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Staatliches Mutterschaftsgeld "Assegno di maternità dello Stato"

Veröffentlichung: 23/03/2021

Das Mutterschaftsgeld für atypische und nicht kontinuierliche Arbeit, auch Staatliches Mutterschaftsgeld genannt, ist eine staatliche und direkt vom INPS bewilligte und ausgezahlte Versorgungsleistung (Art. 75 des ital. gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151 vom 26. März 2001).

Das Staatliche Mutterschaftsgeld steht folgenden Personen zu:

  • der Mutter oder der Adoptivmutter;
  • dem Vater oder dem Adoptivvater;
  • den präadoptiven Pflegeeltern;
  • dem unverheirateten Adoptierenden;
  • dem Ehemann der Adoptivmutter oder der präadoptiven Pflegemutter;
  • den (nicht präadoptiven) Pflegeeltern im Falle der Nichtanerkennbarkeit oder der Nicht-Anerkennung durch beide Elternteile.

HÖHE DER LEISTUNG

Der Betrag des Mutterschaftsgeldes wird jedes Jahr auf der Grundlage des geänderten ISTAT-Indizes der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte neu bewertet und in dem Rundschreiben über die Durchschnittslöhne, das vom Institut jährlich auf seiner Website veröffentlicht wird, beziffert.

VORAUSSETZUNGEN

Allgemeine Voraussetzungen für den Anspruch auf Staatliches Mutterschaftsgeld sind ein Wohnsitz in Italien und die italienische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates der Europäischen Union. Nicht-EU-Bürger müssen im Besitz einer Daueraufenthaltserlaubnis EG sein.

Für die Mutter gelten folgende Voraussetzungen: 

  • wenn sie Arbeitnehmerin ist, muss sie im Zeitraum zwischen 18 und neun Monaten vor der Geburt oder dem tatsächlichen Eintritt des Kindes in die Familie im Falle einer nationalen Adoption, einer adoptionsvorbereitenden Inpflegenahme oder der Ankunft des Minderjährigen in Italien im Falle einer internationalen Adoption mindestens drei Monate Mutterschaftsbeiträge geleistet haben;
  • wenn sie mindestens drei Monate lang gearbeitet hat und den Anspruch auf Renten- oder Sozialleistungen verloren hat, darf der Zeitraum zwischen dem Tag des Anspruchsverlustes und dem Geburtsdatum oder dem tatsächlichen Eintritt des Kindes in die Familie im Falle einer Adoption oder Inpflegenahme weder die Dauer des Leistungsbezugs noch einen Zeitraum von neun Monaten übersteigen;
  • falls sie während der Schwangerschaft aufgehört hat zu arbeiten, auch wenn es sich um ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis handelt, muss sie im Zeitraum von 18 bis neun Monaten vor der Geburt drei Beitragsmonate geltend machen können.

Für den Vater gelten folgende Voraussetzungen:

  • falls die Mutter das Kind verlässt oder der Vater das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommt, muss er im Moment der Abkehr vom Kind oder bei Erhalt des alleinigen Sorgerechts über dieselben Beitragsvoraussetzungen verfügen, die auch für die Mutter gelten;
  • falls er die adoptionsvorbereitende Inpflegenahme im Falle einer Trennung der Eheleute während der adoptionsvorbereitenden Phase übernommen hat, muss er im Moment der Inpflegenahme über dieselben Beitragsvoraussetzungen verfügen, die auch für die Mutter gelten;
  • wenn er der Adoptivvater ist, muss er, im Falle einer Adoption ohne Sorgerecht während der Trennung der Eheleute, im Moment der Adoption über dieselben Beitragsvoraussetzungen verfügen, die auch für die Mutter gelten;
  • wenn er der nicht-verheiratete Adoptivvater ist, muss er im Falle einer Adoption, die nur ihm gegenüber ausgesprochen wurde, im Moment der Adoption über dieselben Beitragsvoraussetzungen verfügen, die auch für die Mutter gelten;
  • wenn er das Neugeborene anerkannt hat oder der Ehemann der adoptierenden Frau oder der präadoptive Betreuerin ist, sind im Falle des Todes der natürlichen Mutter, der Adoptivmutter oder der präadoptiven Betreuerin im Moment der Antragstellung ein regulärer Aufenthalt oder Wohnsitz des Vaters oder des Ehemanns der Verstorbenen in Italien notwendig sowie der Aufenthalt des Minderjährigen bei der Familie, in der er gemeldet ist, das Sorgerecht für das Kind, die Nicht-Inpflegegabe des Minderjährigen bei Dritten, und dass die verstorbene Frau das Mutterschaftsgeld noch nicht in Anspruch genommen hat.

In diesem letzteren Fall sind weder die vorausgesetzten drei Beitragsmonate in den vorangegangenen 18 bis neun Monaten, noch der Verlust des Anspruchs auf Renten- und Sozialleistungen seit mehr als neun Monaten erforderlich, da der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld von der verstorbenen Mutter oder Frau stammt.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder, im Falle einer Adoption oder Betreuung, dem effektiven Eintritt des Minderjährigen in die Familie oder, im Falle einer internationalen Adoption, der Ankunft in Italien eingereicht werden.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf staatliches Mutterschaftsgeld muss auf elektronischem Wege bei der zuständigen INPS-Stelle über einen der folgenden Kanäle eingereicht werden:

  • über den eigens dafür eingerichteten Onlinedienst;
  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • Patronatsstellen, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.