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Beitragsbefreiung (Art. 43 bis, Gesetzesverordnung 109/2018)

Veröffentlichung: 26/09/2022

Die Beitragsbefreiung ermöglicht es, die in den Zeiträumen der außerordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGS) gemäß Artikel 44 der Gesetzesverordnung Nr. 109 vom 28. September 2018 angefallenen TFR-Abfindungsanteile an den Kassenfonds nicht zu zahlen, die sich auf den Lohn beziehen, der aufgrund der Stundenkürzung oder der Arbeitsunterbrechung verloren gegangen ist, und das so genannte Kündigungsticket nicht zu zahlen, das normalerweise nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet wird.

Die Entlastung steht nur Unternehmen zur Verfügung, die einem Konkursverfahren unterliegen oder sich in Sonderverwaltung befinden und 2019 und 2020 Maßnahmen zur Gewährung des außerordentlichen Lohnausgleichs (Art. 44, Gesetzesverordnung 109/2018) erhalten haben, die im Besitz des entsprechenden Genehmigungsdekrets des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik sind.

Die Anwendung der Befreiungen muss beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung des CIGS-Lohnausgleichs (oder bei dessen Integration) beantragt werden, und das entsprechende Genehmigungsdekret muss sowohl die Zulassung zu den Befreiungsmaßnahmen als auch die Schätzung der Belastungen enthalten, wobei für jedes Jahr der Zuständigkeit die Gebühren für die TFR-Abfindung und die Gebühren für das sogenannte Kündigungsticket getrennt angegeben werden müssen.

Anschließend müssen Unternehmen, die an der Inanspruchnahme der Entlastungen interessiert sind, den Online-Antrag über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS einreichen und die anderen mit der Mitteilung Nr. 3920 vom 26. Oktober 2020 festgelegten Betriebsanweisungen befolgen.

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

Die Tabelle gibt neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch den jeweiligen Verantwortlichen an.