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Belastungsanzeige: Informationen, Aussetzung, Annullierung und Ratenzahlung

Veröffentlichung: 18/06/2020

Seit dem 1. Januar 2011 erfolgt das Inkasso der dem INPS zu zahlenden Beträge auch nach Feststellungen der Ämter mittels der Zustellung einer Belastungsanzeige, der unmittelbar vollstreckbar ist und den Zahlungsbescheid ersetzt. In dem Bescheid sind bereits die dem Inkassobeauftragten zahlbaren Vergütungen enthalten.

Die Dienste in Bezug auf die Abfrage, Beantragung der Aussetzung und vollständigen oder teilweisen Annullierung den Bevollmächtigten gelten für die folgenden Beitragspflichtigen:

  • die Person, die für die Zahlung der Beiträge haftet (Inhaber oder gesetzlicher Vertreter);
  • den Bevollmächtigten;
  • den autorisierten Intermediär.

Die Zustellung an den Beitragspflichtigen erfolgt mittels zertifizierter E-Mail (PEC) oder alternativ mittels der Übersendung eines Einschreibens mit Rückschein. Die Belastungsanzeige kann auch von der Gemeinde beauftragten Zustellungsbevollmächtigten oder von der Gemeindepolizei zugestellt werden.

Die Zahlung der in der Belastungsanzeige aufgeführten Summen hat innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung zu erfolgen. Die Zahlung kann per bereits vorausgefülltem RAV-Zahlschein, der dem Zahlungsbescheid beigefügt ist, erfolgen.

Die Belastungsanzeige wird gleichzeitig elektronisch dem Inkassobeauftragten übermittelt, der nach Ablauf der für die Zahlung vorgesehenen Frist von 60 Tagen die Zwangsvollstreckung einleitet.

Seit dem 1. Januar 2016 ist gemäß des Gesetzesdekret Nr. 159 vom 24. September 2015 eine Reduzierung der Kosten für den Bürger vorgesehen, da das für den Inkassobeauftragten vorgesehenen Aufgeld durch die „Inkassogebühren“ ersetzt wurde, die für die Funktionsweise des nationalen Inkassodienstes zu zahlen sind.

Bei innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung durchgeführten Zahlungen fällt ein Aufwand von 3 % auf die eingehobenen Beträge an. Nach Ablauf von 60 Tagen erhöhen sich die Gebühren auf 6 % und dem zahlbaren Betrag sind auch die weiteren gesetzlich vorgesehenen Summen hinzuzufügen.

Innerhalb von 40 Tagen nach der Zustellung der Belastungsanzeige kann der Beitragspflichtige gemäß den im Bescheid unter „Communicazioni dell‘INPS“ (INPS-Mitteilungen) angegebenen Methoden beim Arbeitsgericht einen Widerspruch einlegen. Das Arbeitsgericht kann die Vollstreckung der Belastungsanzeige aussetzen. Der Widerspruchsführer muss den Aussetzungsbeschluss in diesem Fall dem zuständigen Inkassobeauftragten zustellen.

In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann der in der Belastungsanzeige aufgeführte Betrag in Raten gezahlt werden. Hierfür ist beim Inkassobeauftragten ein entsprechender Antrag zu stellen.

Der Antrag auf Aussetzung oder Annullierung der Belastungsanzeige muss dem INPS online über den dafür eingerichteten Dienst übermittelt werden.

Mittels dieses Dienstes können auch der Status des Antrags und die etwaigen, von der zuständigen INPS-Stelle eingefügten Mitteilungen eingesehen werden. Maßnahmen werden unter Einhaltung des Grundsatzes des Selbstschutzes getroffen.