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Unterbrechung der Ratenzahlung für freiwillige Beiträge zu Rentenzwecken Verwaltung der öffentlich Bediensteten

Der Dienst ermöglicht die Unterbrechung der Ratenzahlungen des Betrags für freiwillige Beitragsnachzahlung bei gleichzeitiger Neuberechnung des Zeitraums, der Gegenstand der Nachzahlung für Mitglieder der Rentenkassen der öffentlichen Verwaltung ist.
Adressiert an:
Kategorien
Öffentlich Bedienstete
Kasse der Zugehörigkeit
-
Alter
-

Veröffentlichung: 14 Mai 2026

Um was es geht

Die freiwillige Beitragsnachzahlung ermöglicht die Bewertung von Zeiten und Dienstleistungen, die ansonsten nicht für Rentenzwecke anerkannt wären, auf Antrag und durch die Zahlung eines Beitrags durch den Antragsteller.

Bei Ratenzahlung kann die Unterbrechung der Ratenzahlung des Nachzahlungsbetrags beantragt werden.

Zielgruppe

Der Antrag auf Unterbrechung der Ratenzahlungen des Betrags für freiwillige Beitragsnachzahlung kann von den Mitgliedern der Rentenkassen der öffentlichen Verwaltung gestellt werden.

Funktionsweise

Die freiwillige Nachzahlung besteht in der Zahlung eines Beitrags zulasten des Antragstellers:

  • als Einmalzahlung;
  • als Ratenzahlung.

Im Falle einer Ratenzahlung sieht die Mitteilung Nr. 7646 vom 29. Dezember 2015 (auf Italienisch) vor, dass die Zahlung des Nachzahlungsbetrags nach Übermittlung eines entsprechenden Online-Antrags an das Institut unterbrochen wird.

Der Antrag auf Zahlungsunterbrechung:

  • beinhaltet die Neuberechnung des Zeitraums, der durch die Nachzahlung gedeckt ist und dem tatsächlich gezahlten Betrag entspricht;
  • kann nicht angenommen werden, wenn der durch Beitragsnachzahlungen abgedeckte Zeitraum bereits für die Bestimmung der Rentenleistung verwendet wurde.

Antrag

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Über den Online-Dienst können Sie:

  • den Antrag ausfüllen;
  • den Antrag an die zuständige Stelle senden;
  • die zugehörige Protokollnummer anzeigen;
  • die Liste der gesendeten Fragen einsehen.

Bevor der Antrag ausgefüllt wird, ist es zweckmäßig:

  • den eigenen Info-Kontoauszug zu überprüfen;
  • im Falle von Anomalien eventuelle Änderungsanfragen zuzusenden.

Bearbeitungszeiten der Maßnahme

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle (auf Italienisch) sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

In der Tabelle (auf Italienisch) ist neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch der jeweilige Verantwortliche angegeben.