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Öffentlich Bedienstete
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Veröffentlichung: 30 Oktober 2017 Letzte Aktualisierung: 10 Mai 2023
Um was es geht
Es handelt sich um ein Ergänzungszulage bei Krankheit, die Mitgliedern der“Gestione Assistenza Magistrale“ im Dienst gewährt wird, bei denen wegen krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst folgende Kosten eintreten:
- 50%ige Kürzung der Vergütung;
- Aussetzung der Vergütung.
Die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst darf nicht länger als 12 Monate vor dem Datum der Antragstellung zurückliegen.
Zielgruppe
An die Mitglieder der “Gestione Assistenza Magistrale“ im Dienst.
Funktionsweise
Das Ergänzungszulage bei Krankheit wird in den folgenden Fällen zu einem anderen Satz gezahlt:
- Kürzung der Vergütung;
- Aussetzung der Vergütung;
- ISEE-Wert des Haushalts des Mitglieds.
Bei einer Kürzung der Vergütung um 50 % beträgt der Prozentsatz:
- 40 % des Bruttogehalts bei einem ISEE-Wert von bis zu 24.000 Euro;
- 30 % des Bruttogehalts bei einem höheren ISEE-Wert.
Im Falle der Aussetzung der Vergütung beträgt der Prozentsatz:
- 80 % des Bruttogehalts, bei einem ISEE-Wert des Haushalts bis zu 24.000 Euro;
- 60 % des Bruttogehalts bei einem höheren ISEE-Wert.
Antrag
ANTRAGSTELLUNG
Auf „Nutzen Sie den Dienst“ klicken, um das Formular EN020 zur Beantragung der Leistung herunterzuladen.
Das ausgefüllte Formular kann wie folgt übermittelt werden:
- per PEC (zertifizierte E-Mail) an dc.creditowelfareestrutturesociali@postacert.inps.gov.it;
- per Einschreiben mit Rückschein an die INPS – Direzione centrale credito, welfare e strutture sociali - Viale Aldo Ballarin 42, 00142 Rom.
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Kopie des von der zuständigen Schulbehörde ausgestellten Beschlusses über die Kürzung auf 50 % oder die Aussetzung der Vergütung;
- Kopien der Gehaltsabrechnungen, aus denen die Kürzung oder Aussetzung hervorgeht;
- Kopie der Gehaltsabrechnung vor der Kürzung oder Aussetzung der Vergütung.
Bearbeitungszeiten der Maßnahme
Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.
Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.
Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.