEISTUNG

Für das Jahr 2019 beträgt der Rentenbetrag 308,93 Euro für nicht untergebrachte Blinde und 285,66 Euro für untergebrachte Blinde und es wird ein13 Monatsgehalt bezahlt.

Die persönliche Einkommensgrenze pro Jahr liegt für das Jahr 2018 bei 16.814,34 Euro.

Zur Überprüfung der Einkommensvoraussetzungen bei der ersten Auszahlung werden die vom Antragsteller vermuteten Einnahmen des laufenden Jahres berücksichtigt. In den folgenden Jahren werden bei Rentenbezug die im zu Grunde gelegten Kalenderjahr erzielten Einkünfte berücksichtigt, während bei anderen Einkommensarten die in den Vorjahren erzielten Beträge zu Grunde gelegt werden.

Die Höhe der Rente kann bei besonderen Einkommensbedingungen um einen gesetzlich festgelegten Monatsbetrag erfüllt werden (Erhöhung).

Voraussetzungen

Vollständig Blinde, die die folgenden Gesundheits- und Verwaltungsanforderungen erfüllen, haben Anspruch auf eine nicht  an Hinterbliebene auszahlbare Rente:

  • Volljährigkeit;
  • Anerkannte vollständige Blindheit;
  • wirtschaftliche Bedürftigkeit;
  • italienische Staatsangehörigkeit;
  • ausländische Staatsangehörigkeit der Europäischen Gemeinschaft und eingetragener Wohnsitz;
  • Nicht-EU-Staatsbürgerschaft und Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr nach Art. 41 TU-Einwanderung, auch wenn keine langfristige Aufenthaltserlaubnis vorliegt;
  • der Antragsteller hat seinen ständigen und gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet.

Die Rente für Zivilblinde ist mit anderen Invaliditätsleistungen vereinbar, die aus einem beliebigen Grund gezahlt werden. Die Rente wird auch bei einer kostenlosen Unterbringung gezahlt.

Zeitpunkt der Antragstellung

Um die Leistung zu erhalten, muss die Behinderung rechtsmedizinisch beurteilt und anerkannt und ein Gesundheitsbericht erstellt werden.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, vom Hausarzt eine erste ärztliche Bescheinigung mit dem beigefügten Code zu besorgen, die dem Gesundheitsbericht, der dem INPS über den Dienst “Zivilinvalidität - Antrag auf Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen (InvCiv2010)” übermittelt werden muss, beizufügen ist.

Der Anerkennungsprozess endet mit dem Versand des Berichts über Zivilinvalidität durch das INPS per Einschreiben mit Rückschein oder an die eventuell vom Nutzer mitgeteilte zertifizierte E-Mail-Adresse, die im Online-Postfach weiterhin verfügbar ist.

Nach Erhalt des Berichts mit der Anerkennung der Behinderung muss der Bürger das Formular AP70 über den Dienst “Zivilinvalidität - Versand der sozialen und wirtschaftlichen und Einkommensdaten für die Gewährung finanzieller Leistungen” vorlegen.

Sowohl für den Versand des Gesundheitsberichts als auch für die Überprüfung der sozialen-finanziellen Voraussetzungen (Formular AP70) kann der Bürger selbstständig die Onlinedienste des INPS-Portals nutzen, indem er sich mit seiner italienischen Steuernummer und PIN oder SPID anmeldet. Alternativ dazu kann der Antrag bei den Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Antragstellung

Nach Erhalt der ersten ärztlichen Bescheinigung und des beigefügten Codes wird der Antrag online beim INPS über den entsprechenden Dienst eingereicht.

Alternativ dazu kann der Antrag auch über die Patronatsstellen oder die Behindertenverbände (ANMIC, ENS, UIC, ANFASS) über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Mit Ausnahme der Anträge bei Verschlimmerung durch Krebspatienten, kann kein neuer Antrag für die gleiche Leistung gestellt werden, bis das aktuelle Verfahren nicht abgeschlossen ist oder, im Falle einer gerichtlichen Beschwerde, bis kein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde.